Handelsvertretervertrag

Erstellung, Prüfung, Beendigung - Beratung durch Fachanwälte

Die Globalisierung und Digitalisierung ändert zunehmend die Vertriebssysteme. Dies bekommen auch Handelsvertreter zu spüren. Mit dem Wachstum digitaler Strukturen und der stetigen Zunahme von Online-Plattformen und Online-Shops wird auch die Gestaltung des Handelsvertretervertrages immer wichtiger, da viele Internet-Plattformen eine Intermediär- und Vermittlerfunktion einnehmen, die rechtlich als Handelsvertretung zu deuten ist.

Auf dieser Seite haben wir grundlegende Informationen zum Handelsvertreterrecht, insbesondere dem Handelsvertretervertrag, für Sie zusammengestellt. Zudem bieten wir Ihnen durch eine Kontaktaufnahme umfangreiche individuelle Beratungs- und Vertretungsleistungen. 

Anwaltliche Leistungen rund um Handelsvertreterverträge

Unsere Fachanwälte für Handelsrecht, Experten im Vertriebsrecht und Steuerberater betreuen Handelsvertreter und Unternehmen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen. Zu unseren Leistungen zählen insbesondere:

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Wichtige Einzelfragen: Provision, Ausgleichsanspruch etc.

Klicken Sie auf die nachfolgenden Unterseiten, um ausführliche Informationen zu wichtigen Themen im Handelsvertreterrecht zu finden:

Individuelle Regelungen im Handelsvertretervertrag

Der Handelsvertretervertrag unterliegt keinen Formvorschriften, er kann daher grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln begründet werden. Aus Gründen der Transparenz, der Rechtsklarheit und der Beweiserleichterung ist es jedoch empfehlenswert, den Vertrag schriftlich zu fixieren.

Im Rahmen des Vertragsverhältnisses können die Parteien vereinbaren, dass die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten des Handelsvertreters teilweise beschränkt oder erweitert werden. Die grundsätzlich im Zivilrecht bestehende Vertragsfreiheit ist beim Handelsvertretervertrag zum Teil eingeschränkt. Insbesondere gelten zum Schutze des Handelsvertreters gesetzlichen Sonderregelungen, die zum Großteil auf EU-Recht zurückgehenden. Diese sind für das Handelsvertreterverhältnis oft zwingend.

Diese Spielräume sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Daher sollten sich die Parteien bei der Gestaltung im Rahmen der gesetzlichen Spielräume von einem qualifizierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handelsrecht beraten lassen.

Zentrale Vertragsklauseln im Handelsvertretervertrag

Die folgenden Inhalte sollten im Handelsvertretervertrag geregelt und individuell passend für die bestehende Konstellation gestaltet werden:

Unterzeichnung Vertriebsvertrag und Handschlag
  1. Rechtliche Stellung, regionale Eingrenzung (Bezirksvertreter)
  2. Einsatz von Untervertretern bzw. Erfüllungsgehilfen
  3. Beschreibung des zu vermittelnden Produkts oder Dienstleistung durch den Handelsvertreter
  4. Etwaige Exklusivität: Recht oder Verbot des Unternehmers im Bezirk des Handelsvertreters selbst oder durch Dritte tätig zu werden
  5. Verpflichtung zur Führung eines Kunden- und Umsatzverzeichnisses
  6. Etwaige Übergabe/Übernahme des bei Vertragsschluss vorhandenen Kundenstammes
  7. Verpflichtung des Handelsvertreters zur Vermittlung / zum Abschluss sowie zur Kundenpflege
  8. Möglichkeiten des Handelsvertreters, Marken, Firmennamen und andere gewerbliche Schutzrechte des Unternehmens zu nutzen
  9. Regelung von Haftungsverhältnissen zwischen Unternehmen und Handelsvertreter
  10. Benachrichtigungspflichten des Handelsvertreters und des Unternehmers
  11. Verpflichtung zur Beachtung der Kundenbonität
  12. Verschwiegenheitspflichten
  13. Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten des Unternehmers
  14. Regelung des Provisionsanspruchs: Voraussetzung, Höhe, Wegfall, Abrechnung
  15. Auslagenerstattung
  16. Wettbewerbsverbot - vertraglich und nachvertraglich; Karenzentschädigung
  17. Vertragsdauer, Kündigung

Beendigung des Handelsvertretervertrags

Bereits bei der Gestaltung des Vertrages sollte auch die mögliche Beendigung der Geschäftsbeziehung berücksichtigt werden. Es gibt verschiedene Wege, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Für einige davon ist die Vertragsgestaltung am Beginn der Zusammenarbeit entscheiden.

Aufhebungsvertrag

Jederzeit möglich ist ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien. In diesem Fall sind sich die Parteien einig darüber, dass Sie ihre Geschäftsbeziehung beenden möchten und bestimmen hierzu einen bestimmten Stichtag sowie die Umstände der Abwicklung. Der Ausgleichsanspruch lässt sich regelmäßig nicht durch einen Aufhebungsvertrag umgehen. 

Fristablauf bei Befristung

Wird der Vertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, dann endet er automatisch mit dem Verstreichen der hierfür gesetzten Frist, wenn er nicht durch die Parteien verlängert wird. Hierbei ist insbesondere für die Wirksamkeit der Befristung zu beachten, dass die vorgesehene Frist weder zu lang noch zu kurz bemessen wird. Welcher Zeitraum konkret angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Ist der Zeitraum unangemessen, dann gilt der Vertrag als unbefristet.

Nicht möglich sind sogenannte Kettenverträge. Bei Kettenverträge wird ein befristeter Vertrag jeweils durch einen neuen befristen Vertrag verlängert. Die Rechtsprechung wertet auch solche Verträge automatisch als unbefristet.

Ein unbefristeter Vertrag entsteht auch, wenn die Geschäftsbeziehung nach Ablauf der vorgesehenen Befristung durch die Vertragspartner einfach fortgesetzt wird.

Ordentliche Kündigung

Hierbei kommt es darauf an, ob das Vertragsverhältnis befristet oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Im Rahmen eines befristeten Handelsvertretervertrages besteht kein ordentliches Kündigungsrecht, es sei denn, ein solches wurde im Vertrag ausdrücklich vereinbart.

Die im HGB geregelten gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich stufenweise mit der Dauer der gelebten Vertragsverbindung. Während die Kündigungsfrist im ersten Jahr noch einen Monat beträgt, erreicht diese nach einer Vertragslaufzeit von über 5 Jahren den Höchstwert von 6 Monaten an. Die Kündigung ist nur zum Ende des Kalendermonats möglich, wenn im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Die Vertragspartner können im Handelsvertretervertrag wirksam die Geltung von längeren Kündigungsfristen vereinbaren. Hierbei darf jedoch die Kündigungsfrist des Unternehmers nicht kürzer bemessen sein als die des Handelsvertreters. Bei einem Verstoß wird die Kündigungsfrist des Unternehmers selbstständig an die Frist des Handelsvertreters angeglichen. Eine Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen ist hingegen nicht möglich.

Außerordentliche Kündigung

Wird durch einen Vertragspartner eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, kann der andere Partner unter Umständen das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieser drastische Schritt muss jedoch in einer angemessenen zeitlichen Nähe zur begangenen Pflichtverletzung getätigt werden. Andernfalls verfällt das außerordentliche Kündigungsrecht. Eine starre Frist besteht hierzu nicht. Es ist empfehlenswert, die Kündigung innerhalb eines Monats auszusprechen.

In der Regel muss vor der fristlosen Kündigung jedoch eine Abmahnung ausgesprochen werden, um den Vertragspartner dazu zu bewegen, seine Pflichten künftig zu beachten und ihn davor zu warnen, dass andernfalls die Geschäftsbeziehung gefährdet ist. Typische Vertragsverletzungen, die zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen sind:

  • Ein Verstoß des Handelsvertreters gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot.
  • Nachlässigkeiten des Handelsvertreters, die zu einem Umsatzrückgang des Unternehmers führen.
  • Die wiederholte Nichtzahlung von Provisionen durch den Unternehmer.
  • Die willkürliche Ablehnung von Bestellungen oder die Beschneidung des Vertriebsgebietes durch den Unternehmer.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung können bereits Gründe vorgesehen werden, die bei Ihrem Eintritt zu einem fristlosen Kündigungsrecht führen. Diese müssen jedoch eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Aufgrund der komplexen Rechtslage sollten Sie sich von einem im Handelsrecht erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen lassen. 

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Zum Schutz des unternehmensinternen Know-how kann im Handelsvertretervertrag auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt werden. Dieses verbietet es dem ehemaligen Handelsvertreter in dem damaligen Vertragsgebiet Produkte von Konkurrenten zu vertreiben. Es darf jedoch nicht länger als 2 Jahre gelten. Im Gegenzug muss der Unternehmer dem Handelsvertreter hierfür eine angemessene Karenzentschädigung zahlen.

Verjährung von Ansprüchen

Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag nach drei Jahren. Bei der Vertragsgestaltung kann diese Verjährungsfrist in begrenztem Umfang verkürzt werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass der Handelsvertreter nicht einseitig benachteiligt wird.

Für den Ausgleichsanspruch hingegen gilt eine gesonderte Verjährungsfrist. Dieser Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Vertragsverhältnisses geltend gemacht wird.

Individuelle Beratung im Handelsvertreterrecht

Lassen Sie Handelsvertreterverträge vor der Unterzeichnung von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen, um späteren Problemen vorzubeugen. Einzelne Regelungen zur Provision oder zur Kündigung wollen geprüft werden, damit einer für alle Seiten gerechten Zusammenarbeit nichts im Weg steht. Nutzen Sie unsere unverbindliche Kontaktaufnahme und vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer Experten.

FAQ zum Handelsvertretervertrag

Was ist ein Handelsvertretervertrag?

Ein Handelsvertretervertrag ist ein rechtlicher Vertrag zwischen einem Unternehmen (dem Auftraggeber) und dem sog. Handelsvertreter, der durch den Vertrag ständig damit betraut wird, für den Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen und hierfür eine Provision erhält. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien im Zusammenhang mit der Vertretung und dem Verkauf der Produkte oder Dienstleistungen des Auftraggebers.

Welche Rechte und Pflichten hat der Handelsvertreter?

Der Handelsvertreter hat grundsätzlich die Pflicht, die Produkte oder Dienstleistungen des Auftraggebers zu vertreiben und dabei die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er hat das Recht auf Provisionen für erfolgten Vermittlungen/Abschlüsse. Zudem enthalten Handelsvertreterverträge in der Regel individuelle Rechte und Pflichten, die den individuellen Bedürfnissen und Umständen des Vertriebssystems entsprechen. Beispielsweise können bestimmte Vertriebsziele festgelegt werden, die der Handelsvertreter erreichen soll. Er hat zudem in der Regel das Recht, vom Auftraggeber die notwendigen Ressourcen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. 

Welche Rechte und Pflichten hat der Unternehmer/Auftraggeber?

Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Handelsvertreter angemessen zu unterstützen und ihm die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um seine Vertriebstätigkeiten effektiv auszuführen. Der Auftraggeber in der Regel auch hat das Recht, den Handelsvertreter hinsichtlich seiner Vertriebsaktivitäten zu überwachen und zu kontrollieren. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, den Handelsvertreter gemäß den vereinbarten Konditionen zu vergüten.

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