Irreführende Werbung - was ist verboten?
Voraussetzungen, Risiken, Abmahnung
Erfolgreiche Werbung berührt häufig die Grenzen des rechtlich Zulässigen. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgrund irreführender Werbung kann schnell zu einer Abmahnung führen. Verboten sind jegliche irreführenden geschäftlichen Handlungen.
Die irreführende Werbung ist in der Praxis des Wettbewerbsrechts die wohl am häufigsten verletzte Bestimmung. Eine Vielzahl von Konflikten dreht sich allein um die Frage, ob eine bestimmte geschäftliche Handlung irreführend ist oder nicht. Vermeiden Sie in Ihrem Unternehmen irreführende Behauptungen oder Werbemaßnahmen und geraten Sie so nicht in die Gefahr des Erhalts von Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen.
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Anwaltliche Beratungsexpertise im Bereich irreführender Werbung
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- Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen
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- Vertretung in rechtlichen Verfahren bei einstweiligen Verfügungen und Klagen
Was ist überhaupt Werbung?
Nach den Regelungen des UWG - dem zentralen Gesetz im Wettbewerbsrecht - ist Werbung als jede Äußerung, bei der die Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern, definiert.
Unter diesen sehr weiten Begriff fallen zum Beispiel auch Kundenbefragungen mit Gewinnspiel oder abgegebene Bewertungen auf der Internetseite eines Unternehmens. Von § 5 UWG werden aber darüber hinaus auch sonstige, geschäftliche Handlungen erfasst. Darunter fällt jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit der Durchführung eines Vertrages objektiv zusammenhängt. Darunter fallen sämtliche Äußerungen gegenüber dem Vertragspartner, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen.
Eine Übersicht über die verschiedenen Verbotsgesetze im Werberecht finden Sie hier: Verbotene Werbung
Was bedeutet irreführend?
Verboten im Sinne des Werberechts sind irreführende Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Durch das Verbot der irreführenden Werbung sollen somit vom Schutzzweck her die Verbraucher, die vom Unternehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung bewogen werden sollen, geschützt werden. Es liegt auf der Hand, dass niemand im Rahmen von Werbung durch irreführende Angaben hereingelegt werden möchte.
Neben dem angesprochenen Verkehr und Verbraucher werden durch das Verbot der irreführenden Werbung auch noch die Mitbewerber geschützt. Außerdem wird der faire Wettbewerb als Ganzes geschützt.
- Eine Handlung ist hierbei irreführend, wenn sie unwahre Angaben über verschiedene Produktmerkmale enthält.
- Auch wahre Aussagen können irreführend wirken, wenn sie von den Angesprochenen falsch verstanden werden können. Dabei wird auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Marktteilnehmers abgestellt.
- Auch Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann einen Verstoß begründen, etwa die Werbung mit einer zweijährigen Garantie für ein bestimmtes Produkt, da diese bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Schließlich kann Werbung dann irreführend sein, wenn eine bestimmte Aussage drucktechnisch besonders hervorgehoben ist, aber ergänzende oder relativierende Informationen nur schwer lesbar oder auf der Rückseite hinzugefügt werden. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Aussage muss sich der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs einer Ware verlassen können, wenn diese auf den ersten Blick vollständig wirkt.
Katalog irreführender geschäftlicher Handlungen
§ 5 UWG enthält ferner zahlreiche irreführende verbotene Werbemaßnahmen. Es dürfen hiernach insgesamt keine irreführenden Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung gemacht werden.
Zu diesen wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistungen können insbesondere folgende Merkmale zugeordnet werden (keine abschließende Aufzählung):
- Verfügbarkeit,
- Ausführungsform,
- Vorteile,
- Risiken bei der Nutzung
- Zusammensetzung,
- Zubehör,
- Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung,
- Zwecktauglichkeit,
- Verwendungsmöglichkeit,
- Menge,
- Produktbeschaffenheit,
- geographische oder betriebliche Herkunft,
Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist gemäß § 5 a UWG unzulässig. Weiterhin darf auch über den Anlass des Verkaufs oder das Vorhandensein eines Preisvorteils nicht getäuscht werden. Ebenfalls wahr sein müssen die Angaben über Rechte des Verbrauchers, insbesondere Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte.
Weiterhin kann eine geschäftliche Handlung dann irreführend sein, wenn eine Verwechslungsgefahr mit anderen Waren oder Dienstleistungen oder der Marke eines anderen Mitbewerbers besteht. Schließlich dürfen gemäß § 5 Abs. 1 UWG auch keine irreführenden Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers gemacht werden, wie z.B. irreführende Angaben über:
- die Identität des Unternehmers,
- das Vermögen einschließlich der vorhandenen IP-Rechte,
- den Umfang von Verpflichtungen,
- die Befähigung des Unternehmers,
- den Status des Unternehmers,
- die Zulassung des Unternehmers,
- Mitgliedschaften oder Beziehungen,
- die Art des Vertriebs.
Abmahnung bei irreführender Werbung
Wer eine unlautere geschäftliche Handlung im Rahmen irreführender Werbung vorgenommen hat, muss damit rechnen, dass Wettbewerber entsprechende Ansprüche durch eine Abmahnung geltend machen. Im Zentrum der Ansprüche einer Abmahnung steht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen. § 8 UWG begründet eine Beseitigungs- und Unterlassungspflicht des irreführenden Werbenden. .
Gerade in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten besteht oftmals eine besondere Eilbedürftigkeit, sodass in diesem Fall eine einstweilige Verfügung beantragt werden muss. Wer ferner durch irreführende Werbung zu einem Vertragsabschluss verleitet wurde, kann zudem Schadenersatz vom Verletzer fordern. Auch können Wettbewerber unter Umständen Gewinnabschöpfungsansprüche geltend machen. Zu beachten bleibt in jedem Fall, dass im Wettbewerbsrecht sämtliche Ansprüche innerhalb einer kurzen Frist von sechs Monaten verjähren. Auch hieraus resultiert die notwendige schnelle Geltendmachung von Ansprüchen .
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