Französisches Erbrecht, Erbschaft in Frankreich
Rechtsanwalt für deutsches und französisches Erbrecht
Französisches Erbrecht ist auch für viele Deutsche bzw. in Deutschland lebende Personen von Bedeutung. Bei Erbfällen mit Bezug zum französischen Recht bzw. Frankreich, sei es dass jemand in Frankreich verstirbt, oder Immobilien, Bankkonten etc. in Frankreich hinterlässt, beraten wir Sie in allen Bereichen rund um das Erben und Vererben.
Aktueller Hinweis für Interessenten
Leider können wir aufgrund fehlender personeller Kapazitäten derzeit keine weiteren Mandatsanfragen mit Bezug zu französischem Recht und Frankreich annehmen. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Anwaltliche Leistungen beim Erbfall mit Bezug zu Frankreich
- Planung von deutsch-französischen Erbfällen durch Prüfung der Möglichkeiten der Anwendung des deutschen oder französischen Erbrechts, Entwurf von Testamenten (auch zweisprachig) unter Berücksichtigung des anzuwendenden Rechts und Belegenheit des Vermögens, Vermögensoptimierung durch Beratung und Abwicklungen von Schenkungen zu Lebzeiten
- Abwicklung von Erbfällen in Frankreich, insbesondere bei Nachlasswerten in Frankreich: egal ob sich Immobilien im Nachlass befinden oder nur Konten, wir unterstützen Sie bei der kompletten Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich oder mit französischem Bezug.
- Vertretung im Erbstreit mit Bezug zu Frankreich und dem französischen Erbrecht
- Beratung im französischen Immobilienrecht bei Nachlassimmobilien in Frankreich
Deutsches Erbrecht oder französisches Erbrecht?
a. Grundsatz: Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt sowohl in Deutschland als auch in Frankreich die EU-Erbrechtsverordnung. Einziger Anknüpfungspunkt bei internationalen Erbfällen ist heute der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Verstirbt ein in Frankreich lebender deutscher Staatsangehöriger, so findet auf seinem gesamten Nachlass französisches Erbrecht Anwendung. In Deutschland lebende Franzosen vererben hingegen nach deutschem Erbrecht.
b. Gestaltungsmöglichkeit: Rechtswahl im Testament
Erblasser haben allerdings die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten Ihres Heimatlandes zu treffen und somit das Recht ihres letzten Aufenthaltsortes zu umgehen. So kann ein deutscher Staatsangehöriger - auch wenn er seinen Lebensabend an der Côte d´Azur verbringt - seinen Nachlass dem deutschen Recht unterstellen. Ein in Deutschland lebender Franzose steht es frei, das französische Erbrecht zu wählen. Personen mit der doppelten Staatsangehörigkeit haben sogar die Qual der Wahl: sie können sich ausdrücklich für die eine oder andere Rechtsordnung entscheiden.
Die Frage, welche Rechtsordnung für wen die bessere ist, lässt sich nicht pauschal entscheiden. Die Entscheidung für bzw. gegen das französische oder deutsche Erbrecht sollte stets nach einer umfassenden Abwägung aller Vor- und Nachteile erfolgen.
Abwicklung eines Erbfalls mit Frankreich-Bezug
Bei deutsch-französischen Erbfällen können sowohl deutsche als auch französische Gerichte und Behörden zuständig sein. Soweit hier Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, sollten diese durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen. Dabei sind sowohl praktische als auch taktische Erwägungen vorzunehmen.
a. Notar statt Nachlassgericht
Ein Nachlassgericht, wie man es aus Deutschland insbesondere für die Ausstellung von Erbscheinen kennt, gibt es in Frankreich nicht. Dort übernimmt der Notar wichtige Funktionen eines Nachlassgerichts. Die Einschaltung eines französischen Notars ist für den Fall, dass der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, zwingend notwendig. Dies gilt auch, wenn eine Immobilie im Nachlass vorhanden ist.
In der Praxis zeigt sich allerdings oft, dass die Einschaltung eines Notars zur Abwicklung des Nachlasses stets ratsam ist. Denn der Notar übernimmt wichtige Aufgaben wie die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und die damit verbundene Prüfung der Aktiva und Passiva des Nachlasses, die Suche nach potentiellen Erben, die Inventarisierung des Nachlasses (welche aus steuerlichen Gründen von enormen Vorteil sein kann) oder die Auseinandersetzung des Erbes.
Wir arbeiten eng mit französischen Notaren zusammen, stehen unseren Mandanten beratend und übersetzend zur Verfügung, haben stets ein Auge auf die Besonderheiten ihres Falls und stellen somit das wichtige Bindeglied zwischen Ihnen und das französische Notariat dar.
b. Europaisches Nachlasszeugnis statt Erbschein
Deutsche Erbscheine müssen in Frankreich nicht anerkannt werden. Legt ein deutscher Erbschein nicht das aus französischer Sicht anwendbare Erbrecht zugrunde, besteht keine Aussicht auf Anerkennung. Die Zuständigkeit liegt gemäß EU-Erbrechtsverordnung bei dem Land, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Für Erbfälle mit internationalem Bezug gibt es das Europäische Nachlasszeugnis. Der Antrag auf Erteilung dieses europäischen Nachlasszeugnisses erfolgt anhand eines einheitlichen Formulars, welches in allen Ländern gleich ist Die Praxis zeigt bislang allerdings, dass von diesem Zeugnis auch in internationalen Fällen noch immer nur zögernd Gebrauch gemacht wird. Zuständig für die Ausstellung des Nachlasszeugnisses sind in Frankreich die Notare und in Deutschland die Nachlassgerichte.
Das französische Erbrecht im Überblick
Das französische Erbrecht unterscheidet sich nicht unwesentlich von den deutschen Vorschriften des BGB.
a. Die Erbfolge
Sofern der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Wie im deutschen Erbrecht basiert die gesetzliche Erbfolge in Frankreich auf das Verwandtenerbrecht.
- Die Abkömmlinge sind Erben erster Ordnung und erhalten, sofern der Erblasser unverheiratet war, den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Dabei werden eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt. Bei adoptierten Kinder wird zwischen der Volladoption und der einfachen Adoption unterschieden.
- Erben zweiter Ordnung stellen die Eltern und Geschwister des Erblassers dar. Ab dieser Ordnung wird der Nachlass zwischen der Linie der Mutter und der des Vaters aufgeteilt (sog. fente)
- Erben der Dritten Ordnung sind die Vorfahren des Erblassers wie die Großeltern.
- Die vierte Ordnung erfasst die Seitenverwandten des Erblassers (bis zum sechsten Grad)
Der überlebende Ehegatte: Der überlebende Ehegatte ist ein weiterer gesetzlicher Erbe neben den Verwandten. Neben Erben erster Ordnung (Kinder / Enkelkinder) hat der Ehegatte die Wahl zwischen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder 1/ 4 des Nachlasses zu Eigentum. Neben beiden Eltern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, neben einem Elternteil ¾ des Nachlasses. Sein gesetzliches Erbrecht verliert ein Ehegatte erst nach rechtskräftigem Scheidungsurteil. Ein rechtshängiges Verfahren reicht hingegen nicht aus.
Der eingetragene Lebenspartner (Pacs): Einem eingetragenem Lebenspartner (pacs) steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Ihm steht aber ein Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung zu. Sofern der Erblasser seinem Partner etwas zukommen lassen möchte, muss er daher ein Testament erstellen. Wenn Kinder vorhanden sind, kann der Erblasser seinem Partner nur die sog. „quotité disponible“ (den neben Kindern freiverfügbaren Erbanteil) übertragen. Sofern keine Kinder vorhanden sind, ist der Erblasser frei sein gesamtes Vermögen seinem Partner zu vermachen. Allerdings steht den Eltern des Erblassers zu, die zu Lebzeiten an ihn gemachten Geschenke vom Partner zurückzuverlangen.
b. Testamente in Frankreich
Um ein Testament errichten zu dürfen, muss der Erblasser volljährig sein. Zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr beschränkt sich die Testierfähigkeit auf die Hälfte des Vermögens des Testierenden.
- Das handschriftliche Testament (sog. „testament olographe“): dieses Testament muss, um wirksam zu sein, vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und mit dem kompletten Datum (Tag, Monat, Jahr) und seiner Unterschrift versehen werden. Die Unterschrift muss dabei zwingend am Ende des Testaments erfolgen. Sofern das Testament kein Datum beträgt, werden sich die Gerichte bemühen das Datum des Testaments festzustellen. Gelingt es ihnen nicht, so ist das Testament unwirksam. Es besteht die Möglichkeit dieses Testament im zentralen französischen Testamentsregister (sog. „fichier central des dispositions de dernières volontés“ (FCDDV)) eintragen zu lassen.
- Das notarielle Testament (sog. „testament authentique“): dieses Testament wird entweder vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen, die der französischen Sprache mächtig sein müssen, diktiert. Nach dessen Errichtung wird dem Erblasser das Testament durch den Notar vorgelesen und von allen Beteiligten unterzeichnet.
- Das geheime Testament (sog. „testament mystique“): das bereits durch den Erblasser errichtete handschriftliche Testament wird einem Notar in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag übergeben. Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist bei der Übergabe erforderlich. Aufgrund besonderen Vorschriften wird diese Art zu Testieren nur selten verwendet. Der Notar verwahrt notarielle und geheime Testamente und trägt dafür Sorge, dass diese im zentralen französischen Testamentsregister eingetragen werden.
Das französische Recht kennt gemeinschaftliche Ehegattentestamente wie z.B. das klassische "Berliner Testament" im deutschen Erbrecht nicht. Sie unterliegen einem Formverbot. Erbverträge sind nur eingeschränkt möglich.
c. Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und gegebenenfalls auch der Ehegatte des Erblassers. Allerdings ist die Höhe des Pflichtteilsrechts abhängig von der Zahl und dem Verwandtschaftsverhältnis der Pflichtteilsberechtigten.
Pflichtteilsansprüche sind in Frankreich nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, sondern gewähren ein Noterbrecht. Die Pflichtteilsberechtigten werden also Miterben. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Dabei hat jeder Miterbe einen ideellen Anteil nicht nur am Nachlass, sondern auch an den einzelnen Nachlassgegenständen - ohne gesamthänderische Bindung.
Steuern für Erben in Frankreich
Auch Frankreich kennt eine Erbschaftsteuer. Ob und in welcher Höhe Sie bzw. Ihre Erben beim Erbfall von der französischen Erbschaftsteuer betroffen sind, hängt unter anderem von folgenden Fragen ab:
- Besteht eine (beschränkte oder unbeschränkte) Steuerpflicht in Frankreich?
- Welches Verwandtschaftsverhältnis bestand zwischen Erblasser und Erbe?
- Wie werden Nachlassgegenstände konkret bewertet?
- Welche Steuerbefreiungen bzw. Vergünstigungen können in Anspruch genommen werden?
FAQ Französisches Erbrecht
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Welches Erbrecht gilt, wenn ich als Deutscher in Frankreich versterbe?
Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. War das Frankreich, gilt - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - französiches Erbrecht.
Kann ich als in Frankreich lebender Deutsche(r) auch nach deutschem Erbrecht vererben?
Deutsche Staatsangehörige haben die Möglichkeit, im Testament zu bestimmen, dass sie auch dann nach deutschem Erbrecht beerbt werden, wenn sie ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben. Das nennt man "Rechtswahl".
Gibt es Fachanwälte für französisches Erbrecht?
Fachanwaltschaften beziehen sich stets auf deutsches Recht, so dass es zwar Fachanwälte für Erbrecht, nicht aber Fachanwälte für französisches Erbrecht gibt. Gute Rechtsanwälte für französisches Erbrecht erkennt man an ihrer Spezialisierung und Erfahrung.
Gibt es in Frankreich eine Erbschaftsteuer?
Auch in Frankreich unterliegen Erbschaften grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Deren Höhe hängt von einer Reihe von Faktoren ab, z.B. der Steuerpflicht in Frankreich, dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser sowie der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen.