Abfindung in der GbR, KG und GmbH & Co. KG
Bewertungsmethoden für die Abfindung in der Personengesellschaft
Ein Gesellschafter, der in einer Personengesellschaft seine Stellung als Gesellschafter verliert, sei es durch eigene Kündigung oder durch einen vom Mitgesellschafter betriebenen Ausschluss, hat einen Zahlungsanspruch auf Abfindung. Dies gilt für alle Personen- und Personenhandelsgesellschaften, insbesondere für die KG, GmbH & Co. KG, GbR und Partnerschaftsgesellschaft. Der Anspruch auf Abfindungszahlung des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich grundsätzlich gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Mitgesellschafter. Bei der Höhe der Abfindungszahlung schreibt das Gesetz den Verkehrswert vor, wobei in einem gewissen Rahmen von der Rechtsprechung Abfindungsbeschränkungen akzeptiert werden. Die Höhe der Abfindung richtet sich immer nach dem Unternehmenswert. Der Wert des Unternehmens ist oftmals schwierig zu bestimmen und in der Praxis sehr streitanfällig.
Informationen zu Abfindungs- und Unternehmensbewertungsfragen in einer GmbH finden Sie hier: Unternehmensbewertung für die Abfindung in der GmbH
Alles zum Ausscheiden von Gesellschaftern aufgrund Kündigung, Ausschluss etc. finden Sie hier: Kündigung, Ausschluss von Gesellschaftern
Allgemeine Informationen zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter finden Sie hier: Abfindung Gesellschafter
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Anwaltliche Expertise bei Unternehmensbewertungen und Ermittlung von Abfindungsansprüchen
ROSE & PARTNER verfügt über ein Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht, das auf Unternehmensbewertungen und Ermittlung von Abfindungsansprüchen spezialisiert ist. Es verfügt über eine langjährige Expertise bei Gesellschafterstreitigkeiten sowohl in familiengeprägten Immobilienpool-Gesellschaften als auch gewerblich aktiven KGs, GmbH & Co. KGs und GbRs. Unser Leistungsrahmen lässt sich wie folgt beschreiben:
- Unternehmensbewertungen und Ermittlung von Abfindungswerten nach marktüblichen Bewertungsmethoden und Bewertungsverfahren: Unternehmens- und Anteilsbewertung
- Abfindungs-Gutachten bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten über Unternehmensbewertungen: Abfindung Unternehmenswert
- Management bei Abfindungsstreitigkeiten beim Verlust der Gesellschafterstellung: Gesellschafterstreit, Führung von Klageverfahren, Schiedsverfahren, Beratung zu Prozessfinanzierungen
- Entwurf und Gestaltung von Beteiligungs- und Gesellschaftsverträgen
- Steuerliche Bewertung von Abfindungszahlungen und steuerliche Strukturierung des Gesellschafteraustritts
Oftmals weisen Unternehmen eine hohe Komplexität auf, die eine Unternehmensbewertung schwierig machen. Wenn es keine zeitnahen Anteilsverkäufe gibt und auch kein Börsenkurs existiert, stellt sich immer die Frage, welches Bewertungsverfahren und welche Bewertungsmethode bei der Anteilsbewertung einer Personengesellschaft anzuwenden ist. Gibt es in Gesellschaftsverträgen spezielle Abfindungsklauseln, gilt es zu prüfen, ob die Abfindungsvereinbarungen den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen und wirksam sind.
Wann muss eine Abfindung gezahlt werden?
Der Abfindungsanspruch dient dazu, den Gesellschafter für seinen Verlust seiner Gesellschafterstellung zu kompensieren. Die KG, GmbH & Co. KG oder GbR muss eine Abfindung an den Gesellschafter zahlen, wenn er die Gesellschaftsbeteiligung kündigt und die Kündigung dazu führt, dass der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. D.h. dass die Gesellschaft mit weiteren Gesellschaftern grundsätzlich fortbestehen muss. Dies ist z.B. nicht der Fall bei einer GbR, die keinen Gesellschaftsvertrag hat. Bei einer solchen GbR ohne eine sog. Fortsetzungsklausel führt eine Kündigung eines Gesellschafters zwingend immer zur Auflösung der kompletten GbR.
Der Abfindungsanspruch kann auch entstehen, wenn nicht der Gesellschafter selbst kündigt, sondern ihm gekündigt wird. Ein solcher Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist nur aus wichtigem Grund rechtlich zulässig, z.B. weil der Gesellschafter einen Kunden der Gesellschaft betrogen hat. Zu beachten ist, dass eine Abfindung nicht mit der Abgabe der Kündigungen, sondern mit der Wirksamkeit der Kündigung frühestens entstehen kann. Wenn eine Kündigung nach dem Gesellschaftsvertrag nur mit einer Frist von einem halben Jahr wirksam wird, entsteht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abfindungsanspruch.
Die Abfindungszahlung erfolgt – aus rechtlicher Sicht – grundsätzlich nicht durch die verbleibenden Gesellschafter. Die Abfindung wird durch die Gesellschaft an den ausscheidenden Gesellschafter gezahlt. Wenn es keine gesellschaftsvertragliche Regelung zur Abfindung gibt, muss die Abfindung im Zeitpunkt des Ausscheidens - also der Wirksamkeit der Kündigung, vollständig in Gänze gezahlt werden. Die Abfindung wird dann vollständig mit Ausscheiden zur Zahlung fällig. In der Praxis finden sich jedoch in den Gesellschaftsverträgen oftmals Regelungen, die eine Ratenzahlung der Abfindung vorsehen. Nicht selten werden Abfindungszahlungen entsprechend den Regelungen in den Gesellschaftsverträgen über mehrere Jahre gestreckt.
Abfindungshöhe: gesetzliche Vorgaben
Enthält ein Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Abfindungshöhe, normiert das Gesetz als Abfindungswert den sogenannten Verkehrswert. Die zentrale Norm für den Abfindungsanspruch in Personengesellschaften findet sich in § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift gilt unmittelbar für die GbR und über § 105 Abs. 3 HGB für die OHG, über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB für die KG und über weitere Verweisnormen für die anderen Personengesellschaften.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die gesetzlichen Abfindungsvorschriften keine Anwendung auf vertragliche Anteilsübertragungen haben. Beziehungen zwischen einem Anteilskäufer und -verkäufer werden ausschließlich bilateral auf vertraglicher Basis normiert. Die Verhandlung des Kaufpreises ist im Grundsatz immer eine Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer. Auch Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag haben im Grundsatz keinen Einfluss auf den vom Käufer und Verkäufer zu verhandelnden Kaufpreis.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Bewertung des von Gesetzes wegen angeordneten Verkehrswerts grundsätzlich durch ertragswertbezogene Bewertungsverfahren akzeptiert. Dies gilt sowohl für Personengesellschaften als auch für Kapitalgesellschaften (BGH, Urteil vom12.01.2016 – II ZB 25/14). In der Praxis gibt es mehrere Ansätze von Ertragswertverfahren, bei denen der Wert eines Unternehmens aus zukünftigen abgezinsten Erträgen abgeleitet wird.
Marktgängige Bewertungsverfahren im Überblick
Die Bewertung von Unternehmen zur Festlegung der Abfindung bereitet den Gesellschaftern oft große Schwierigkeiten. Wenn es keine Referenzwerte, wie zeitnahe Anteilskäufe, gibt, wird der Unternehmenswert mittels einer Bewertung ermittelt:
- Etabliert hat sich das Ertragswertverfahren nach IDWS 1, den Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer.
- Das Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) stellt auf die Abzinsung der im Rahmen einer längerfristigen Unternehmensplanung ermittelten zukünftigen Zahlungsüberschüsse (den sogenannten Cash Flow) ab.
- Die Finanzverwaltung verfährt nach dem sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG). Darüber hinaus gibt es noch diverse Bewertungsmethoden, die das Ertragswertverfahren abwandeln.
- In der Praxis verbreitet sind auch vereinfachte Bewertungsverfahren, die sogenannten Umsatz- oder Gewinnmultiples, die Umsatz- und Ergebnisgrößen mit größen- und branchenabhängigen Faktoren multiplizieren
Bewertung von unserem Experten!
Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.
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Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen
Wenn ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausgeschieden ist, kann die Abfindungszahlung das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. In der Praxis wird daher oft im Gesellschaftsvertrag der Abfindungsanspruch begrenzt, wodurch dem Liquiditätsinteresse des Unternehmens Rechnung getragen wird. Bei der Frage der Abfindungshöhe fallen die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters auf der einen Seite und des Unternehmens sowie der verbleibenden Gesellschafter auf der anderen Seite sehr oft weit auseinander. Daher kommt es vermehrt auch zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zahlung von gesellschaftsrechtlichen Abfindungen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsprechung die Vertragsfreiheit begrenzt und überzogene Abfindungsbeschränkungen zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters verbietet. Dieses Verbot der überzogenen Abfindungsbeschränkungen gilt für alle Personengesellschaften (KG, GmbH & Co. KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft). Danach wird eine Abfindungsklausel nach dem BGH unwirksam, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungshöhe und dem vollen Verkehrswert des betroffenen Anteils besteht. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Abfindungsklausel werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, dies unabhängig davon, ob es sich um eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt (BGH, Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99). Die Rechtsprechung unterscheidet, ob eine Abfindungsklausel wegen eines groben Missverhältnisses von Anfang an sittenwidrig und nichtig ist oder im Laufe der Zeit erst nichtig wird. Die Unterscheidung kann gravierende Wirkungen haben. Ist die Abfindungsvereinbarung von Anfang an nichtig, schuldet die Gesellschaft den vollen Verkehrswert und die unwirksame Beschränkung wird komplett ausgeblendet. Im Fall der anfänglichen Wirksamkeit und späteren Nichtigkeit (z.B. beim vereinbarten Wert und Verkehrswert entsteht das grobe Missverhältnis erst im 5. Geschäftsjahr) kann es zu einer sog. geltungserhaltenden Reduktion der Abfindungsklausel kommen, bei der die Gerichte eine angemessene Abfindung festlegen, die unterhalb des Verkehrswerts liegen kann.
Vertragliche Abfindungsbegrenzungen bis auf Null sind - abweichend von der oben beschrieben BGH-Rechtsprechung - für den Fall denkbar, dass ein Gesellschafter einer Personengesellschaft verstirbt und seine Beteiligung nicht auf einzelne Erben übergeht. Für den Fall des Ausscheidens von Todes wegen kann eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindungsklausel, die den Abfindungsanspruch der Erben des toten Gesellschafters vollends ausschließt, wirksam sein.
Steuerliche Folgen bei Abfindungsbeschränkungen
Aus steuerlicher Sicht ist bei einer beschränkten Abfindungszahlung zwischen der Ebene der Ertragsteuern und der Ebene der Erbschaft- und Schenkungsteuern zu unterscheiden. Abfindungen unterhalb des Verkehrswerts können auf der Einkommensteuerseite der Auflösung der stillen Reserven entgegenwirken. Indessen kann für die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter eine Abfindungszahlung, die weit vom Verkehrswert liegt, Schenkung- und Erbschaftsteuern auslösen. Dabei suggeriert das Steuerrecht, dass der ausscheidende Gesellschafter, der nicht seinen vollen Anteilswert (Verkehrswert) für den Verlust seiner Beteiligung erhält, Vermögen unentgeltlich an seine Mitgesellschafter überträgt, da diese – rechnerisch betrachtet – seine Beteiligung vergünstigt erhalten. Dieser unentgeltliche Vorteil unterfällt schließlich der Steuer. Näheres zur steuerlichen Seite der Abfindungszahlung finden Sie hier.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie einen Ansprechpartner zu Fragen der Unternehmensbewertung und Wirksamkeit von Abfindungsansprüchen suchen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen Sie auch bei steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang von Abfindungszahlungen und den Möglichkeiten der steuerlichen Strukturierung des Gesellschaftsaustritts.
Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht
Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.