Dubai-Schokolade – nur nicht aus Dubai

Lidl darf Trend-Süßigkeit weiterhin verkaufen

Wieder einmal ist die Dubai-Schokolade Thema eines markenrechtlichen Gerichtsverfahrens. Doch dieses mal kommen überraschende Ergebnisse. Während die Hersteller Lindt und Aldi ihre Herstellung zumindest nicht mehr unter diesem Namen verkaufen dürfen, bleibt Lidl die Veräußerung erlaubt.

Veröffentlicht am: 24.01.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Bereits Ende letzten Jahres brachen die ersten Rechtsstreitigkeiten über die sogenannte Dubai-Schokolade aus. Der Schokoladenhersteller Wilmers mahnte im Dezember 2024 Lindt ab, da das Unternehmen mit dem Verkauf seiner Dubai-Schokolade gegen das Markenrecht verstoßen habe. Der Grund: Die Schokolade wurde entgegen ihrer Bezeichnung nicht in Dubai produziert. Doch das genügte Wilmers noch nicht. Wie angekündigt ging das Unternehmen auch gegen weitere Vertreiber der Dubai-Schokolade vor.

Lidl und Aldi als nächste Station

Das Landgericht Köln entschied zugunsten von Wilmers (LG Köln vom 06.01.2025, Az. 33 O 544/24) und untersagte Aldi den Verkauf seiner Dubai-Schokolade. Zwar war auf der Verpackungsrückseite angegeben, dass die Schokolade in der Türkei produziert wurde, dennoch trug sie die Bezeichnung „Alyan Dubai Homemade Chocolate“. Diese Formulierung könne den Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass die Schokolade tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Damit verstieß Aldi gegen das Verbot irreführender Werbung.

Überraschenderweise entschied das LG Frankfurt (Az. 2-06 O 18/25) im Fall von Lidl anders. Obwohl auch Lidls Produkt die Bezeichnung „Dubai“ enthielt, sah das Gericht darin keine irreführende Werbung und somit keinen Verstoß gegen § 127 Markengesetz (MarkenG). Der Begriff habe sich inzwischen zu einer Gattungsbezeichnung gewandelt. Verbraucher würden daher nicht mehr automatisch davon ausgehen, dass es sich um eine in Dubai hergestellte Süßware handelt.

Es sind die kleinen Unterschiede

Eine gewisse Diskrepanz zwischen den beiden Entscheidungen lässt sich nicht abstreiten. Auch das zeitlich nachfolgend entscheidende LG Frankfurt war sich dessen bewusst und ging in seiner Urteilsbegründung kurz auf den Aldi-Fall ein. Es betonte, dass diese markenrechtliche Problematik einer differenzierten Betrachtung bedürfe.

Im Gegensatz zu Aldi trägt das von Lidl verkaufte Produkt eine rein deutsche Aufschrift. Zudem wirbt Lidl ausdrücklich mit der „Qualitäts-Eigenmarke“, wodurch der Eindruck einer Produktion in Dubai hinreichend entkräftet wird.

Wohl noch kein Ende

Sowohl im Aldi- als auch im Lidl-Fall kann sich noch alles ändern. Während Aldi bereits Widerspruch gegen das gegen ihn verhängte Verkaufsverbot eingelegt hat, steht Wilmers im Lidl-Fall noch die Möglichkeit offen, Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Frankfurt einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen zu einer einheitlicheren Rechtsprechung gelangen oder ob die unterschiedliche Bewertung der Sachverhalte bestehen bleibt. 

Der direkte Vergleich beider Entscheidungen zeigt jedoch, dass die Frage, ob es sich um irreführende Werbung handelt oder nicht, oft auf einem schmalen Grat verläuft und mit deutlichen Herausforderungen verbunden ist. Unabhängig von der Dubai-Schokolade sind Hersteller aller Produkte stets dazu angehalten, auf täuschende Inhalte in Produktbezeichnungen zu verzichten.