Verbotene Werbung für medizinisches Cannabis
Umgang mit „Bubatz“ ist nicht grenzenlos
Durch die Cannabis-Legalisierung könnte leicht der Irrglaube entstehen, dass Cannabis juristisch kein Tabuthema mehr sei. Obwohl dies im Hinblick auf das Betäubungsmittelgesetz zutreffen mag, sind weiterhin auch andere rechtliche Grenzen zu beachten. So auch die des Werberecht.
Man könnte denken, dass die Legalisierung von Cannabis rechtliche Fragen in diesem Bereich vereinfacht hat. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass in vielen Bereichen weiterhin Unklarheiten bestehen. Dass die neue Freiheit nicht grenzenlos gewährleistet ist, dürfte allerdings schon länger erkennbar gewesen sein. Dies bestätigt nun auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in dem deutlich wird, dass Werbung für Cannabis gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen kann (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2025, Az. U 75/24).
„Ich kenne da jemanden“
Der Rechtsstreit nahm seinen Ursprung in einem Online-Vermittlungsportal. Der Betreiber dieser Seite vermittelte Patienten, welche sich eine medizinische Behandlung mit Cannabis wünschten, zu möglichen Ärzten. Über die Plattform konnten Patienten direkt Termine mit entsprechenden Ärzten buchen. Kam es zum Vertragsabschluss zwischen Patient und Arzt, behielt der Betreiber einen Teil des ärztlichen Honorars ein. Beworben wurde dieses Verfahren mit dem Slogan „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte gegen den Betreiber des Vermittlungsportals. Sie hielt das gesamte Geschäftsmodell für unzulässig – zu Recht, wie nun nach dem Landgericht (LG) auch das OLG bestätigte.
Verbotene Werbung + Verstoß gegen Berufsrecht
Sowohl das LG als auch das OLG werteten die Einbehaltung eines Teils des ärztlichen Honorars durch den Betreiber als verdeckte Vermittlungsprovision. Nach der Berufsordnung ist es Ärzten untersagt, für die Zuweisung von Patienten eine Zahlung zu leisten. Zwar falle der Betreiber nicht direkt in den Geltungsbereich des ärztlichen Berufsrechts, doch durch die Einbehaltung des Honoraranteils habe er eine unzulässige Unterstützungshandlung vorgenommen.
Weiterhin stellte der OLG gleich zweifach verbotene Werbung fest. Der Slogan des Vermittlungsportals verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Resultat einer Formulierung wie „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“ sei die Irreführung von Patienten. Der Slogan habe den Eindruck erweckt, eine digitale Fernbehandlung sei eine gleichwertige Alternative zu einem persönlichen Erstgespräch.
Anders als das LG sah das OLG zudem einen weiteren Verstoß gegen das HWG. Nach § 10 HWG dürfen verschreibungspflichtige Medikamente nur von Ärzten oder anderen besonders qualifizierten Personen beworben werden. Der Betreiber des Vermittlungsportals verfüge nicht über eine solche Qualifikation, obwohl er mit seiner Internetseite gezielt die Förderung von medizinischem Cannabis bezweckte.
Zu erwartende Schwierigkeiten
Das OLG hat die Revision hinsichtlich des Verstoßes gegen § 10 HWG zugelassen, wodurch die Entscheidung zunächst noch nicht rechtskräftig ist. Allerdings zeigt sich bereits jetzt, dass die Schwierigkeiten mit Cannabis nicht allein im Betäubungsmittelgesetz verborgen liegen. Gleich zwei Gerichte mussten sich ausführlich mit dieser Thematik befassen, ohne dabei auch nur in die Nähe des Betäubungsmittelgesetzes zu kommen. Solange es an gefestigter Rechtsprechung fehlt, ist daher im Bezug auf das Wettbewerbsrecht Vorsicht beim Umgang mit Cannabis geboten.