Sonderprüfung, Sonderprüfer in der AG
Voraussetzungen, Durchführung und Klage
Mögliche Pflichtverletzungen des Vorstandes einer AG müssen nach dem Aktiengesetz vom Aufsichtsrat aufgeklärt und gegebenenfalls auch geltend gemacht werden. Mögliche Pflichtverletzungen des Aufsichtsrates einer AG hingegen müssen vom Vorstand aufgeklärt und gegebenenfalls geltend gemacht werden. Doch was passiert, wenn weder Aufsichtsrat noch Vorstand ihren Pflichten nicht nachkommen? Hierfür hilft das AktG mit der Sonderprüfung (§ 142 AktG).
Wie diese auf Antrag eingeleitet wird, welche Rechte der Prüfer hat und was mit dem Sonderprüfungsbericht passiert - dies erfahren Sie hier.
Expertise und Leistungen unserer Anwälte und Fachanwälte
Unser spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten berät Sie an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln zu allen Fragen der Sonderprüfung (AktG).
Das Beratungsspektrum unserer Aktienrechtler lässt sich wie folgt beschreiben:
- Vorbereitung / Abwehr eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers
- Klagen gegen Beschlüsse zur Bestellung / Nichtbestellung eines Sonderprüfers
- Vorbereitung / Abwehr eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers bei Gericht
- Begleitung von Sonderprüfungen / Sonderprüfern auf Seiten der Aktiengesellschaft bzw. der Aktionäre
- Durchführung von Sonderprüfungen als bestellter Sonderprüfer
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Internal Investigation und Sonderprüfung
Anders als die hier behandelte aktienrechtliche Sonderprüfung folgen sogenannte interne Untersuchungen (internal investigation) und sogenannte informelle Sonderprüfungen nicht den Regelungen des Aktiengesetzes. Während für letztere nicht selten „freiwillig“ die §§ 142-149 AktG angewendet werden, folgen interne Untersuchungen ganz eigenen Regeln.
Vorstand, Aufsichtsrat - Aufklärung von Pflichtverletzung, Klage auf Schadensersatz
Dem Aufsichtsrat der AG obliegt die Überwachung des geschäftsführenden Vorstandes. Besteht Anlass zur Annahme, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, so haben die Mitglieder des Aufsichtsrates die in Betracht kommenden Vorgänge selbst oder mithilfe entsprechender Experten (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu untersuchen und etwaige Ansprüche außergerichtlich oder im Wege der Klage gegen die betreffenden Vorstandsmitglieder geltend zu machen.
Entsprechendes gilt für den Verdacht von Pflichtverletzungen durch den Aufsichtsrat. Hier ist der Vorstand aufgerufen, Ermittlungen vorzunehmen und etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen – auch um nicht selbst schadensersatzpflichtig zu werden.
Kommen Vorstand und Aufsichtsrat ihren genannten Pflichten nicht nach, kann die Hauptversammlung selbst einen externen Experten, den sogenannten Sonderprüfer, benennen, welcher unabhängig von Vorstand und Aufsichtsrat einen etwaigen Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft prüft und den Aktionären über das Ergebnis einer Prüfung Bericht erstattet.
Antrag auf Sonderprüfung in der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung kann nach § 142 AktG mit einfacher Mehrheit die Untersuchung bestimmter Vorgänge bei der Geschäftsführung durch einen Sonderprüfer beschließen. Hierunter fallen zunächst sämtliche Vorgänge im Verantwortungsbereich des Vorstandes. Ob der Vorstand selbst gehandelt hat oder ein Angestellter oder sogar ein externer Dritter ist ohne Belang. Untersucht werden können auch sämtliche Vorgänge im Verantwortungsbereich des Aufsichtsrates und Beziehungen zu Konzernunternehmen.
Der Beschluss zur Bestellung des unabhängigen Sonderprüfers muss wie jeder andere Gegenstand ordnungsgemäß zur Tagesordnung der Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die zu prüfenden Vorgänge sachlich einem anderen Tagesordnungspunkt zugeordnet werden können. Dies ist meist der Fall, wenn die Vorgänge in den Zeitraum fallen, betreffend dessen die Hauptversammlung Vorstand und Aufsichtsrat entlasten lassen.
Antrag auf Sonderprüfung bei Gericht - Aktionäre, Minderheitsaktionäre
Lehnt die Hauptversammlung die Bestellung eines Sonderprüfers ab, können einzelne Aktionäre die Bestellung eines Prüfers bei Gericht beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Antrag von Aktionären, die den hundertsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 100.000 EUR auf sich vereinen können
- Aktienbesitz der Antragsteller mindestens 3 Monate
- Verdacht einer schweren Pflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat
In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung („Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen“) für die antragstellenden Aktionäre eine nicht geringe Hürde ist. Dies gilt auch deshalb, weil im Einzelfall gewöhnlich unklar ist, inwieweit die Aktionäre den Verdacht darlegen und nachweisen müssen.
Darüber hinaus prüfen die Gerichte, ob der Durchführung der Sonderprüfung „überwiegende Gründe des Gesellschaftswohls“ (ähnlich beim Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG) entgegenstehen.
Rechte des Sonderprüfers
Der von der Hauptversammlung oder vom Gericht bestellte Sonderprüfer hat ein umfangreiches Einsichts- und Auskunftsrecht, bei dessen Umsetzung die Gesellschaft den Prüfer aktiv unterstützen muss.
Unterbleibt eine Unterstützung, so kann der Prüfer seine Rechte auf Einsicht und Auskunft auch gerichtlich durchsetzen. Mitglieder des Vorstandes müssen bei Nichtkooperation mit dem Sonderprüfer sogar mit Zwangsgeldern rechnen.
Pflichten des Sonderprüfers
Der Sonderprüfer selbst unterliegt ähnlichen Pflichten, wie sie dem Abschlussprüfer obliegen. Er ist mithin zu einer gewissenhaften, unparteiischen, verschwiegenen und eigenverantwortlichen, also von Vorstand, Aufsichtsrat, Aktionären weisungsfreien, Untersuchung der prüfungsgegenständlichen Vorgänge verpflichtet.
Sonderprüfungsbericht
Am Ende der Prüfung steht der schriftliche Sonderprüfungsbericht. In diesem müssen die Aktionäre über die gefundenen Ergebnisse in verständlicher Sprache informiert werden. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen für die Aktiengesellschaft kann der Vorstand von der AG die Schwärzung einzelner Passagen des Berichts verlangen (zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse, Know-How). Hierzu muss der Vorstand einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen, das nach eingehender Abwägung über eine Streichung entscheidet.
Kosten der Sonderprüfung
Die Kosten der Sonderprüfung, insbesondere die Vergütung des Sonderprüfers, sind von der Gesellschaft zu tragen. Allein dann, wenn die antragstellenden Aktionäre die Bestellung des Sonderprüfers durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben, haben diese der AG die Kosten zu erstatten.
Besonderer Vertreter, Klagezulassungsverfahren
Konnten mit der Sonderprüfung Pflichtverletzungen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates aufgedeckt werden, so kann die Hauptversammlung – unabhängig von Vorstand und Aufsichtsrat - die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche mit einfacher Mehrheit beschließen (§ 147 AktG).
Der Hauptversammlung steht es dabei frei, einen sogenannten besonderen Vertreter (§ 147 AktG) zu bestimmen, der im Namen der AG die Ansprüche – wiederum unabhängig von Vorstand und Aufsichtsrat – gegen die betroffenen Organmitglieder geltend macht. Dem besonderen Vertreter kommen dabei ebenfalls Einsichts- und Auskunftsrechte zu.
Darüber hinaus können Aktionäre im Rahmen des sogenannten Klagezulassungsverfahrens bei Gericht beantragen, dass sie im eigenen Namen die Schadensersatzansprüche der AG für die AG geltend machen dürfen.
Unsere aktienrechtliche Expertise
Unser Aktienrechtsteam besteht aus erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, die Sie von Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln aus bundesweit zu allen Fragen rund um die AG berät.
Mitglieder unseres Teams sind auch wissenschaftlich mit dem Aktienrecht beschäftigt, sodass wir in diesem Bereich über besonderes aktienrechtliches Know-how verfügen. Als eine von wenigen Kanzleien verfügen wir zudem über langjährige Erfahrungen in der aktienrechtlichen Beratung - egal ob kleine oder börsennotierte AG. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen kompetenten Berater suchen.