Streit in der Aktiengesellschaft (AG)
Corporate Litigation - Auseinandersetzung unter / mit Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionär; Aktionärsstreit
Die Aktiengesellschaft ist - im Gegensatz zur gewöhnlichen GmbH - ein komplexeres Gebilde: Mit dem Aufsichtsrat gibt es einen dritten Beteiligten. Der Vorstand wird nicht von den Aktionären gewählt und abgesetzt. Und der Vorstand hat gewöhnlich einen Vertrag, der nicht ohne Weiteres beendet werden kann. Und unter den Aktionären gibt es häufig Großaktionäre, die andere Interessen als Kleinaktionäre und Minderheitsaktionäre haben. Streit und Auseinandersetzung folgen in der AG eigenen Regeln.
Welche dies sind und welche Situationen wir in der Praxis bei börsennotierten und nicht-börsennotierten AGs erleben, lesen Sie hier.
Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht
Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!
- Vorstand - Klage gegen Abberufung und Kündigung
- Haftung des Vorstandes - Klage der AG
- Streit um (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot des Vorstandes
- Bestellung besonderer Vertreter, Klagezulassung (gegen Vorstand)
- Bestellung besonderer Vertreter, Klagezulassung (gegen Aufsichtsrat)
- Sonderprüfung, Bestellung Sonderprüfer und Rechte des Prüfers
- Auskunftsrecht, Auskunftserzwingung
- Streit um Beschlüsse der Hauptversammlung
- Ausschluss, Ausscheiden des Aktionärs aus AG, Squeeze-out
- Aktionärsstreit
- FAQ
Expertise und Leistungen unserer Anwälte und Fachanwälte
Die streitige Auseinandersetzung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit - von der strategischen Vorbereitung eines Streits, über die Vertretung in Hauptversammlungen, bis zu Klagen und einstweiligen Verfügungen.
Als eine von wenigen Kanzleien verfügen wir zudem über langjährige Erfahrungen in der aktienrechtlichen Beratung - sowohl bei börsennotierten Aktiengesellschaften (MDAX, SDAX) als auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
1. Vorstand - Klage gegen Abberufung und Kündigung
Wird der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied abberufen und dessen Vorstandsvertrag gekündigt, so kann der Vorstand sich im Streit sowohl gegen die Abberufung (Widerruf der Bestellung) als auch gegen die Kündigung seines Vorstandsvertrages (auch Vorstandsanstellungsvertrag genannt) gerichtlich wehren.
In der Praxis erfolgen die Abberufung vom Vorstandsamt und die Kündigung des Vorstandsvertrages parallel. Der Aufsichtsrat spricht - auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Gesamtaufsichtsrates (nicht Personalausschuss) - den Widerruf der Bestellung und die Kündigung des Vorstandsvertrages aus. Nicht selten weisen die entsprechenden Erklärungen, insbesondere von rechtlich weniger erfahrenen oder rechtlich nicht beratenen Aufsichtsräten, formale Fehler auf, die aus Sicht des abberufenen und gekündigten Vorstands gerügt werden sollten.
Sind Abberufung und Kündigung in der Welt, kann das betreffende Vorstandsmitglied Klage erheben. Gewöhnlich ist diese gerichtet auf:
- Feststellung, dass Kündigung unwirksam ist und Vertrag fortbesteht
- Fortzahlung der Vergütung durch die AG
- Weitergewährung sonstiger Leistungen der AG aus dem Vorstandsvertrag
Die Feststellung, dass die Abberufung unwirksam ist und das Vorstandsmitglied weiterhin Vorstand ist, wird gewöhnlich nicht verlangt. Mit dieser wären Haftungsgefahren für das Vorstandsmitglied verbunden; er wäre ja wieder aktienrechtlich "in der Pflicht". Zu beachten ist, dass nach § 84 Abs. 4 AktG der Widerruf der Bestellung wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
Neben formalen Aspekten wird der Vorstand im Streit um die Wirksamkeit von Abberufung und Kündigung vor allem aus taktischen Gründen einwenden, dass der notwendige wichtige Kündigungsgrund nicht vorliegt und/oder die nach § 626 BGB erforderliche 2-Wochen-Frist für die Kündigungserklärung nicht eingehalten wurden. Gerade die 2-Wochen-Frist bereitet in der Praxis der Aktiengesellschaft bzw. dem verantwortlichen Aufsichtsrat vielfach "Kopfschmerzen".
2. Haftung des Vorstandes - Klage der AG
Verletzt ein Vorstandsmitglied vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten, haftet das Mitglied der betroffenen Aktiengesellschaft für den entstandenen Schaden persönlich mit seinem Privatvermögen. Ausgangspunkt des Streits über die Haftung des Vorstandes und entsprechender Haftungsklagen gegen ein Vorstandsmitglied sind häufig folgende Gründe:
- wirtschaftlich nachteilige Geschäfte (Fehlinvestitionen)
- Compliance - Verstöße, u.a. Organisationsstruktur, Datenschutz, Steuerrecht
- Missachtung von Zustimmungsvorbehalten seitens des Aufsichtsrates
- Untreue und Betrug zulasten der AG
Für den Streit über die Haftung des Vorstandes besonders praxisrelevant ist die sogenannte Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist im Grundsatz verantwortlich für die Handlungen jedes einzelnen anderen Vorstandsmitglieds. Hieraus ergeben sich vielfältige Haftungsszenarien, einschließlich der Haftung eines technischen Vorstandes für Fehlentscheidungen des kaufmännischen Vorstandes.
# Durchsetzung des Schadensersatzes
Möchte die AG erfolgreich gegen ein Mitglied des Vorstandes mit einer Klage auf Schadensersatz vorgehen, so bedarf es folgender Voraussetzungen:
- mindestens fahrlässige Pflichtverletzung durch den Vorstand (Tun/Unterlassen)
- Eintritt eines konkreten Schadens bei der AG
- (Mit-)Ursächlichkeit des Handelns des Vorstandes für den Schaden
Hinsichtlich der in der Praxis wesentlichen Frage, wer was im Gerichtsprozess beweisen muss, macht es das Aktiengesetz der Aktiengesellschaft im Ausgangspunkt leicht. Die AG muss nur folgende Punkte darlegen und beweisen:
- die schädigende Handlung des Vorstandes
- die Höhe des entstandenen Schadens
- (mit-)ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und dem entstandenen Schaden
Die Gesellschaft muss beweisen, dass die Handlung, die dem betreffenden Vorstandsmitglied vorgeworfen wird, pflichtwidrig war.
# Abwehr der Haftungsklage
Möchte ein Vorstandsmitglied sich erfolgreich gegen die Schadensersatzklage wehren, so liegt der Fokus in der Praxis auf Darlegung und Beweis folgender Punkte
- kein pflichtwidriges Handeln
- Handeln im unternehmerischen Ermessen ("nicht jeder Schaden ist ein Haftungsfall")
- rechtmäßiges Alternativverhalten ("sowieso Schadenseintritt")
- keine (Mit-)Verursachung des Schadens
In eigentlich allen Fällen der Haftungsklage ist das Vorstandsmitglied nicht mehr Vorstand. Er kann im Fall des Streits daher nicht mehr auf geschäftliche Unterlagen (Emails, interne Richtlinien, Kalendereinträge u.a.) zugreifen. Dies erschwert dem Vorstandsmitglied den Beweis des pflichtgemäßen Verhaltens.
3. Streit um (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot des Vorstandes
Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft ist es nach § 88 AktG untersagt, seiner Aktiengesellschaft Konkurrenz zu machen. Diese gesetzliche Regelung gilt für die Zeit während der Vorstand der AG das Amt als Vorstand innehat. Zu beachten ist, dass das Gesetz ein kurze Verjährung von nur 3 Monaten für das Wettbewerbsverbot nach § 88 AktG vorsieht.
Nach Ende des Vorstandsamtes - d.h. nach Ende Bestellungsdauer, Amtsniederlegung oder Abberufung - ist es dem Vorstand grundsätzlich erlaubt, seiner alten AG Konkurrenz zu machen; sei es als Angestellter, Vorstand o.ä. eines Konkurrenten oder als selbständiger Unternehmer.
Aus diesem Grund enthält fast jeder Vorstandsvertrag ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot (in Anlehnung an § 74 HGB). Diese nachvertraglich wirkende Konkurrenzklausel soll die AG vor Wettbewerb durch den Vorstand nach Beendigung der Tätigkeit des Vorstandes für die AG schützen. Ergänzt und abgesichert wird das im Vorstandsvertrag enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch Vertragsstrafen, welche mit Ansprüchen des Vorstandes auf Entschädigung (Karenzentschädigung) verbunden sind.
# Klage wegen Verletzung Wettbewerbsverbot (AG)
Verletzt der Vorstand ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wird die AG eine Klage auf vier Punkte erstrecken:
- Unterlassung der Konkurrenztätigkeit
- Eintritt in Konkurrenzgeschäfte (Gewinnabschöpfung)
- Schadensersatz
- Vertragsstrafe (sofern vereinbart)
In der Praxis ist der AG zunächst vor allem an einer Sache gelegen: Der Ex-Vorstand soll die Konkurrenztätigkeit unterlassen. Die AG kann hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) schnell agieren. Entsprechende Anträge bei Gericht sollten gut vorbereitet sein, um durchschlagenden Erfolg zu haben.
# Unwirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote (Vorstand)
Viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote verbieten dem Vorstand in sehr pauschaler Weise jede Konkurrenztätigkeit bzw. Tätigkeit für einen (potenziellen) Konkurrenten. Ausgehend von der vom Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit des Vorstandes (Art. 12 GG) sind daher viele nachvertragliche Konkurrenzschutzklauseln unwirksam. Für den Vorstand bedeutet dies, dass (a) die Prüfung entsprechender Konkurrenzschutzklauseln sinnvoll ist und (b) die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung des Wettbewerbsverbotes nicht selten erfolgreich ist.
Im Einzelfall kann auch für den Vorstand eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein. Mit ihr kann er kurzfristig vorläufige Klarheit darüber bekommen, ob das in Streit stehende Wettbewerbsverbot wirksam ist und eine bestimmte neue Tätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
4. Bestellung besonderer Vertreter, Klagezulassung (gegen Vorstand)
Klagen von Aktionären gegen ein Vorstandsmitglied auf Schadensersatz sind in der Praxis selten. Der Grund hierfür liegt darin, dass nach dem Aktiengesetz (AktG) der Aufsichtsrat primär dazu berufen ist, Ansprüche der Aktiengesellschaft gegen den Vorstand geltend zu machen. Bei der "Berufung" handelt es sich um eine Pflicht des Aufsichtsrates. Macht er Ansprüche der AG gegen den Vorstand nicht geltend oder lässt er diese verjähren, macht sich der Aufsichtsrat selbst schadensersatzpflichtig. Er haftet dann persönlich mit seinem Privatvermögen.
Doch was kann der Aktionär tun, wenn der Aufsichtsrat womöglich bestehende Ansprüche nicht geltend macht bzw. Streit über das Bestehen der Ansprüche besteht?
# Abwahl untätiger Aufsichtsrat
Zunächst können die Aktionäre, allen voran ein Großaktionär, die Absetzung des Aufsichtsrates betreiben (und einen neuen Aufsichtsrat bestellen). Hinsichtlich der Absetzung ist hier zunächst der "informelle Weg" denkbar. Insbesondere Großaktionäre lassen Mitglieder des Aufsichtsrates faktisch wissen, wenn sie mit diesen nicht mehr "zufrieden sind". Der formelle Weg ist die Abberufung bestellter Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung. Von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Beschluss der Hauptversammlung abberufen (d.h. abgesetzt bzw. abgewählt) werden. Der Beschluss bedarf allerdings einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind der alte Aufsichtsrat oder einzelne blockierende Mitglieder des Aufsichtsrates nicht mehr da, können neue Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Diese können dann die Ansprüche gegen den Vorstand geltend machen.
# Besonderer Vertreter
Die Aktionäre können indes auch die Haftung des Vorstandes erzwingen. So kann die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die AG gegen den Vorstand auf Schadensersatz klagt. Ist der Beschluss gefasst, ist der Aufsichtsrat verpflichtet, entsprechend dem Hauptversammlungsbeschluss Klage gegen den Vorstand zu erheben und hierzu einen Rechtsanwalt zu beauftragen. "Vertraut" die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat nicht, kann durch die Aktionäre ein sogenannter besonderer Vertreter per Beschluss bestellt werden. Dieser klagt dann im Namen der AG (sozusagen in Stellvertretung für den Aufsichtsrat) Ansprüche der AG auf Schadensersatz ein.
# Klagezulassungsverfahren
Darüber hinaus kann sogar ein einzelner Aktionär bzw. eine kleine Minderheit von Aktionären Vorstandsmitglieder im Namen der AG auf Schadensersatz verklagen. Voraussetzung ist indes, dass die Klage im Rahmen eines Klagezulassungsverfahrens vom Gericht zugelassen wird. Die Hürden für die Zulassung sind hoch:
- beantragende Aktionäre, müssen Anteile von mindesten 1% des Grundkapitals / anteiligen Betrag von 100.000 EUR am Grundkapital halten;
- Aktionäre müssen Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem die relevanten Pflichtverletzungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bekannt geworden sind;
- vergebliche Aufforderung des Aufsichtsrates zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche;
- Verdacht schwerwiegende Pflichtverletzungen seitens des Vorstandes;
- der Klage auf Schadensersatz stehen keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegen.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, können die Aktionäre die betreffenden Ansprüche im Namen der Aktiengesellschaft für die AG geltend machen und den Streit über Ansprüche der Gesellschaft selbst vor Gericht bringen.
# Besonderer Vertreter, Klagezulassung und Aktionärsstreit
Besonderer Vertreter und Klagezulassung sind nicht nur Mittel, Ansprüche gegen den Vorstand zu verfolgen. Sie ermöglichen im Einzelfall auch mittelbar die Verfolgung von Ansprüchen, die zu einer Überbevorteilung einzelner Aktionäre geführt haben. Die Beteiligten sollten dies insbesondere auch im Aktionärsstreit bedenken.
5. Bestellung besonderer Vertreter, Klagezulassung (gegen Aufsichtsrat)
Klagen von Aktionären gegen den Aufsichtsrat auf Schadensersatz sind in der Praxis selten. Der Grund liegt hier darin, dass das Aktiengesetz (AktG) die Kompetenz für die Klagen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates dem Vorstand zuweist. Der Vorstand ist verpflichtet, etwaige Ansprüche gegen den Aufsichtsrat geltend zu machen. Unterlässt er dies oder lässt der Vorstand die Ansprüche verjähren, macht der Vorstand sich selbst schadensersatzpflichtig. Der Vorstand haftet dann persönlich mit seinem Privatvermögen.
Macht der Vorstand etwaige bestehende Ansprüche nicht geltend, dann stehen dem Aktionär bzw. den Aktionären die gleichen Handlungsoptionen offen, wie im Fall von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand (siehe oben).
# Besonderer Vertreter (§ 147 AktG)
Möglich ist somit die Bestellung eines besonderen Vertreters durch die Hauptversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Dieser macht die Ansprüche auf Schadensersatz dann geltend.
# Klagezulassungsverfahren
Das in § 148 AktG vorgesehene Klagezulassungsverfahren gilt nicht nur für Ansprüche gegen den Vorstand. Aktionäre können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Klagezulassung direkt anstreben und bei Erfolg direkt gegen Mitglieder des Aufsichtsrates auf Schadensersatz für die Aktiengesellschaft klagen.
6. Sonderprüfung, Bestellung Sonderprüfer und Rechte des Sonderprüfers
Ein wichtiges und schlagkräftiges Instrument für die Aktionäre ist die aktienrechtliche Sonderprüfung.
# Bestellung Sonderprüfer durch die Hauptversammlung
Nach § 142 AktG kann die Hauptversammlung einen Sonderprüfer bestellen, der im Namen der AG Sachverhalte zu vermuteten Pflichtverletzungen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrates untersuchen kann. Der Streit um etwaige Pflichtverletzungen kann auf diese Wiese objektiviert, da ein neutraler Experte die Einschätzung übernimmt.
Der Sonderprüfer hat weitgehende Einsichts- und Auskunftsrechte, bei deren Umsetzung die AG den Sonderprüfer aktiv unterstützen muss. Wesentlich ist hier, dass der Prüfer
- sämtliche geschäftlichen Unterlagen einsehen kann
- Auskunft von Vorstand und Aufsichtsrats verlangen kann.
Kommt es zwischen Vorstand und Sonderprüfer zum Streit über die fehlende Unterstützung durch den Vorstand bei Einsicht und Auskunft, so kann der Prüfer seine Rechte auch gerichtlich durchsetzen. Vorstandsmitglieder, die mit dem Sonderprüfer nicht kooperieren, müssen mit Zwangsgeldern rechnen.
# Bestellung Sonderprüfer durch das Gericht
Lehnt die Hauptversammlung die Untersuchung von Sachverhalten durch einen Sonderprüfer ab, können einzelne Aktionäre die Bestellung eines Prüfers bei Gericht beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch hoch:
- Antrag von Aktionären, die mind. 1% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 100.000 EUR auf sich vereinen können
- Aktienbesitz der Antragsteller mindestens 3 Monate vorher
- Verdacht einer schweren Pflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat
- überwiegende Gründe des Gesellschaftswohls stehen Prüfung nicht entgegen (strittig)
Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ist für die antragstellenden Aktionäre in der Praxis eine hohe Hürde. Die streitige Herbeiführung einer Sonderprüfung durch das Gericht gelingt daher nicht in jedem Fall.
# Sonderprüfung und Aktionärsstreit
Die Sonderprüfung ist ein in der Praxis ein häufig genutztes Mittel bei Streitigkeiten in der AG. Dies gilt sowohl für börsennotierten AGs als auch für kleine, personalistische Aktiengesellschaften. Dies gilt auch für ganz unterschiedliche Konstellationen. So ist die Sonderprüfung nicht nur ein probates Mittel, um unmittelbare Verfehlungen des Vorstandes aufzudecken. Sie erlaubt auch, Bevorteilungen einzelner Aktionäre aufzudecken und ist somit auch im Aktionärsstreit auf der Agenda.
7. Auskunftsrecht, Auskunftserzwingung durch Aktionär
# Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
Jeder Großaktionär, aber auch der Aktionär, der nur mit einer Aktie beteiligt ist, kann in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, d.h. Fragen an den Vorstand richten. (§ 131 AktG). Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist allerdings, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines konkreten Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskünfte können mithin nur zu Gegenständen der Tagesordnung verlangt werden. Blickt man auf die üblichen Tagesordnungspunkte einer Hauptversammlung - hier vor allem Ergebnisverwendung und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat - beschränken sich die Antworten auf Sachverhalte des vergangenen Geschäftsjahres.
Der Vorstand der AG ist grundsätzlich verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Nur in wenigen Fällen ist er zur Auskunftsverweigerung berichtigt. Von den in § 131 Abs. 2 AktG genannten Gründen ist praxisrelevant die Gefahr eines nicht unerheblichen Nachteils der Auskunftserteilung für die Gesellschaft oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen (Konzern). Daneben ist die vorausgesetzte Erforderlichkeit der Auskunft für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes ein vom Vorstand benutztes Argument, um eine Frage des Aktionärs nicht zu beantworten. Wird eine Frage nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet, sollte der Aktionär dies im Protokoll der Hauptversammlung vermerken lassen.
Ist der Sachverhalt, zu dem der Aktionäre Auskunft begehren, komplex, ist die Sonderprüfung möglicherweise das tauglichere Instrument für den Aktionär im Streit.
# Klage auf Auskunft (Auskunftserzwingung)
Verweigert der Vorstand die Auskunft oder beantwortet der Vorstand die Frage des Aktionärs nur teilweise, so kann der Aktionär oder ein Aktionär, der Widerspruch in der Hauptversammlung erklärt hat, den Streit um die Auskunft vor das Gericht bringen (§ 132 AktG). Der entsprechende Antrag ist bei Gericht innerhalb von 2 Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen.
# Auskunftsrecht und Klage gegen Hauptversammlungsbeschluss (Beschlussmängel)
In der Praxis bedeutend ist das Auskunftsrecht noch in einer anderen Hinsicht. Wird eine Frage eines Aktionärs nicht oder nicht zureichend beantwortet bzw. besteht hierüber Streit, so eröffnet dies den Aktionären die Möglichkeit einer sogenannten Beschlussmängelklage. Bei nicht gegebener bzw. nicht ausreichend gegebener Information können sie gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung, zu denen sie ihre Fragen gestellt haben, Klage erheben. Diese Anfechtungsklage gründet sich darauf, dass die Aktionäre nur auf der Grundlage ausreichender oder richtiger Information ihre Stimme abgeben. Fehlt die Information, so ist bzw. war keine sachgemäße Stimmabgabe und damit ordentliche Beschlussfassung nicht möglich. Nicht immer dringen Anfechtungsklagen wegen Verletzung des Auskunftsrechts durch, doch sind in einem Streit die entsprechenden Klagen ein scharfes Schwert gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat.
8. Streit um Beschlüsse der Hauptversammlung
Nicht selten entsteht zwischen Aktionären und Vorstand Streit über einen Beschluss der Hauptversammlung, konkret über die Wirksamkeit eines Beschlusses. Die Gründe können sehr unterschiedlich sein - angefangen von Fehlern bei der Einladung über Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung, unzureichende Auskünfte an die Aktionäre bis hin zu Verstößen gegen Satzung oder Aktiengesetz.
Der einzelne Aktionär kann im Streit um einen Hauptversammlungsbeschluss das Gericht anrufen. Gerichtet sind entsprechende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Erklärung der Nichtigkeit des Beschlusses. In wenigen Fällen kann der Aktionär auch die Feststellung verlangen, dass ein bestimmter Beschluss gefasst wurde. Wichtig zu wissen ist, dass in vielen Fällen (abhängig von der Art des Mangels des Beschlusses) der Streit um die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung innerhalb eines Monats vor Gericht gebracht werden muss (Klagefrist).
Wird der Streit um einen Beschluss der Hauptversammlung vor Gericht ausgetragen, kann dies im Einzelfall weitreichende Konsequenzen haben. So können im gerichtlichen Streit stehende Hauptversammlungsbeschlüsse, die in das Handelsregister einzutragen sind, nicht in das Register eingetragen werden. Die Eintragung wird durch die Klage blockiert.
Die Gesellschaft kann diese Blockade in bestimmten Fällen im Rahmen des sogenannten Freigabeverfahrens durch das Gericht aufheben lassen. Beim Freigabeverfahren handelt sich um ein Eilverfahren, um eine schnelle Entscheidung über den Fortgang des Registerverfahrens und die vorläufige Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses zu erreichen. Abgesehen vom engen Anwendungsbereich des Freigabeverfahrens (siehe hier), ist weitere Voraussetzung für ein erfolgreiches Freigabeverfahren, dass die Anfechtungsklage „unzulässig oder offensichtlich unbegründet“ ist.
9. Streit um den Ausschluss eines Aktionärs, Squeeze-out
Ein Aktionär kann - abgesehen von etwaigen Vinkulierungsklauseln - jederzeit und eigenständig über seine Aktien verfügen. Er kann seine Aktien außerbörslich oder an der Börse verkaufen und auf diesem Wege aus der AG freiwillig ausscheiden.
Im Streit, insbesondere im Aktionärsstreit, stellt sich allerdings die Frage, wie funktioniert ein zwangsweiser Ausschluss eines Aktionärs? Wie kann an Aktionär aus der Gesellschaft gedrängt bzw. ausgeschlossen werden? Für den betroffenen Aktionär stellt sich dagegen die Frage, wie er sich gegen einen Ausschluss verteidigen kann.
# Kaduzierung von Aktien ("Zwangsausschluss")
Die Aktionäre haben im Rahmen der Gründung bzw. bei Kapitalerhöhungen im Interesse der Aktiengesellschaft und ihrer Gläubiger eine Einlage zu leisten. Leistet der Aktionär die eingeforderte Einlage nicht, so kann die AG seine Aktien für verlustig erklären (sogenannte "Kaduzierung" von Aktien, § 64 AktG). Mit dem Verlust der Aktien verliert der Aktionär seine Stellung als Aktionär.
Für die Kaduzierung von Aktien sieht das Aktiengesetz ein formelles Kaduzierungsverfahren vor (u.a. Setzung einer Nachfrist zur Einlagenzahlung mit Androhung der Kaduzierung, dreifache Bekanntmachung der Setzung der Nachfrist im Bundesanzeiger). Zuständig für das Betreiben der Kaduzierung ist der Vorstand der Aktiengesellschaft.
Anders als bei der GmbH bedarf der Ausschluss durch Kaduzierung keines Ausschließungsurteils. Die Kaduzierung wird bei Einhaltung der für das Kaduzierungsverfahren notwendigen Voraussetzungen mit der Kaduzierungserklärung wirksam.
Der betroffene Aktionär kann sich gegen eine (drohende) Kaduzierung seiner Aktien gerichtlich zur Wehr setzen. Gegen eine unmittelbar bevorstehende Kaduzierung kommt im Ausgangspunkt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Ist die Kaduzierung bereits erklärt, kann der Aktionär Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Kaduzierung bei Gericht erheben. Umstritten ist, ob für die Klage fristgebunden innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben ist.
# Zwangseinziehung von Aktien
Das Aktiengesetz sieht in § 237 AktG die Möglichkeit einer Zwangseinziehung von Aktien vor, was zu einem Ausschluss des betreffenden Aktionärs aus der AG führt. Wichtig ist, dass ein Zwangseinziehung ist nur zulässig ist, wenn diese in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der einzuziehenden Aktien angeordnet oder gestattet war.
Die Zwangseinziehung gestaltet sich in der Praxis schwierig, da bei der zwangsweisen Einziehung die Vorschriften des AktG über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind. Die Zwangseinziehung ist somit immer mit einer Satzungsänderung und einer damit notwendigen notariellen Beurkundung verbunden. Bei der Gestaltung der Satzung der AG ist daher kumulativ eine - aus dem GmbH-Recht bekannte - Zwangsabtretung (ggf. verbunden mit entsprechenden Vorausermächtigungen) in Erwägung zu ziehen.
Hinsichtlich der Verteidigung gegen eine Zwangseinziehung ist danach zu unterscheiden, ob die Satzung die Entscheidung über die Zwangseinziehung dem Vorstand oder der Hauptversammlung zuweist. Im ersten Fall kann Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vorstandshandelns; im zweiten Fall kann Klage gegen den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung erhoben werden. Die Verteidigung des Aktionärs kann auch zudem oder auch nur auf die Höhe seiner Abfindung gerichtet sein, da dem ausgeschlossenen Aktionär grundsätzlich eine dem Wert seiner Beteiligung angemessene Abfindung zusteht.
# Ausschluss eines Aktionärs aus wichtigem Grund
Umstritten ist, ob ohne eine besondere Regelung in der Satzung ein Aktionär in Anlehnung an § 140 HGB (Ausschluss eines OHG-Gesellschafters) aus wichtigem Grund aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen werden kann. Umstritten ist zudem, unter welchen Voraussetzungen der Ausschluss erfolgen kann (Beschluss der Hauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit; (zusätzliche) Klage auf Ausschluss).
Aus Sicht der AG empfiehlt sich aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten eine sorgfältige strategische Planung des Auschlusses eines Aktionärs. Aus Sicht des betroffenen Aktionärs geben die Unsicherheiten Basis für eine gute Verteidigung gegen Ausschlussmaßnahmen der Gesellschaft.
# Squeeze-out (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
Insbesondere in börsennotierten Gesellschaften kommt dem sogenannten Squeeze-out eine besondere praktische Bedeutung beim Ausschluss von Minderheitsaktionären zu. Für das Squeeze-out-Verfahren sieht das Aktiengesetz in §§ 327a ff. AktG detailreiche Regelungen vor. Wesentliche Punkte des vom Hauptaktionär betriebenen Ausschlussverfahrens sind:
- Verlangen des Ausschlusses durch Aktionär, dem mindestens 95% der Aktien gehören,
- angemessene Barabfindung für ausgeschlossenen Aktionär.
§ 327a Abs. 1 AktG (Sqeeze-out)
"Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen."
In der aktienrechtlichen Praxis "spielt die Musik" faktisch bei der Höhe der zu zahlenden Abfindung. Diese bemisst sich grundsätzlich am sogenannten Ertragswert. Etwaige Herabsetzungen der Abfindung durch Regelungen in der Satzung ("Abschläge") sind kritisch zu betrachten und nicht selten sogar unwirksam.
Wie kann sich der Minderheitsaktionär gegen das Squeeze-out des Hauptaktionärs verteidigen? Der Minderheitsaktionär kann vor allem den Beschluss der Hauptversammlung über die zwangsweise Übertragung seiner Aktien gerichtlich angreifen. Hier gelten die üblichen Regelungen zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Besteht der Streit hingegen nur über die vom Hauptaktionär zu zahlende Höhe / Angemessenheit der Abfindung, so ist eine Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung unzulässig. Der Minderheitsaktionär ist hier auf das sogenannte Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) verwiesen.
10. Aktionärsstreit
Auseinandersetzungen in Aktiengesellschaften beruhen, selbst wenn diese vordergründig zwischen Aktionären und Vorstand bzw. Aufsichtsrat bestehen, nicht selten auf Konflikten zwischen Aktionären. Nicht immer stehen sich dabei Großaktionäre, Kleinaktionäre und Minderheitsaktionäre gegenüber. Auch Aktionäre mit vergleichbaren Beteiligungshöhen können unterschiedliche Interessen in der AG verfolgen, was im Extremfall zu einem handfesten Aktionärsstreit führt.
Die Geschäftsleitungsorgane, allen voran der Vorstand, stehen - als handelnde Figuren und (b) als mögliche Interessenvertreter einer der beiden Seiten - im Mittelpunkt von Aktionärsstreitigkeiten. Insbesondere für die Vorstandsmitglieder können diese Situationen misslich sein - möglicherweise erwartet die eine Seite ein Verhalten, das dem "klassischen" Aktienrecht widerspricht. Beherrschende Unternehmen führen dann im Aktionärsstreit zur Anwendung komplexer konzernrechtlicher Normen, die zusätzliche Haftungsgefahren für die Mitglieder des Vorstands und das beherrschende Unternehmen bringen.
Viele der vorgenannten Themenfelder - speziell Haftung des Vorstandes, Bestellung Sonderprüfer, Bestellung besonderer Vertreter, Klagezulassungsverfahren, Anfechtung Hauptversammlungsbeschluss - tangieren vorrangig das Handeln des Vorstandes (und Aufsichtsrat)es. Relevant sind diese aber auch im Aktionärsstreit - sowohl in der kleinen AG als auch in der börsennotierten Gesellschaft. In letzterer wird die Corporate Litigation oftmals von einer PR-Litigation begleitet.
FAQ - Streit und Corporate Litigation in der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionär)
Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zu Strategien und Handlungsmöglichkeiten bei aktienrechtlichen Streitigkeiten
Kann die Hauptversammlung den Vorstand absetzen?
Nein. Die Hauptversammlung kann allerdings dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern das Vertrauen entziehen. Dieser Vertrauensentzug ist ein wichtiger Grund für die "Absetzung" des Vorstandes durch den Aufsichtsrat.
Kann der Vorstand Kündigungsschutzklage erheben?
Grundsätzlich nein. Der Vorstand ist kein abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer).
Haftet ein Vorstand für Fehler seiner Vorstandskollegen?
Grundsätzlich ja. Es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit. Hiernach ist jedes Vorstandsmitglied im Grundsatz verantwortlich für die Handlungen jedes einzelnen anderen Vorstandsmitglieds.
Muss dem Vorstand für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung gezahlt werden?
Jein. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, wie weit das Wettbewerbsverbot die Betätigungsfreiheit des Vorstandes einschränkt. Die Einzelheiten sind umstritten.
Was macht ein besonderer Vertreter?
Ein von der Hauptversammlung bestellter besonderer Vertreter klagt Ansprüche der AG gegen Vorstand und/oder Aufsichtsrat auf Schadensersatz im Namen der AG ein.
Was macht der Sonderprüfer?
Der Sonderprüfer untersucht im Auftrag der Aktionäre (unabhängig von Vorstand und Aufsichtsrat) mögliche Pflichtverletzungen seitens des Vorstandes / Aufsichtsrates.
Wie kann der Vorstand zur Auskunft gezwungen werden?
Nach § 132 AktG kann ein Aktionär bei Gericht den Antrag stellen, dass ihm Auskunft zu einer Frage erteilt wird, die er in der Hauptversammlung dem Vorstand gestellt hat und die der Vorstand in der Hauptversammlung nicht oder nicht vollständig beantwortet hat.
Wie "funktioniert" die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses?
Ein Beschluss der Hauptversammlung kann durch Anfechtungsklage „beseitigt“ werden. Der Aktionär muss hierzu innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Landgericht erheben. Häufigster Grund für die Anfechtung ist eine Verletzung von Gesetz oder Satzung, insbesondere des gesetzlichen Auskunftsrechts nach § 131 AktG.
Wie "funktioniert" der Ausschluss eines Aktionärs aus der AG?
Es gibt 4 wesentliche Gründe bzw. Verfahren zum Ausschluss eines Aktionärs: Kaduzierung von Aktien, Zwangseinziehung von Aktien, Ausschluss aus wichtigem Grund, Squeeze-out.
Expertise und Leistungen unserer Anwälte und Fachanwälte
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- unter Aktionären, Großaktionären und Minderheitsaktionären (Aktionärsstreit)
- untern Mitgliedern des Vorstandes / Aufsichtsrates
- zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
- zwischen AG und Mitgliedern des Vorstands / Aufsichtsrates
- zwischen Großaktionären und Vorstand
Unsere Beratung umfasst sowohl die strategische Beratung vor und während der Auseinandersetzungen als auch die gerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen der Beteiligten.
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