(Nachvertragliches) Wettbewerbsverbot des Vorstandes in der AG
Konkurrenzverbot, Abwerbeverbote, Kundenschutz - Wirksamkeit, Unterlassung, Schadensersatz
In der Praxis sind vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote für den Vorstand einer Aktiengesellschaft sehr verbreitet. Dies ist nicht verwunderlich; ist der Vorstand aufgrund seiner Tätigkeit doch zentraler Wissensträger der AG.
Der Vorstand kennt sämtliche Einzelheiten zu Kunden, Preisen, Lieferketten, interne Abläufe und produktbezogene Geschäftsgeheimnisse. Der Vorstand kennt auch die wesentlichen Mitarbeiter (key employees), die in wissensintensiven Unternehmen nicht selten die wesentlichen „assets“ darstellen.
Welche Wettbewerbsverbote zu unterscheiden sind, wann diese unwirksam sind, ob dem Vorstand eine Entschädigung zusteht und was die Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sind - dies uns mehr lesen Sie nachfolgend.
- Aktiengesetzliche, vertragliche und nachvertragliche Konkurrenzverbote
- Was (nicht) erlaubt ist - Konkurrenz, Abwerbung von Kunden und Mitarbeitern, Know-How
- Unwirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
- Konzernweites Konkurrenzverbot für AG-Vorstand?
- Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
- Verstoß gegen Tätigkeitsverbot / Wettbewerbsverbot - Folgen
- Klage gegen Vorstand - Geltendmachung durch Aufsichtsrat, Hauptversammlung oder Aktionäre
- Befreiung vom Wettbewerbsverbot, Verzicht
- FAQ
Unsere Expertise zum Wettbewerbsverbot des Vorstandes
Unser hochqualifiziertes und spezialisiertes Team von Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie zu allen Fragen betreffend vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Das Beratungsspektrum unserer Aktienrechtler lässt sich wie folgt beschreiben:
- Prüfung der Wirksamkeit vereinbarten Wettbewerbsverboten, Kundenabwerbeverboten, Mitarbeiterabwerbeverboten und Know-How-Schutzklauseln mit konkreter Risikoeinschätzung
- individuellen Gestaltung von Wettbewerbsverboten samt Sanktionssystem im Vorstandsvertrag
- Durchsetzung von Wettbewerbsverboten im Wege einstweiliger Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen
- Außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung von Vorständen gegen Ansprüche der AG
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
1. Aktiengesetzliche, vertragliche und nachvertragliche Konkurrenzverbote
Das Aktiengesetz bestimmt, anders als das GmbHG, ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot für Mitglieder des Vorstandes. So bestimmt § 88 AktG, dass Vorstandsmitglieder im Geschäftszweig der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung tätig werden dürfen. Darüber hinaus dürfen Vorstände keine andere Tätigkeit ausüben, insbesondere dürfen sie nicht anderweitig Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein. Sie sollen schlichtweg ihre gesamte Arbeitskraft der AG widmen. Wichtig ist, dass derartige Ansprüche bereits nach 3 Monaten verjähren.
Unstreitig ist, dass das gesetzlich normierte Verbot in § 88 AktG durch vertragliche Vereinbarungen verschärft und erleichtert werden kann.
Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen von Wettbewerbsverboten unterscheidet man zwischen sogenannten vertraglichen Wettbewerbsverboten, welche während der Vorstandstätigkeit gelten, und den sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, welche nach Beendigung der Vorstandstätigkeit gelten. Letztere müssen vertraglich vereinbart werden. Dies geschieht meist im Rahmen des Vorstandsvertrages.
2. Was (nicht) erlaubt ist - Konkurrenz, Abwerbung von Kunden und Mitarbeitern, Know-How
(Nachvertragliche) Wettbewerbsverbote finden sich in Vorstandsdienstverträgen in ganz unterschiedlicher Ausgestaltung.
# Konkurrenzklausel
In vielen Fällen wird in sehr allgemeiner Form nachvertraglich jegliche Konkurrenz ausgeschlossen, wobei selbständige Tätigkeiten genauso erfasst werden, wie angestellte Tätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen.
# Kundenschutzklausel, Verbot von Kundenabwerbung
Andere Gestaltungen erfassen in sachlicher Hinsicht nur den Schutz von Kunden der Aktiengesellschaft. Entsprechende Gestaltungen sollen Kundenabwerbung durch den Vorstand nachvertraglich verhindern. Hinsichtlich derartiger Gestaltungen wird meist zwischen aktiver und passiver Ansprache der Kunden unterschieden. Differenziert wird in manchen Klauseln auch zwischen wesentlichen Kunden und sonstigen Kunden, wobei wesentliche Kunden oft namentlich genannt werden. Letzteres schafft rechtliche Sicherheit für Vorstand und AG.
# Mitarbeiterschutz, Verbot von Mitarbeiterabwerbung
Vielfach werden in Vorstandsverträgen auch Regelungen vereinbart, die einen Wechsel von Mitarbeitern der AG zu einem Unternehmen, in dessen Dienste der Vorstand nach Vertragsende tritt, verhindern sollen. Zum Teil werden dabei konkret benannte Key Employees, Mitarbeiter bestimmter Abteilungen oder auch alle Arbeitnehmer der AG vom Abwerbeverbot erfasst. Auch hier gilt: Je weiter das nachvertragliche Mitarbeiterabwerbeverbot gefasst wird, desto größer ist das Risiko der Unwirksamkeit des Mitarbeiterabwerbeverbots.
# Know-how-Schutz
Schließlich sind nicht selten Klauseln betreffend den Schutz von besonderem Know-How in Vorstandsverträgen enthalten.
3. Grenzen, Wirksamkeit und Unwirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, so dass in der Praxis Unternehmen derartige Wettbewerbsverbote bevorzugt weit gestalten. Der Vorstand soll nach Beendigung seiner Tätigkeit – durch Amtsniederlegung, Abberufung/Kündigung – möglichst in keiner noch so entfernten Weise der Gesellschaft Konkurrenz machen. Übersehen wird dabei, dass auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote Grenzen unterliegen.
Die Gerichte erachten nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur in engen Grenzen für wirksam: Nur wenn ein Wettbewerbsverbot
- dem Schutz eines berechtigten Interesses der Aktiengesellschaft dient und
- es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Vorstandes nicht unbillig erschwert,
ist es wirksam (und damit durchsetzbar). Erforderlich ist dabei eine Betrachtung anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls: Wie lange gilt wo in welcher Weise das Wettbewerbsverbot.
Aus der Praxis: (Nachvertragliches) Wettbewerbsverbot des Vorstandes
Wenn Sie anhand von praktischen Beispielen mehr über die Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten, insbesondere von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für den Vorstand wissen wollen, dann schauen Sie sich das Youtube-Video unseres Kollegen Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, an.
4. Konzernweites Konkurrenzverbot für AG-Vorstand
Besonders kritisch zu beurteilen ist die Wirksamkeit sogenannter konzernweiter Wettbewerbsverbote. Es handelt sich dabei um Verbote, welche sich nicht nur auf die Gesellschaft beziehen, bei welcher der Vorstand bestellt / angestellt ist.
Konzernweite Wettbewerbsverbote beziehen sich vielmehr auf sämtliche Gesellschaften, die zu einem Konzern verbunden sind. Bei diesen Verboten ist in zwei Richtungen zu differenzieren. Zum einen geht es um Situationen, in denen der Vorstand bei einem herrschenden Konzernunternehmen („Obergesellschaft“) bestellt ist. Zum anderen geht es um Situationen, in denen der Vorstand in einem Tochterunternehmen tätig ist.
Für die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit konzernweiter Wettbewerbsverbote geltend die vorgehend genannten Grundsätze.
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5. Karenzentschädigung, Abfindung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
In der Wirtschaftspraxis herrscht der Gedanke vor, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur wirksam seien, wenn dem Vorstand für die Dauer der Geltung des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung bzw. Abfindung gezahlt wird.
Diese sogenannte Karenzentschädigung findet ihre gesetzliche Stütze in den §§ 74 ff HGB, welche dem arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen / Arbeitnehmern dienen. So muss dem Arbeitnehmer - als Gegenleistung für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes - für die Dauer des Verbotes eine Karenzentschädigung / Abfindung in Höhe von mindestens 50% des zuletzt bezogenen Gehalts (Arbeitslohns) gezahlt werden. Ist keine Karenzentschädigung vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.
Allerdings verneinen die Gerichte die pauschale Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft und damit eine Karenzentschädigung: Der Vorstand sei als weisungsfreier Manager mit einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer nicht vergleichbar sei.
Daher beachten: Sofern nicht anders im Vorstandsvertrag vereinbart, können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Einzelfall auch ohne jegliche Karenzentschädigung wirksam sein.
6. Verstoß gegen Tätigkeitsverbot, Wettbewerbsverbot - Folgen der Verletzung
Verletzt ein Mitglied des Vorstandes das gesetzliche oder ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, so ist das Spektrum der möglichen Folgen größer als gemeinhin angenommen.
# Unterlassung
Zuvorderst steht der Aktiengesellschaft gegen den Vorstand ein Anspruch auf Unterlassung der Wettbewerbshandlung zu. Der Vorstand ist schlichtweg verpflichtet, die betreffende Handlung für die Zukunft zu unterlassen. Derartige Ansprüche werden in der Praxis durch Anträge auf einstweilige Verfügung geltend gemacht und durchgesetzt.
# Auskunft, Rechenschaft
Gegen das betreffende Vorstandsmitglied besteht seitens der AG grundsätzlich auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die pflichtverletzenden Handlungen - egal ob Konkurrenz, Abwerbung von Kunden, Patienten oder Arbeitnehmern. Die Aktiengesellschaft soll hierdurch in die Lage versetzt werden, einen etwaigen Schaden einzuschätzen und zu beziffern. Fraglich ist, ob die Gesellschaft nur anlassbezogen einen Auskunftsanspruch hat oder jederzeit diesen geltend machen kann.
# Schadensersatz, Vertragsstrafe
Dem Vorstand drohen zudem Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, den die Gesellschaft aufgrund des Konkurrenzverhaltens erlitten hat. In der Praxis gestaltet sich der Nachweis eines Schadens nicht immer leicht, weshalb bei der Gestaltung von Wettbewerbsverboten nicht selten auf (pauschale) Vertragsstrafen zurückgegriffen wird. Viele Vertragsstrafen sind indes unwirksam, da sie den strengen gesetzlichen Regelungen nicht entsprechen. Hinzutritt, dass Vertragsstrafen für Wettbewerbsverbote im Einzelfall auch anhand der Maßstäbe des AGB-Rechts zu beurteilen
Eine Vereinfachung bietet der Gesellschaft in diesem Zusammenhang auch das sogenannte Eintrittsrecht. Es erlaubt der Gesellschaft eine „Abschöpfung“ der vom Vorstand mit wettbewerbswidrigen Handlungen erzielten Vergütung.
# Abberufung, Kündigung
Die Verletzung eines Wettbewerbsverbotes kann einen außerordentlichen Grund für eine Abberufung des Vorstandsmitgliedes bieten. Entsprechendes gilt für den Vorstandsdienstvertrag, welcher seitens der Aktiengesellschaft außerordentlich gekündigt werden kann.
7. Klage gegen Vorstand wegen Verletzung Wettbewerbsverbot
Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstandes wegen Verletzungen des Wettbewerbsverbotes sind vom Aufsichtsrat geltend zu machen; tut er dies nicht, handelt er selbst pflichtwidrig.
In Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes in § 88 AktG ist dabei auf ein kurzfristiges Handeln zu achten.
Ungeachtet eines Nichthandelns des Aufsichtsrates kann die Hauptversammlung etwaige Pflichtverletzungen des Vorstandes betreffend das Wettbewerbsverbot im Rahmen der aktienrechtlichen Sonderprüfung mit einem Sonderprüfer (§ 142 AktG), mit Hilfe eines besonderen Vertreters (§ 147 AktG) und möglicherweise auch im Rahmen des Klagezulassungsverfahrens (§ 148 AktG) verfolgen. Auch Minderheitsaktionäre können die genannten Möglichkeiten unter Beachtung der vom Aktiengesetz bestimmten Voraussetzungen nutzen.
8. Befreiung und Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
Ausweislich des Gesetzes kann der Aufsichtsrat dem Vorstand erlauben, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Die Praxis zeigt, dass hierbei zweierlei zu beachten ist. Zum einen ist dem Aufsichtsrat dringend zu raten, etwaige Gründe für eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot genau zu prüfen und die Prüfung und Entscheidungsfindung sorgsam zu dokumentieren. In vielen Fällen wird eine Befreiung eigenes Haftungspotential für den Aufsichtsrat begründen. Zum anderen sollte bei der Formulierung der Befreiung große Sorgfalt angewendet werden, um Rechtssicherheit zu haben.
FAQ - (Nachvertragliches) Wettbewerbsverbot des AG-Vorstandes
Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Was bedeutet vertragliches Wettbewerbsverbot des Vorstandes?
Der Begriff vertragliches Wettbewerbsverbot ist zweideutig. Zum einen erfasst der Begriff Wettbewerbsverbote, die in einem Vorstandsvertrag vertraglich vereinbart werden (also auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote). Zum anderen erfasst der Begriff Wettbewerbsverbote, die nach Ende des Vorstandsvertrages gelten.
Was bedeutet nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Vorstandes?
Der Begriff nachvertragliches Wettbewerbsverbot umfasst Wettbewerbsverbote, die in einem Vorstandsvertrag vertraglich vereinbart werden und nach Ende des Vorstandsvertrages gelten.
Was ist eine Konkurrenzklausel?
Der Begriff Konkurrenzklausel wird häufig synonym für den Begriff Wettbewerbsverbot verwendet. Beide Begriffe bestimmen, dass eine betroffene Person (z.B. Vorstand) einer anderen Person (z.B. AG) keinen Wettbewerb machen darf.
Wann ist ein Wettbewerbsverbot gültig bzw. wirksam?
Ein Wettbewerbsverbot ist gültig bzw. wirksam, wenn es die Interessen des Berechtigten (hier: AG) soweit notwendig schützt. Für die Frage der Notwendigkeit sind (a) der "Markt", in dem die Person wirtschaftlich tätig ist und (b) die Dauer des Verbotes relevant.
Wie kann man ein Wettbewerbsverbot umgehen?
Umgehen kann man ein Wettbewerbsverbot immer - man muss nur mit den Folgen leben. Viele Wettbewerbsverbote sind allerdings unwirksam, so dass sie keine Wirkung entfalten. Möglich ist auch eine einvernehmliche Aufhebung des Wettbewerbsverbotes.
Was fällt unter ein Wettbewerbsverbot?
Unter ein Wettbewerbsverbot fällt jede Tätigkeit, die das Gesetz oder eine vertragliche Vereinbarung als Wettbewerb definiert. Fehlt die Definition, ist anhand des Einzelfalls zu bestimmten, auf welchen "Märkten" - Produktmärkte, Lieferantenmärkte, Kundenmärkte, Bewerbermärkte - der vom Wettbewerbsverbot begünstigte (z.B. AG) tätig ist. Ist der Begünstigte in einem Markt tätig, so fällt jede Tätigkeit in diesem Markt unter das Wettbewerbsverbot.
Wann ist eine Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot unwirksam?
Vertragsstrafen können aus verschiedenen Gründen unwirksam sein, u.a.: (a) Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, (b) Unwirksamkeit der Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen AGB-Recht und (c) Unwirksamkeit der Vertragsstrafe wegen unangemessener Höhe der Strafe.
Verzicht auf Wettbewerbsverbot - Geht das?
Grundsätzlich kann die AG auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Ein einseitiger Verzicht ist aber wohl nur möglich, wenn der Vorstandsvertrag eine entsprechende Regelung zu Gunsten der AG enthält.