Garantieperson
Funktion bei der Samenspende und rechtliche Stellung
Immer mehr alleinstehende Frauen erfüllen sich ihren Kinderwunsch mit einer Samenspende. Viele Samenbanken bzw. Kinderwunschkliniken verlangen jedoch bei der Behandlung von Single-Frauen den Nachweis einer sogenannten Garantieperson. Diese Garantieperson verpflichtet sich vertraglich zu Unterhaltsleistungen, wodurch die Kinderwunschklinik von Ansprüchen freigestellt werden soll.
Darf die Stellung einer Garantieperson Voraussetzung für eine Samenspende sein?
In den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der Fassung vom 14.08.1990, zuletzt geändert am 16.03.2017, wird für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ein verschiedengeschlechtliches Ehepaar vorausgesetzt. Zur medizinischen Indikation einer künstlichen Befruchtung sollen rechtliche und psychologische Beratungen durchgeführt und nachgewiesen werden. Für alleinstehende Frauen, nicht miteinander verheiratete Paare und gleichgeschlechtliche Eheleute sieht das Krankenversicherungsrecht in den §§ 27 ff. SGB V keineAnwendbarkeit vor. Das BVerfG hat eine solche Beschränkung als verfassungsgemäß bezeichnet.
Nicht in den Anwendungsbereich gesetzlicher oder privater Krankenversicherungen fallende Personen oder Paaren mit Kinderwunsch verbleibt nur der Weg über eine entgeltliche künstliche Befruchtung bei privaten Kinderwunschkliniken. Oder der Weg ins Ausland, wo Fremdeizellspende und Leihmutterschaft erlaubt sind.
Anders als in der genannten Richtlinie über die künstliche Befruchtung (2017) wird in der Richtlinie zu Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion (2018) keine Beschränkung auf heterosexuelle Ehepaare (mehr) vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Embryonenschutzgesetzes sowie des Transplantationsgesetzes korrigiert die Richtlinie von daher die bisherige Beschränkung auf verschiedengeschlechtliche Ehepaare. Entsprechende ärztliche Leistungen sind daher auch für alleinstehende Frauen zulässig. Für eine Beschränkung findet sich folglich in der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage. Gleichwohl wird weiterhin von der überwiegenden Zahl der Kinderwunschkliniken die Behandlung alleinstehender Frauen abgelehnt. Einige wenige Kliniken in Deutschland erlauben jedoch eine Behandlung, verlangen dafür allerdings eine Garantieperson.
Welche rechtlichen Pflichten treffen die Garantieperson?
Sie müssen sich nach vorheriger Einholung fachkundigen Rechtsrates verpflichten, Versorgung und Unterhalt des durch Fremdsperma gezeugten (und auf die Welt gebrachten) Kindes abzusichern. Eine Garantieperson muss folglich gegenüber einem nicht von ihr/ihm abstammenden Kind und ohne Haushaltsgemeinschaft sowie geplanter sozial familiärer Beziehung freiwillig erklären, für Unterhalt und Versorgung des Kindes einzustehen, falls die alleinerziehende Mutter ausfällt. Aufgrund des Klinik-Drucks, ohne solche Zusagen keine Kinderwunschbehandlung zu ermöglichen, besteht jedoch defacto eine durchaus beachtliche Drucksituation für die angefragten Personen, anderenfalls Schuld an einem unerfüllten Kinderwunsch zu haben.
Wer ist eine geeignete Garantieperson?
Jede Person, die sich auf die Übernahme von zumindest wirtschaftlicher Verantwortung einzulassen bereit ist, kann als Garatnieperson geeignet sein. Das sind regelmäßig enge Freunde oder Familienangehörige. Eine Sorgerechtsübertragung ist bei Ausfall der Mutter allerdings nicht vertraglich möglich, abgesehen von einer schriftlichen Sorgevollmacht. Die Garantieperson kann jedoch als Vormund vorgeschlagen werden. Die Überprüfung der Geeignetheit erfolgt dann durch das Jugendamt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und wird schließlich familiengerichtlich beschlossen. Dem Vorschlag der Kindesmutter wird dabei, wenn keine zwingenden Gründen entgegenstehen, regelmäßig entsprochen.
Welche Formvorschriften sind bei der Garantieerklärung einzuhalten?
Grundsätzlich keine, also auch keine notarielle Form. Es genügt ein privatschriftlicher Vertrag. Die Kliniken fordern aber regelmäßig einen sogenannten echten Vertrag, mit welchem Versorgung und Unterhalt gesichert und die rechtliche Situation geregelt werden soll. Präzisiert wird die geforderte Vertragsqualität nicht. In Bezug auf Versorgung könnte das Sorgerecht gemeint sein, da dieser Aspekt neben dem Unterhalt explizit genannt wird. Häufig wird in diesem Zusammenhang als Lösung eine Vollmacht angeführt.
Der BGH hat anerkannt, dass eine private vertragliche Unterhaltsverpflichtung zulässig sein kann. Dies betraf indes die bewusste Übernahme wirtschaftlicher Verantwortung des Wunschvaters gegenüber einem bekannten Samenspender. Ob ein gleichermaßen bindender Vertrag in Ansehung der aktuellen Rechtslage zwischen einem unbeteiligten Dritten und der Wunschmutter wirksam ist, kann bezweifelt werden.
Die geforderten privatschriftlichen Verträge haben Ähnlichkeit mit Verträgen zur Erziehung und Versorgung eines Kindes im Rahmen des sogenannten Co-Parenting. Dabei sind sich aber - zumindest - zwei Personen darüber einig, dass sie gemeinsam Verantwortung übernehmen wollen, ohne als Paar zusammenzuleben. Das voluntative Element ist Grundlage für die Umsetzung des Kinderwunsches beim Co-Parenting. Bei einer alleinstehenden Frau ist das anders, denn sie hat sich gegen eine Partnerschaft oder Ehe entschieden und dafür, allein ein Kind zu zeugen, zu betreuen und zu versorgen. Ihr ist bewusst, dass sie zwei Elternstellen in einer ist (two parents in one) und höhere Anforderungen und Belastungen gegenüber klassischen Zwei-Eltern-Konstellationen bestehen. Das gilt nicht nur für z.B. die Unmöglichkeit, Unterhaltsvorschuss erhalten zu können, sondern auch im Hinblick auf die Koordination von Arbeit, Beruf und Kindesversorgung. Eine bewusst gewählte elterliche Personalunion wird in Anbetracht der bestehenden Abhängigkeit ihrer Wunscherfüllung (künstliche Befruchtung) von einem Co-Parenting-Vertrag aufgegeben werden müssen. Eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt.
FAQ Garantieperson
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Braucht man für eine Samenspende eine Garantieperson?
Deutsche Kinderwunschkliniken, die alleinstehende Frauen behandeln, verlangen regelmäßig eine Garantieperson, die sich zur Versorgung und zum Unterhalt des mit einer Samenspende gezeugten Kindes verpflichtet.
Welche Risiken geht eine Garantieperson ein?
Eine Garantieperson verpflichtet sich mit einer Erklärung, für ein "fremdes" Kind, das nicht von ihr abstammt und voraussichtlich nicht im gemeinsamen Hanshalt wohnt und zu dem womöglich keine Kontakte bestehen werden, für dessen Unterhalt und Versorgung einzustehen.