Stiftung und Verein als Erbe
Gemeinnützigkeit fördern mit Testament, Erbeinsetzung und Vermächtnis
Wenn eigene Angehörige fehlen oder diese bereits gut versorgt sind, kommen als Erben und Vermächtnisnehmer auch gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Stiftungen, Vereine, gGmbHs oder Genossenschaften in Betracht. Durch entsprechende Testamente lassen sich philantropische und steuerliche Zwecke gleichzeitig verfolgen. In folgenden Beitrag erfahren Sie, wie man Verfügungen von Todes wegen zugunsten des Gemeinwohls aufsetzt und worauf gemeinnützige Institutionen als Erbe oder Vermächtnisnehmer achten müssen.
Beratungsleistungen unserer Fachanwälte und Steuerberater
Unser Team aus spezialisierten Beratern im Erbrecht, Steuerrecht und Stiftungsrecht betreut vermögende Privatpersonen, Unternehmer sowie Stiftungen, Vereine, Genossenschaften etc. in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um Testamente und Erbschaften zugunsten gemeinnütziger Körperschaften.
- Gestaltung und Prüfung von Testamenten
- Abwicklung von Erbschaften und Vermächtnissen
- Vertretung im Erbstreit (Erbschein, Pflichtteil, Erbengemeinschaft etc.)
- Steuerliche Erbfallgestaltung und Erbschaftsteuererklärungen
Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail unsere Ansprechpartner.
Steuerliche Vorteile gemeinnütziger Erben und Vermächtnisnehmer
Gemeinnützige Stiftungen, Vereine etc. sind gesetzlich ausdrücklich von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer befreit (§ 13 I Nr. 16b ErbStG). Das gilt sowohl für eine Erbschaft als auch für ein Vermächtnis.
Welche Körperschaft als gemeinnützig anerkannt ist, entscheidet das Finanzamt. Geregelt ist das Gemeinnützigkeitsrecht in den §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO). Voraussetzung für die steuerliche Befreiung ist danach die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Die Weichen für die Gemeinnützigkeit werden dabei in der Satzung der Stiftung, des Vereins, der Genossenschaft, der gGmbH etc. gestellt.
Steuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 16 b) ErbStG
"Steuerfrei bleiben … an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen…"
Erbeinsetzung oder Vermächtnis im Testament
Will man einem gemeinnützigen Träger im Todesfall Vermögen zuwenden, muss das in einer letztwilligen Verfügung - also einem Testament oder einem Erbvertrag - bestimmt werden. Als Instrumente stehen dafür sowohl die Erbeinsetzung als auch ein Vermächtnis zur Verfügung. Für die Errichtung des Testaments gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere die Formvorschriften für handschriftliche Testamente bzw. notariell beurkundete Verfügungen. Juristische Personen wie Stiftungen, GmbHs, Vereine etc. können problemlos Erbe oder Vermächtnisnehmer sein, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig sind. Bestimmen Sie zur Sicherheit einen “Ersatzerben” bzw. “Ersatzvermächtnisnehmer” für den Fall, dass die von Ihnen bedachte Institution bei Ihrem Versterben nicht mehr existiert.
Achten Sie darauf, dass Sie den gemeinnützigen Erben bzw. Vermächtnisnehmer im Testament möglichst genau bezeichnen. Stimmen Sie sich in diesem Punkt im Zweifel mit den Verantwortlichen des Trägers ab.
Erbeinsetzung, § 1922 BGB
Bestimmt man einen gemeinnützigen Träger als “Erbe”, so wird er Gesamtrechtsnachfolger. Das Vermögen des verstorbenen Erblassers geht auf einen oder mehrere Erben als Ganzes über. Diese starke Stellung als Erbe bringt aber auch einige Nachteile mit sich:
- Gibt es eine Erbengemeinschaft mit weiteren Erben, können alle Erben nur gemeinsam den Nachlass verwalten und nur einstimmig über ihn verfügen. Ohne eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sind Vermögenswerte oft in dieser Zwangsgemeinschaft gefangen.
- Die Abwicklung der Erbschaft kann aufwändig sein, wenn viele verschiedene Vermögenswerte zum Nachlass gehören.
- Erben haften auch für Nachlassverbindlichkeiten und müssen z.B. Pflichtteilsansprüche erfüllen.
Vermächtnis, § 1939 BGB
Bei einem Vermächtnis werden die Erben testamentarisch damit belastet, dass sie Vermögenswerte aus dem Nachlass den Vermächtnisnehmern übertragen. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Er muss sich nicht mit anderen Erben streiten und haftet auch nicht. Andererseits hat der Vermächtnisnehmer nicht direkt Zugriff auf das ihm zugewendete Vermögen. Er ist auf die Vermächtniserfüllung durch den Erben angewiesen.
Video: Unterschied Vermächtnis und Erbschaft
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video den Unterschied zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis - in nur 1 Minute.
Empfehlung
Gemeinnützige Vereine oder Stiftungen haben regelmäßig kein Interesse daran, einen Erbstreit zu führen, Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, Nachlässe zu verwalten etc. Daher dürfte in vielen Fällen die Stellung des Vermächtnisnehmer der des Erben vorzuziehen sein. Pauschal kann man das aber nicht sagen, da die Entscheidung zwischen Vermächtnis und Erbschaft vor allem auch von der Struktur des Nachlasses und den potenziellen Erben und Pflichtteilsberechtigten abhängt.
Sonstige testamentarische Regelungen
Das Erbrecht kennt noch eine ganze Reihe weiterer Instrumente, die es Ihnen erleichtern, Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen letztwillig zu verfügen.
- Testamentsvollstreckung: Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann eine große Hilfe für gemeinnützige Erben oder Vermächtnisnehmer sein. Der Testamentsvollstrecker kann insbesondere die Verteilung des Nachlasses beschleunigen und auch sicherstellen, dass Vermächtnisansprüche zügig und korrekt erfüllt werden. Dabei muss man jedoch berücksichtigen, dass man einen geeigneten Testamentsvollstrecker finden muss, dieser aus dem Nachlass bezahlt werden muss und es auch zwischen Vollstreckern und Erben zu Streit kommen kann.
- Teilungsanordnung: Gibt es neben dem gemeinnützigen Erben noch weitere Miterben, können Sie im Testament eine sogenannte Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) vornehmen. Mit dieser bestimmt er, wie die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird. Das kann Streit verhindern und den Zugriff des gemeinnützigen Erben auf nutzbares Vermögen beschleunigen. Eine Alternative zur Teilungsanordnung ist das sogenannte Vorausvermächtnis.
- Auflage/Zweckbindung: Denkbar ist auch, dass Sie im Testament dem gemeinnützigen Träger Auflagen oder Zweckbindungen hinsichtlich der Verwendung der vererbten bzw. vermachten Vermögenswerte auferlegen. Hier ist jedoch Zurückhaltung und Pragmatismus gefragt, um die Verwendung der Zuwendung nicht unnötig zu erschweren oder gar unmöglich zu machen.
Gründung einer "eigenen" gemeinnützigen Stiftung vor oder mit dem Erbfall
Gerade bei größeren Vermögen kann es geboten sein, selbst eine gemeinnützige Stiftung zu gründen, die man dann mit Vermögen ausstattet. So können Sie selbst in der Satzung bestimmen, welchen gemeinnützigen Zweck die Stiftung erfüllt und wie Stiftungsvorstand und andere Stiftungsorgane die Stiftung führen.
Video: Gründung einer gemeinnützigen Stiftung
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video in nur 60 Sekunden, wie man eine gemeinnützige Stiftung gründet.
Stiftung von Todes wegen
Wenn Sie die Stiftung nicht schon zu Lebzeiten gründen können oder wollen, kommt für Sie vielleicht eine sogenannte Stiftung von Todes wegen in Betracht. Bei so einer Stiftung bestimmen Sie die Gründung in Ihrem Testament. Im Erbfall wird die Stiftung dann nach den von Ihnen festgelegten Kriterien gegründet. Hierfür wird regelmäßig ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der den Gründungsvorgang wie ein Stifter übernimmt. Solche Stiftungen von Todes wegen bergen allerdings das Risiko, dass es aufgrund von Veränderungen, Missverständnissen und Ungenauigkeiten Probleme und Verzögerungen bei der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde bzw. des Finanzamts und auch im laufenden Stiftungsbetrieb kommt.
Video: Stiftung von Todes wegen
Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen kurzen Überblick über die Stiftung von Todes wegen.
Doppelstiftung
Gerade wenn Unternehmen zu Ihrem Familienvermögen gehören, kann die Errichtung einer sogenannten Doppelstiftung eine interessante Gestaltungsoption sein. Dabei werden eine (nicht gemeinnützige) Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung nebeneinander gegründet. Mit so einem Stiftungsmodell lassen sich sowohl Familienmitglieder versorgen als auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Außerdem bleibt das Unternehmen so in Familienhand und wird vor den Ansprüchen von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten geschützt.
Die Abwicklung nach dem Erbfall
Tritt der Erbfall ein, entsteht Handlungsbedarf für Erben und Vermächtnisnehmer.
Forderung des Vermächtnisses durch den gemeinnützigen Vermächtnisnehmer
Vermächtnisnehmer, die selbst nicht Erben geworden sind, erhalten das Vermächtnis nicht automatisch. Sie müssen vielmehr den bzw. die Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses auffordern, also z.B. den vermachten Geldbetrag zu überweisen oder das Eigentum an einer Immobilie zu übertragen. Informiert über den Erbfall und Ihr Vermächtnis werden Sie in der Regel vom Nachlassgericht nach der Testamentseröffnung.
Ist das Vermächtnis nicht eindeutig oder muss berechnet werden (z.B. „1/3 der Fonds im Depot nach Abzug von Schulden”) müssen Sie genau hinschauen und sollten sich im Zweifel beraten lassen.
Anders als die Erbenstellung kann der Vermächtnisanspruch verjähren. Die Frist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von dem Erbfall und dem Testament erfahren haben oder aber grob fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Erfüllen die Erben Ihren Vermächtnisanspruch nicht, können Sie diesen einklagen. Zuständig ist hier aber nicht das Nachlassgericht, sondern die allgemeinen Zivilgerichte (idR das Landgericht).
Abwicklung des Erbfalls durch den gemeinnützigen Erben
Umfassender sind die Rechte und Pflichten bei einer Erbeinsetzung. Erbe wird der gemeinnützige Träger automatisch mit dem Erbfall - auch ohne ausdrückliche Annahme. Bei wirtschaftlich “problematischen” Erbschaften sollte unbedingt die Möglichkeit der Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen beachtet werden.
Damit sich der gemeinnützige Erbe als solcher gegenüber Banken, Grundbuchämtern etc. ausweisen kann, muss er gegebenenfalls einen Erbschein beantragen. In vielen Fällen reicht als Legitimation aber auch ein handschriftliches Testament (Banken) oder notariell beurkundetes Testament (Grundbuchamt). Ist die Erbenstellung umstritten, zum Beispiel weil die Gültigkeit des Testaments angezweifelt wird, wird so ein Konflikt in der Regel im Erbscheinverfahren beim Nachlassgericht ausgetragen.
Nicht selten geht die Einsetzung gemeinnütziger Stiftungen, Vereine, Genossenschaften etc. einher mit der vollständigen oder teilweisen Enterbung von Angehörigen. Da zumindest Ehegatten und Kinder aber stets zumindest ein Pflichtteil zusteht, können diese im Erbfall gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche geltend machen. In diesem Fall ist zügiges Handeln geboten, um nicht verklagt zu werden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Pflichten im Rahmen der Abwicklung der Erbschaft, insbesondere wenn Immobilien oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören oder Vermächtnisansprüche erfüllt werden müssen.
Video "Erbschaft abwickeln"
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, was zur Abwicklung einer Erbschaft gehört, welche Rechte und Pflichten Erben haben und welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten.
FAQ Gemeinnütziger Träger als Erbe oder Vermächtnisnehmer
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was ist eine Nachlassspende?
Unter einer Nachlassspende versteht man eine Zuwendung von Todes wegen an eine gemeinnützige Organisation. Die Nachlassspende erfolgt regelmäßig durch testamentarische Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer.
Wie erfährt ein gemeinnütziger Erbe bzw. Vermächtnisnehmer vom Erbfall?
Gemeinnützige Träger können immer nur aufgrund einer letztwilligen Verfügung Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden. Wenn so ein Testament oder Erbvertrag vom Nachlassgericht eröffnet werden, informiert das Gericht die darin genannten Erben und Vermächtnisnehmer schriftlich.
Müssen gemeinnützige Stiftungen oder Vereine Erbschaftsteuer zahlen?
Gemäß § 13 ErbStG sind gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also insbesondere auch Stiftungen und Vereine von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer befreit.