Schutzschirmverfahren

Unternehmensfortführung mit Mitteln des Insolvenzrechts

Wenn sich die Krise eines Unternehmens nicht abwenden lässt, muss bei Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) die Insolvenz für das Unternehmen beantragt werden. Dies führt im Regelinsolvenzverfahren häufig zur Abwicklung und Zerschlagung des Unternehmens.

Im Rahmen des modernen Insolvenzverfahrens muss das Unternehmen nicht zwingend abgewickelt werden. Mithilfe des Insolvenzrechts ist auch eine Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglich. Hierzu dient das Schutzschirmverfahren. Dabei wird das krisengefährdete Unternehmen unter bestimmten Voraussetzung auch im Insolvenzverfahren geschützt mit dem Ziel der Eigensanierung unter staatlicher Aufsicht.

Anwaltliche Expertise im Rahmen des Schutzschirmverfahrens

Bei ROSE & PARTNER begleitet Sie unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung eines Schutzschirmverfahrens. Unsere Leistungen umfassen insbesondere die folgenden Fragestellungen:

  1. Beratung des Mandanten bei der Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens
  2. Prüfung alternativer Möglichkeiten der Unternehmensfortführung außerhalb der Insolvenz
  3. Frühzeitige Einbindung weiterer Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), einschließlich des potenziellen Sachwalters
  4. Prüfung und Aufzeigen von Haftungsrisiken für die Geschäftsführung und andere Organe
  5. Begleitung des Schutzschirmverfahrens als Berater

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Bedeutung des insolvenzrechtlichen Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren wurde im Jahr 2012 durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (kurz „ESUG“ genannt) eingeführt. Ziel war es, die Chancen einer nachhaltigen Sanierung von überlebensfähigen Unternehmen zu erhöhen.

Dieses Ziel soll durch eine selbstbestimmte Sanierung erreicht werden. Das sanierungsbedürftige Unternehmen soll also auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens weiterhin durch die bisherige Geschäftsführung geleitet werden.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass das betreffende Unternehmen überhaupt sanierungsfähig ist und sich noch in einem frühen Stadium der Krise befindet. Nichtsdestotrotz handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, sodass bestimmte Regeln einzuhalten sind. Aus diesem Grund findet eine spezielle Aufsicht durch einen gerichtlich bestimmten Sachwalter statt.

Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren steht nicht allen sanierungsbedürftigen Unternehmen zur Verfügung. Es ist nur dann zulässig, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt. Ist die Zahlungsfähigkeit bereits eingetreten, scheidet das Schutzschirmverfahren aus.

Das Schutzschirmverfahren kommt nur bei Insolvenzverfahren in Betracht, die in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Voraussetzung ist dementsprechend, dass das Unternehmen einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat. Es müssen ferner die Gewährung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans sowie der Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen beantragt werden.

Die Anordnung einer Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Unterstützung des Eigenverwaltungsantrags durch den vorab anzuhörenden Gläubigerausschuss führt dazu, dass die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger gilt.

Die Sanierung des Unternehmens darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Dies ist dem Insolvenzgericht darzulegen. Das Insolvenzgericht führt insoweit aber lediglich eine Evidenzkontrolle dar, weil es im Übrigen auf die Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit vertrauen darf.

Eine entsprechende Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ist dem Insolvenzantrag (Eigenverwaltung) beizufügen.

Bei einem erfolgreichen Antrag setzt das Insolvenzgericht dem Unternehmen eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Das Insolvenzgericht wird ferner anordnen, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen sind, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Haftungsrisiken für die Geschäftsführung

Im Rahmen des Eigenverwaltungs-/Schutzschirmverfahrens wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführung unter Aufsicht des eingesetzten Sachwalters durch das Insolvenzverfahren navigiert. Insofern stellt sich für die Geschäftsführung die Frage nach ihrer Haftung.

Hierzu wurde im Jahr 2018 höchstrichterlich entschieden, dass der Geschäftsführer einer in Eigenverwaltung fortgeführten Gesellschaft entsprechend einem Insolvenzverwalter haftet. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Eigenverwaltung anstelle des Insolvenzverwalters handelt.

Nach diesem Haftungskonzept haftet der Geschäftsführer den Beteiligten, also insbesondere auch den Gläubigern, für alle schuldhaften Verletzungen der ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten. Ferner haftet er, wenn im Zuge des Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeiten nicht beglichen werden können.

Nicht abschließend geklärt ist bisher, ob diese Haftung des Geschäftsführers die normale Geschäftsführerhaftung verdrängt oder neben ihr besteht. Bis zur Auflösung dieser Frage, sollte vorsorglich davon ausgegangen werden, dass beide Haftungskonzepte nebeneinander gelten und der Geschäftsführer also weiterhin auch den Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter verpflichtet bleibt.

Allgemeine Informationen zu diesem Thema: Haftung des Geschäftsführers

Einsatz des Schutzschirmverfahrens in der Praxis

Das Schutzschirmverfahren ist sicherlich nicht für alle krisenbehafteten Unternehmen geeignet. In Betracht kommen vorwiegend Unternehmen, die strukturell gesund sind, aber unter abtrennbaren Risiken leiden. Diese lassen sich mit Hilfe des Insolvenzverfahrens beseitigen.

Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen drei Monate Luft. In dieser Zeit muss ein stichhaltiger Insolvenzplan erarbeitet und dem Insolvenzgericht vorgelegt werden. Im Idealfall wird dieser Insolvenzplan danach umgesetzt und das Unternehmen mit Erfolg saniert. Anderenfalls wird das Schutzschirmverfahren aufgehoben und das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt.

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