Wechselmodell für Kinder getrennter Paare
Vereinbarung, Durchführung, Rechtslage
Eine Woche Mama, eine Woche Papa - das sogenannte Wechselmodell erfreut sich bei getrenntlebenden Eltern zunehmender Beliebtheit. Unsere Experten für Familienrecht, Trennung und Scheidung erklären, wie es funktioniert.
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Unterschied zum herkömmlichen Residenzmodell
Das Wechselmodell stellt den Gegensatz zum sogenannten Residenzmodell dar, bei welchem die Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil leben und das andere Elternteil begrenzte Umgangszeiten von typischerweise einem Wochenende alle 14 Tage hat. Dieses Konzept ist jedoch lange nicht mehr für alle Familien zeitgemäß. Der soziale Rollenwandel, geänderte Berufsbedingungen für alle Geschlechter und die Verschiebung des gesellschaftlichen Familienkonzepts weg von der klassischen Hausfrauenehe, sorgen sowohl für den Willen, als auch für die Notwendigkeit der gleichwertigeren Kinderbetreuung.
Formen des Wechselmodells: Nestmodell und Pendelmodell
Beim Wechselmodell gibt es im Wesentlichen zwei praktizierbare Formen:
- Verbreitet ist das Pendelmodell, bei dem das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt.
- Selten ist das Nestmodell, bei dem das Kind immer in derselben Wohnung lebt und die Eltern regelmäßig tauschen. Bei diesem Modell verbleibt das Kind laufend in seiner gewohnten Umgebung und ist von dem Wechsel am wenigsten beeinträchtigt. Allerdings müssen die Eltern jeweils eine Wohnung für die „kinderfreie“ Zeit vorhalten, weshalb dieses Konzept vergleichsweise teuer ist.
Fragen des Sorgerechts und Umgangsrechts
Ob es sich bei der Frage des Wechselmodells um eine Frage des Umgangsrechts oder Sorgerecht handelt, ist umstritten. Der BGH lässt die Frage letztendlich offen. Festzuhalten ist jedoch, dass kaum ein anderes Familienkonzept so viele Berührungspunkte in den unterschiedlichen Aspekten des Kindschaftsrechts hat.
Zunächst von der Vereinbarung eines Wechselmodells betroffen ist der elterliche Umgang mit dem Kind. Nach früherer Rechtsprechung war das Wechselmodell nur möglich, wenn beide Eltern sich darüber einig waren. Von dieser Haltung ist der BGH jedoch Anfang 2017 abgewichen. Unter bestimmten Umständen soll seitdem auch eine Anordnung des Wechselmodells entgegen den Willen eines Elternteils möglich sein.
Dafür, welche Form des Umgangs angeordnet wird, ist immer maßgeblich, welche Regelung dem Kindeswohl am meisten dient. Für die Frage der Anordnung des Wechselmodells ist die Erziehungseignung beider Elternteile, die Bindung des Kindes an beide Eltern, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität, aber auch die konkreten Rahmenbedingungen wie die örtliche Nähe der Elternwohnungen zueinander, die Schule, die Kita etc, sowie der Kindeswille zu beachten. Außerdem notwendig ist eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft beider Eltern.
Bei einem Wechselmodell müssen die Eltern sich deutlich mehr über die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder verständigen. Ist dies nicht möglich, kann dem Kindeswohl mit der Anordnung des Wechselmodells nicht gedient sein.
Höhere Anforderungen bestehen, wenn bereits eine gerichtliche Umgangsregelung, also ein Beschluss oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich, existiert. Der Gesetzgeber möchte im Interesse des Kindeswohls ein „Hin und Her“ vermeiden. Die Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung ist deshalb nur möglich, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist
Kindesunterhalt - wer zahlt beim "echten" bzw. "unechten" Wechselmodell?
Das Kindesunterhaltsrecht ist auf dem Grundsatz aufgebaut, dass bei getrennten Eltern ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes und das andere Elternteil durch die Leistung von Barunterhalt erfüllt. Es wird gesetzlich also von einem Residenzmodell ausgegangen.
Mit dem Wechselmodell geht die gesetzliche Rechnung jedoch nicht auf. Bei einem sogenannten „echten“ Wechselmodell sind die Unterhaltsregeln des BGB nicht anwendbar.
Von einem echten Wechselmodell spricht man, wenn die Betreuungsanteile beider Eltern nahezu gleichwertig verteilt sind. Welche Aufteilung genau noch ein echtes Wechselmodell darstellt, ist jedoch weder gesetzlich geregelt, noch höchstgerichtlich genau umrissen. Bei der Bewertung der Betreuungsanteile soll jedenfalls nicht nur die zeitliche Komponente, sondern auch die Qualität der Betreuung, insbesondere die Wahrnehmung wichtiger organisatorischer Aufgaben der Kindesbetreuung, berücksichtigt werden.
Nichtsdestotrotz bildet die zeitliche Aufteilung der Betreuung ein starkes Indiz dafür, ob ein echtes Wechselmodell vorliegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat bei einer Betreuungsquote von 52,5 % zu 47,5 % noch ein echtes Wechselmodell angenommen, während ein während das Oberlandesgericht Köln bei einer Quote von 58 % zu 42 % lediglich einen erweiterten Umgang des weniger betreuenden Elternteils annahm.
Bei einem im Vergleich zum Residenzmodell derart erweiterten Umgang spricht man etwa ab einer Betreuungsquote von 1/3 zu 2/3 von einem unechten Wechselmodell.
Unterhaltsregelung beim echten Wechselmodell
Bei einem echten Wechselmodell leisten beide Elternteile den gleichen Beitrag zum Unterhalt des Kindes durch Betreuung, somit besteht auch für beide Eltern eine Barunterhaltspflicht. Der Unterhaltsbedarf wird durch die Addition der bereinigten Nettoeinkünfte beider Eltern, unter Hinzurechnung angemessener, durch das Wechselmodell verursachter Mehrkosten, in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Haftungsanteile der Eltern für diesen Bedarf sind unter Abzug des angemessenen Selbstbehalts durch das ins Verhältnis setzen der beiden Einkommen zu ermitteln und zu saldieren, so dass es typischerweise zu einer Ausgleichspflicht des mehrverdienenden Elternteils über den Restbetrag kommt.
Bei einem echten Wechselmodell stellt sich häufig das Problem, wer für das Kind dessen Unterhaltsansprüche geltend machen kann, wenn ein Elternteil nicht zahlt. Im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils, kann dieses die Ansprüche des Kindes durchsetzen. Meist geht das Wechselmodell aber mit einem geteilten Sorgerecht einher. Bei der geteilten Sorge kann das Elternteil Ansprüche des Kindes geltend machen, in dessen Obhut es sich befindet. Bei dem echten Wechselmodell befindet sich das Kind aber per Definition in der gleichwertigen Obhut beider Eltern. Notwendig ist deshalb die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind, oder die gerichtliche Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ein Elternteil allein.
Unterhaltsberechnung beim unechten Wechselmodell
Komplizierter wird die Unterhaltsberechnung bei einem unechten Wechselmodell. In diesen Fällen bleibt es nämlich generell bei der gesetzlichen Regelung, dass das hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt und die Barunterhaltspflicht allein das weniger betreuende Elternteil trifft. Dies kann insbesondere dann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn ein fast echtes Wechselmodell praktiziert wird und dem weniger betreuenden Elternteil somit fast der gleiche finanzielle und tatsächlich Aufwand anfällt, wie dem mehr betreuenden Elternteil, es aber allein für den Barunterhalt verantwortlich bleibt.
Zwar können in diesen Fällen Modifikationen vorgenommen werden. Aufwendungen im Rahmen des erweiterten Umgangs oder Leistungen, die den Bedarf des Kindes auf andere Weise als durch die Gewährung einer Geldrente decken und gleichzeitig den betreuenden Elternteil entlasten, können den Barunterhalt mindern. Dies ist möglich durch die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder durch das Absehen einer im Einzelfall gebotenen Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe.
Diese Modifikationen finden allerdings ihre natürliche Grenze im Mindestunterhalt. Der Abzugsbetrag wird darüber hinaus normalerweise weder dem zusätzlichen Aufwand des barunterhaltspflichtigen Elternteils, noch der Ersparnis des betreuenden Elternteils gerecht. Außerdem darf der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zu Gunsten des erweiterten Umgangs gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen. Insbesondere bei solchen Fällen des unechten Wechselmodells ist daher beiden Eltern zu raten, sich bezüglich der Kindesunterhaltsansprüche rechtlich aufklären zu lassen.
Und wer bekommt das Kindergeld?
Wie im Falle des Residenzmodells entfällt auch beim Wechselmodell eine Hälfte des Kindergeldes auf die Betreuung des Kindes und eine Hälfte auf den Barunterhalt. Folglich ist die Hälfte des Kindergeldes, die auf die Kindesbetreuung entfällt, zwischen den Eltern gleichwertig aufzuteilen. Die Hälfte, die auf den Barunterhalt entfällt, ist den Eltern entsprechend der Haftungsquote zuzurechnen.
Wenn Sie eine Beratung zum Wechselmodell oder zu anderen Fragen rund um die Themen Trennung, Scheidung, Kinder haben, kontaktieren Sie gerne unverbindlich einen unserer Fachanwälte für Familienrecht. Wir sind bundesweit für Sie tätig.