Insolvenz der GmbH, GmbH & Co. KG und AG
Insolvenzverfahren, Insolvenzgründe und Risiken für Geschäftsführer und Vorstand
Für die Kapitalgesellschaften wie die GmbH und AG sowie für Personengesellschaften, bei denen die persönliche Haftung wie bei einer GmbH & Co. KG beschränkt ist, besteht für die Geschäftsleitung die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, wenn beim Unternehmen die sogenannte Insolvenzreife eintritt.
Beantragt die Geschäftsführung bei Eintritt einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit keine Insolvenz beim Insolvenzgericht, greifen zivil- und strafrechtliche Haftungsmechanismen zulasten des Unternehmensmanagements. Da auch heute noch in der Wirtschaftspraxis die Unternehmensinsolvenz als Ausweis des Scheiterns gilt, geht das Management oft bei Versuchen der Rettung und Restrukturierung des krisengeplagten Unternehmens ins Risiko.
Einen Schwerpunkt unseres Teams von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern bildet die Restrukturierungs-, Insolvenz und M&A-Praxis. Unsere Kanzlei begleitet Projekte und Gerichtsverfahren bundesweit.
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Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverfahren, Rolle des Insolvenzverwalters und des Sachwalters
Nach den Regelungen der Insolvenzordnung besteht die Verpflichtung von Geschäftsführern einer GmbH und Vorständen einer AG, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Geschäftsführer einer typischen GmbH & Co. KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die genannten Organe können auch bereits bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen, etwa um eine Sanierung mit Hilfe des Insolvenzverfahrens vorzunehmen. Ferner können auch Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Mit dem Insolvenzantrag erfolgt der Eintritt in das Insolvenzverfahren. Dieses teilt sich in zwei Abschnitte, das Insolvenzeröffnungsverfahren und das nachfolgende eigentliche Insolvenzverfahren. Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens werden die durch das Insolvenzgericht Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geprüft und bereits vorläufige Maßnahmen besonders zur Sicherung des Vermögens getroffen. Das eigentliche Insolvenzverfahren dient der Bereinigung der Vermögensverhältnisse des schuldnerischen Unternehmens und endet, sofern nicht eine erfolgreiche Sanierung gelungen ist, mit dessen Liquidation.
Das Insolvenzgericht setzt zunächst einen vorläufiger Insolvenzverwalter ein, der im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig auch zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Der Insolvenzverwalter hat einerseits die Aufgabe, die von den Gläubigern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen, um auf dieser Basis eine Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung zu treffen. Andererseits prüft der Insolvenzverwalter bestehende und mögliche Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte und hat diese bei entsprechenden Erfolgsaussichten auch durchzusetzen. Hierzu gehören auch Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung und andere Organe (Aufsichtsrat, Beirat) der Gesellschaft insbesondere wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrages.
Im Falle einer Eigenverwaltung wird anstelle des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt. Die wesentliche Aufgabe des Sachwalters besteht darin, die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen.
Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrages ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Insolvenzgründe sind die drohende Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Nur die beiden letztgenannten Insolvenzgründe lösen die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages aus. Die drohende Zahlungsfähigkeit hingegen begründet nur das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages.
Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Im Falle einer Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet. Die Rechtsprechung hat weitere Konkretisierungen zur Zahlungsunfähigkeit und zeitlicher, quantitativer und qualitativer Hinsicht vorgenommen.
In zeitlicher Hinsicht sollen nur vorübergehende Zahlungsstockungen von bis zu drei Wochen unbeachtlich sein. Quantitativ sollen geringfügige Unterdeckungen von bis zu 10% nicht relevant sein. Ferner sollen nur solche Forderungen berücksichtigt werden, die ernsthaft eingefordert werden. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Kriterien liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen soweit zu zurückzuführen, dass eine Deckungslücke von maximal 10% verbleibt.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen zwar derzeit noch liquide ist, sich aus der Finanzplanung aber ergibt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der ferneren Zukunft eine Zahlungsunfähigkeit einstellen wird. Die Prüfung erstreckt sich hier im Unterschied zur Zahlungsunfähigkeit also über den Zeitraum von drei Wochen hinaus. Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt nur das Unternehmen selbst, nicht jedoch deren Gläubiger zur Stellung eines Insolvenzantrages.
Von einer Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensfortführung. Die Überschuldung ist anhand einer Sonderbilanz (Überschuldungsstatus) festzustellen, der Liquidationswerte zugrunde zu legen sind. Indiziell erfolgt die Prüfung zunächst auf der Basis einer Bilanz. Weist diese einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, besteht ein starkes Indiz für das Bestehen einer Überschuldung.
Eine Überschuldung führt dann nicht zu einer Insolvenzantragspflicht, wenn das betreffende Unternehmen eine positive Fortführungsprognose hat. Die Fortführung des Unternehmens muss überwiegend wahrscheinlich sein. Es handelt sich im Kern um eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die auf der Grundlage einer plausiblen Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung für den Zeitraum des laufenden und des nächsten Geschäftsjahres erstellt werden sollte.
Geschäftsführerhaftung und Vorstandshaftung
Im Insolvenzszenario drohen Geschäftsführern und Vorständen umfangreiche Haftungsrisiken. Diese sind zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur. Entsprechende Haftungsrisiken bestehen regelmäßig auch für etwaige Aufsichtsorgane, also insbesondere die Mitglieder von Aufsichts- oder Beiräten.
Das in zivilrechtlicher Hinsicht bedeutsamste Haftungsrisiko liegt darin, dass die jeweiligen Organträgern persönlich für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife haften (Masseschmälerung). Gehaftet wird ebenfalls für Zahlungseingänge auf debitorischen Bankkonten. Es handelt sich um eine äußerst scharfe Haftung, weil es zahlreiche Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter gibt und grundsätzlich jede einzelne Zahlung berücksichtigt wird mit der Folge, dass sich auch über kürzere Zeiträume schon hohe Haftungssummen ergeben können.
Daneben kommt regelmäßig auch eine Außenhaftung der Organträger gegenüber Dritten in Betracht. So können Gläubiger unmittelbar gegen Geschäftsführer und Vorstände vorgehen, wenn die Gesellschaft trotz Insolvenzreife mit ihnen noch Geschäfte abgeschlossen hat und den Gläubigern hierdurch, etwa durch einen Zahlungsausfall, Schäden entstanden sind (Insolvenzverschleppungshaftung)
Vorständen und Geschäftsführern droht eine persönliche Haftung auch dann, wenn die von ihnen vertretene Gesellschaft ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Denn die Organträger sind für die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten verantwortlich. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften sie dem Fiskus unmittelbar, der einen entsprechenden Haftungsbescheid sogar selbst vollstrecken kann.
Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist sogar strafbar. Bei Vorsatz drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Weitere im Rahmen einer Insolvenz auftretende Strafbarkeiten drohen wegen Eingehungsbetruges zu Lasten von Geschäftspartnern, wegen des Nichtabführens von Sozialabgaben, wegen Bankrotts sowie wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.
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ROSE & PARTNER - Kanzlei für Gesellschaftsrecht
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Der Umgang mit dem Insolvenzverwalter: Strategische Erwägungen
Geschäftsführer und Vorstände sind insolvenzrechtlich zur Mitwirkung im Rahmen des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Ohne Mitwirkung der Organträger einer Gesellschaft, die im Rahmen einer Insolvenz im Amt bleiben, kann sich der Insolvenzverwalter kein Bild vom Zustand der Gesellschaft machen und etwaige Ansprüche und Verbindlichkeiten kaum gewissenhaft prüfen. Der Insolvenzverwalter ist auf die Kooperation der Organträger daher angewiesen.
Auf der anderen Seite müssen die Organträger den Insolvenzverwalter auch fürchten. Denn dessen Aufgabe ist es unter anderem, auch Ansprüche gegen Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte zu prüfen und diese bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch in Haftung zu nehmen.
Die genannten Organträger haben dementsprechend ihr eigenes Haftungsrisiko zu prüfen, um sich auf eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter vorbereiten zu können. Hierzu gehört es auch, die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung mit dem Insolvenzverwalter auszuloten. Hierfür können rechtliche, aber auch wirtschaftliche Argumente herangezogen werden.