Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Haftungs- und Schadensersatzrisiken in der GmbH und GmbH & Co. KG
Der Geschäftsführer hat nicht nur für den operativen Erfolg des Unternehmens zu sorgen. Ein sorgfältiger Geschäftsführer reflektiert laufend, ob seine Entscheidungen und Maßnahmen in nicht mehr hinnehmbarer Weise Haftungsrisiken begründen. In der Unternehmenspraxis unterliegen Geschäftsführer in einer GmbH und GmbH & Co.KG einer verschärften Haftungsgefahr, wenn das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und eine Insolvenz in Betracht gezogen werden muss.
Allgemeine Informationen zur Geschäftsführerhaftung finden Sie hier: Leitfaden zur Geschäftsführerhaftung
Anwaltliche Expertise beim Thema Geschäftsführerhaftung und Haftungsvermeidung
Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern verfügt über langjährige Praxiserfahrungen in Fragen der Vorstands-, Aufsichtsrat- und Geschäftsführerhaftung. Wir beraten Manager in Insolvenzverfahren und gerichtlichen Prozessen bundesweit. Das Beratungsspektrum unserer Rechtsanwälte umfasst insbesondere:
- Beratung von Organen im Vorfeld haftungsrelevanter Entscheidungen und Maßnahmen
- Aufarbeitung des für die Haftung maßgebenden Sachverhaltes
- Entwicklung von Haftungsvermeidungstrategien
- Vertretung von Geschäftsführern; Verteidigung von Ansprüchen gegenüber Geschäftsführern, insbesondere wegen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung
- Entwurf von Geschäftsführerverträgen, Geschäftsführerordnungen und Gesellschaftsverträgen mit dem Ziel der Reduzierung der Geschäftsführerhaftung
- Steuerstrafrechtliche Beratung
- Kooperation mit Strafverteidigern bei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Unser Video zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Haftungsrisiken für den Geschäftsführer in der Insolvenz finden Sie auch in unserem Youtube-Video zum Thema.
Darin erklärt unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Dr. Boris Schiemzik, welche Pflichten den Geschäftsführer schon vorr der Insolvenz bei nur drohender Insolvenzreife treffen, wie er diesen möglichst effektiv nachkommt und welche Strategien er zur Vermeidung einer persönlichen Haftung ergreifen kann.
ROSE & PARTNER - Kanzlei für Gesellschaftsrecht
Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.
Geschäftsführerhaftung bei der Unternehmensinsolvenz
Ausgangspunkt für die strenge Geschäftsführerhaftung in der Unternehmensinsolvenz ist die Verpflichtung des Geschäftsführers, bei Eintritt der Insolvenzreife in Form einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Geschäftsführer einer typischen GmbH & Co. KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Zu beachten ist, dass die gesetzlich vorgesehene 3-Wochenfrist in der Praxis nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschöpft werden kann.
Im Falle der Verletzung der Insolvenzantragspflicht drohen dem Geschäftsführer eine umfangreiche zivilrechtliche Haftung und sogar strafrechtliche Risiken. In zivilrechtlicher Hinsicht besteht das Haftungsrisiko insbesondere darin, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haftet. Bei mittelständischen Unternehmen kommen hier auch bei nur kurzfristigen Insolvenzverschleppungen leicht sechs- oder auch siebenstellige Beträge zusammen. Eine Saldierung mit Zahlungseingängen in dem relevanten Zeitraum findet im Grundsatz nicht statt. Im Gegenteil gilt die Haftung sogar auch für Zahlungseingänge auf im Debit geführte Bankkonten.
Dem Geschäftsführer droht im Falle der Insolvenzverschleppung zudem eine unmittelbare Haftung gegenüber den Geschäftspartnern des von ihm geführten Unternehmens. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Geschäftspartner, die trotz bestehender Insolvenzreife noch Geschäfte mit dem insolvenzreifen Unternehmen getätigt haben und in der Folge mit ihren Ansprüchen jedenfalls teilweise ausgefallen sind.
Daneben können sich in der Insolvenz des Unternehmens persönliche steuerliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers realisieren. Denn der Geschäftsführer kann für eine Verletzung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft gegebenenfalls auch persönlich verantwortlich gemacht werden. Aus diesen Gründen folgt aus der Insolvenz des Unternehmens in der Praxis nicht selten auch das Risiko einer Privatinsolvenz des Geschäftsführers.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist sogar strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Daneben drohen regelmäßig noch Strafbarkeiten wegen Eingehungsbetruges zu Lasten von Geschäftspartnern, wegen des Nichtabführens von Sozialabgaben, wegen Bankrotts sowie wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.
Präventionsmaßnahmen: Vermeidung der Geschäftsführerhaftung
Eine wesentliche Möglichkeit zur Haftungsvermeidung im Falle einer Unternehmenskrise besteht in der rechtzeitigen Erkennung der Krise und dem Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Krisenbewältigung beziehungsweise der Befolgung der Insolvenzantragspflicht.
Es gehört zu den grundsätzlichen Pflichten eines Geschäftsführers, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu prüfen. Diese Verpflichtung verstärkt sich in der Krise des Unternehmens. In dieser Phase muss der Geschäftsführer insbesondere dafür Sorge tragen, dass immer aktuelle Zahlen zur Liquiditätssituation der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Auf dieser Basis ist der Geschäftsführer in der Lage, Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu ergreifen oder, sollte diese nicht mehr möglich sein, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
Daneben hängen die Optionen zur Haftungsvermeidung stark vom Ausmaß der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens ab. Ist die Krise bereits so stark vorangeschritten, dass eine Insolvenzreife bevorsteht oder bereits eingetreten ist, können nur noch kurzfristig wirkende Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen dann beispielsweise die Stundung einer Forderung durch einen maßgeblichen Gläubiger, die Erklärung eines qualifizierten Rangrücktritts oder die Abgabe einer Patronatserklärung.
Besteht noch keine unmittelbare Insolvenzgefahr, können auch noch strategische Maßnahmen zur Krisenbehebung erfolgen. Es können hierzu in erster Linie die Ursachen der wirtschaftlichen Schieflage durch entsprechende operative Geschäftsführungsmaßnahmen behoben werden. Dies kann die Kundenbeziehungen, aber auch die Vertragsbeziehungen zu anderen Vertragspartner, insbesondere zu Finanzierern, betreffen. Alternativ oder zusätzlich sind auch gesellschaftsinterne Maßnahmen möglich, zum Beispiel die Aufnahme neuer Gesellschafter oder ein Kapitalschnitt. In jedem Fall hat die Geschäftsführung bei Verlust des hälftigen Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Enthaftung durch Weisung der Gesellschafter?
Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Grundsatz an Weisungen der Gesellschafter gebunden. Soweit die Geschäftsführung entsprechenden Weisungen Folge leistet, ist sie auch von der Haftung befreit. Dies gilt jedoch nur, wenn die Weisung auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt. Einzelnen Gesellschaftern einer Mehrpersonengesellschaft steht kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu.
Dieses Weisungsrecht und die damit verbundene Haftungsbefreiung gelten jedoch nicht unbegrenzt. So sind sitten-, treu- oder gesetzeswidrige Weisungen nicht zu befolgen. Hierzu gehören auch Weisungen der Gesellschafter, die Geschäfte der Gesellschaft trotz bestehender Insolvenzreife ohne Stellung eines Insolvenzantrages fortzuführen. Die Insolvenzantragspflicht ist gesetzlich angeordnet und steht nicht zur Disposition der Gesellschafter.
Diese Problematik tritt in der Praxis häufig zu Tage. Den im Falle einer Krise der Gesellschaft kommt es regelmäßig dazu, dass die Interessen von Geschäftsführung und Gesellschaftern auseinanderfallen. Die Gesellschafter haben in der Krise eine eigene Haftung kaum zu fürchten und sind vorrangig an dem Erhalt ihres Investments interessiert. Die Geschäftsführung hingegen fürchtet das eigene Haftungsrisiko und sieht sich nicht selten erheblichem Druck seitens der Gesellschafter ausgesetzt.
Beziehung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf das von der Insolvenz betroffene Vermögen geht im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Trotzdem bleibt der Geschäftsführer der Gesellschaft formal weiterhin im Amt.
In der Praxis ist der Geschäftsführer einerseits ein wichtiger Ansprechpartner für den Insolvenzverwalter. Denn nur mit seiner Mitwirkung kann sich der Insolvenzverwalter eine Bild von dem Zustand des Unternehmens, den Krisenursachen und möglichen Ansprüchen der Gesellschaft gegen Dritte verschaffen. Dementsprechend regelt die Insolvenzordnung umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der von der Insolvenz betroffenen Gesellschaft und damit auch ihres Geschäftsführers gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Andererseits muss der Geschäftsführer fürchten, selbst von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden. Denn es gehört zu den Pflichten des Insolvenzverwalters, Ansprüche der Gesellschaft in jede erdenkliche Richtung zu prüfen und bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch durchzusetzen. Hierzu gehören insbesondere auch Ansprüche gegen die Geschäftsführung und andere Gesellschaftsorgane im Zusammenhang mit der Insolvenz.
Der Geschäftsführer sollte daher beizeiten sein eigenes Haftungsrisiko und mögliche Verteidigungsstrategien gewissenhaft prüfen lassen. Es handelt sich um eine Spezialmaterie, die den Insolvenzverwaltern im Gegensatz zu den Geschäftsführern bis in das letzte Detail bekannt ist. Lassen sich aus Sicht der Geschäftsführung keine juristischen Argumente gegen die eigene Haftung vorbringen, sollte jedenfalls versucht werden, mit dem Insolvenzverwalter mit Blick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit einen Vergleich zu schließen.