Kollektives Arbeitsrecht bei einem Betriebsübergang
Betriebsverfassung, Betriebsrat, Sozialplan & Tarifvertrag
Auch das kollektive Arbeitsrecht spielt beim Betriebsübergang eine wichtige Rolle und muss bei der Planung und Durchführung von Unternehmenskäufen und Strukturierungen berücksichtigt werden. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater begleiten Betriebsübergänge in allen rechtlichen und steuerlichen Aspekten.
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Betriebsverfassung und Betriebsvereinbarungen
Der Fortbestand von Betriebsvereinbarungen hängt eng mit dem des Betriebsrates zusammen. Die Betriebsvereinbarungen und der Betriebsrat bleiben beim Erwerber bestehen, wenn der Betrieb vollständig und unverändert übergeht. Die Vereinbarungen können aber innerhalb von drei Monaten gekündigt werden. Wird der veräußerte Betrieb beim Erwerber in dessen Betrieb eingegliedert, geht der Betriebsrat unter und die alten Betriebsvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit.
Alte Betriebsvereinbarungen werden dann aber Teil des Arbeitsvertrages des betroffenen Arbeitnehmers. Kollektivarbeitsrechtliche Regelungen werden damit zu individualarbeitsrechtlichen Regelungen. Für diese gilt dann, dass sie erst nach Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Dies stellt die sogenannte Veränderungssperre dar.
Rolle des Betriebsrats
§ 613a BGB hat unter anderem auch den Zweck, die Kontinuität des Betriebsrates sicherzustellen. Bei der Übertragung des unveränderten Betriebs als organisatorischer Einheit bleibt der noch beim Veräußerer gewählte Betriebsrat auch nach dem Betriebsübergang beim Erwerber bestehen. Auch die Rechtsstellung der einzelnen Betriebsratsmitglieder (Sonderkündigungsschutz) ändert sich nicht. Wird der veräußerte Betrieb beim Erwerber in dessen Betrieb eingegliedert oder aufgelöst und besteht im aufnehmenden Betrieb kein Betriebsrat, dann geht auch der Betriebsrat unter und das Mandant der Betriebsratsmitglieder endet.
Anders verhält es sich, wenn der Veräußerer nur einen Teil des Betriebes auf den Erwerber überträgt. Alle Betriebsvereinbarungen und der Betriebsrat verbleiben dann im Betrieb des Veräußerers. Der Betriebsrat übernimmt bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates im übertragenen Betriebsteil ein sogenanntes Übergangsmandat. Auch die Mitglieder des Betriebsrats, die im übertragenen Betriebsteil tätig sind, behalten ihr Amt im alten Betriebsrat. Sie haben jedoch Freistellungsansprüche zur Erfüllung ihres Amtes gegen den Erwerber. Ebenso genießen sie weiterhin den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglieder. Der Erwerber und der Veräußerer haften nebeneinander für die Kosten der Wahrnehmung des Übergangsmandates.
Sozialplan
Der Sozialplan gemäß § 112 BetrVG gewinnt erst bei Betriebsänderungen an Bedeutung. Der Betriebsübergang stellt an sich noch keine Betriebsänderung dar. Eine Betriebsänderung kann erst in den im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang häufig stattfindenden Maßnahmen, wie der Zusammenlegung von Betrieben oder der Betriebsspaltung, gesehen werden.
Auch ein Personalabbau kann zu einer Betriebsänderung führen. Der Sozialplan dient dann dazu, einen Ausgleich für die Nachteile, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsänderung entstehen, zu regeln. Er wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Die rechtsberatende und –gestaltende Begleitung in dieser Phase der Aushandlung solcher Sozialpläne, ist wegen der zumeist gegensätzlichen Positionen auf Arbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite unerlässlich, um ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.
Geltung und Ablösung von Tarifverträgen
Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stellt sich auch die Frage, inwiefern Tarifverträge fortgelten oder abgelöst werden. Ist der Erwerber an dieselben Tarifverträge, wie schon der Veräußerer, gebunden, dann gelten die Tarifverträge fort. Gleiches gilt, wenn im Wirkungsbereich des Betriebes ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde und der Betrieb diesem Geltungsbereich unterfällt.
Falls der Erwerber dagegen überhaupt nicht tarifgebunden war, wird der Arbeitsvertrag um die tarifrechtlichen Regelungen erweitert. Diese individualrechtlichen Regelungen kann der Erwerber erst ändern, wenn der Tarifvertrag keine zwingende Wirkung mehr besitzt oder er die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrags mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Besteht eine abweichende Tarifbindung seitens des Erwerbers, dann verdrängt dieser Tarifvertrag die alten tarifvertraglichen Regelungen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer auch diesem neuen Tarifvertrag unterfallen. Dies gilt auch, wenn die tarifvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Anderenfalls werden die Regelungen des alten Tarifvertrages Gegenstand der individuellen Arbeitsverträge und können wegen der Veränderungssperre nicht vor Ablauf eines Jahres zulasten des Arbeitnehmers geändert werden. Diese Änderung ist aber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers, eventuell verbunden mit einer Änderungskündigung in den Grenzen des Kündigungsschutzgesetzes, möglich.