Das Testament auf dem Notizzettel - 2019
Die Anforderungen an eine handschriftliche letztwillige Verfügung
Die Anforderungen an eine handschriftliche letztwillige Verfügung
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose
Wer eigenhändig ein Testament errichtet, kann dies grundsätzlich auch auf einem kleinen Zettel tun. Doch auch hierbei sind die Anforderungen an den Testierwillen und die Bestimmtheit zu beachten.
In einem vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall (Urteil vom 13.03.19 - 20 U 1345/18) war eine Dame kinderlos und verwitwet verstorben. Ihre einzigen noch lebenden Verwandten waren zwei Kinder eines Cousins. Einst hatte die Erblasserin mit ihrem damals noch lebenden Ehemann ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten.
Nachdem der Ehemann verstorben war, erteilte die Dame einer Bekannten eine Vorsorgevollmacht und beauftragte einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf eines Testaments, in dem diese Bekannte als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.
Mit Testamentsentwurf und Zettel den Erbschein beantragt
Als die Dame verstarb, wurde von der Bekannten ein Erbschein beantragt. Beim Nachlassgericht legte sie den Testamentsentwurf vor, sowie einen nicht datierten wenige Zentimeter großen quadratischen Notizzettel. Auf diesen Stand handschriftlich: "wenn sich für mich… einer finden, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe". Der Text schloss mit der Unterschrift der Erblasserin.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag, der sich auf diese handschriftlichen Zettel berief, zurück. Der Notizzettel stelle keine letztwillige Verfügung dar. Im Text sei kein Erbe namentlich bestimmt. Es sei lediglich festgelegt, welche nicht genannte Person, die noch zu bestimmen wäre, einmal Erbe werden solle. Eine solche Bestimmung der Erbenstellung durch eine andere Person sei im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen (§ 2065 Abs. 2 BGB). Auch die Testamentsentwürfe des Rechtsanwalts sein kein wirksames Testament und es gelte somit die gesetzliche Erbfolge.
Nicht bestimmt aber bestimmbar?
Der Rechtsanwalt der Antragstellerin legte Beschwerde ein, da der Erbe sich anhand objektiver Kriterien zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen ließe. Die Erbenstellung der Antragstellerin ergebe sich aus dem Notizzettel in Verbindung mit der Vorsorgevollmacht.
Dieser Argumentation konnte das OLG Braunschweig, bei dem der Fall schließlich landete, nicht folgen. Das Gericht sah hier die Voraussetzung eines gültigen handschriftlichen Testaments nicht als erfüllt an. Es sei nicht datiert und der Zeitpunkt der Errichtung lasse sich auch nicht anderweitig feststellen. Auch der testierte Wille sei zweifelhaft. Und schließlich hielt auch das OLG Braunschweig den Zettel für zu unbestimmt für ein wirksames Testament.
Das hätte nicht sein müssen
Im Ergebnis fiel die Erbschaft mit einer Immobilie dann in den Schoß der gesetzlichen Erben, also den Kindern des Cousins. Man braucht nicht viel Fantasie, um zu erkennen, dass dies vermutlich nicht im Sinne der Erblasserin ist. Warum diese ihren letzten Willen nicht formwirksam geäußert hat, kann viele Gründe haben. Vielleicht hat sie zwischendurch immer wieder Zweifel bekommen oder sie war schlicht zeitlich oder gesundheitlich nicht in der Lage die bestehenden Testamentsentwürfe notariell beurkunden zu lassen. Wer ein Testament schreibt, sollte daher zunächst ein handschriftliches formwirksames Nottestament mit den wichtigsten Regelungen angehen. Dieses kann später immer noch verbessert bzw. notariell beurkundet werden.