Betriebsratswahl

Was bei der Wahl des Betriebsrats zu beachten ist

Die Wahl des Betriebsrats ist ein zentrales arbeitsrechtliches Ereignis. Es gelten die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), die für eine wirksame Wahl einzuhalten sind.

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten bei der Durchführung von Betriebsratswahlen und vertreten Betroffene bei einem Streit im Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrats.

Unsere Beratungsleistungen im Arbeitsrecht

Unser Team mit Fachanwälten für Arbeitsrecht, Wirtschaftsanwälten und Steuerberatern betreut bundesweit Arbeitgeber, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

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Allgemeine Rahmenbedingungen für die Betriebsratswahl

Betriebsräte werden in den Betrieben gewählt, in denen regelmäßig fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Wählbar sind die Beschäftigten, die mindestens seit einem halben Jahr beim Arbeitgeber sind (Dauerarbeitsplätze). Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar, auch wenn sie gegebenenfalls selbst ein Wahlrecht haben. Die Wahl erfolgt für den Betrieb (organisatorische Einheit), nicht für das Unternehmen (wirtschaftlich-rechtliche Einheit). Die reguläre Amtszeit des Betriebsrats beträgt 4 Jahre.

Wahlverfahren für den Betriebsrat

In Betrieben mit nicht mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt ein vereinfachtes Wahlverfahren zum Einsatz. Bei Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern können sich der Wahlvorstand und der Arbeitgeber auf ein vereinfachtes Wahlverfahren einigen. In allen anderen Fällen muss das normale Wahlverfahren angewandt werden.

Der Wahlvorstand

Für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand zuständig. Er wird spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats durch diesen per Beschluss bestellt. Der Wahlvorstand soll aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehen. Die Mitgliederzahl muss ungerade sein und es muss ein Vorsitzender bestimmt werden. Dieser lädt die Mitglieder des Wahlvorstands zu den Sitzungen ein und vertritt den Wahlvorstand im Außenverhältnis.

Die Entscheidungen des Wahlvorstands werden durch Beschluss in den nicht öffentlichen Sitzungen (während der Arbeitszeit) gefasst. Persönliche Anwesenheit ist dabei zwingend erforderlich. Bei der Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit aus, soweit alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Sitzungen sind zu protokollieren.

Der Wahlvorstand hat darüber hinaus zahlreiche Aufgaben und Pflichten sowohl im Vorfeld, während und nach der Betriebsratswahl.

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