Haftungsdach für gebundene Vermittler / Tied Agents
Alternative zur eigenen BaFin-Lizenz oder bloßen Fondsvermittlung
Eine BaFin-Erlaubnis für die Erbringung von Anlageberatung und Anlagevermittlung Ist für viele unerreichbar. Neben den sehr hohen organisatorischen Anforderung und dem erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenkapital stellt das Erfordernis geeigneter Geschäftsleiter regelmäßig eine unüberwindbare Hürde dar. Unter ein sogenanntes Haftungsdach zu schlüpfen und die BaFin-Erlaubnis eines anderen Bank-oder Finanzdienstleistungsinstitut zu nutzen, kann dann eine spannende Alternative sein.
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Anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Haftungsdach
Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater beraten gebundene Vermittler (Tied Agent), Banken und Finanzdienstleister zu allen Fragen rund um das Haftungsdach:
- Beratung von Anlageberatern zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Rahmen eines Haftungsdachs und Darstellung von Alternativen;
- Beratung von gebundenen Vermittlern hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach KWG, WpHG und MiFID II;
- Prüfung und Gestaltung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Haftungsdach und Tied Agent;
- Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Haftungsdach und gebundenem Vermittler;
- Beantragung einer BaFin-Zulassung beim Wechsel aus dem Haftungsdach heraus.
Daneben beraten wir im Bereich Finanzdienstleistungen zu allen vertragsrechtlichen, aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Fragen.
Wie funktioniert das Haftungsdach?
Das Kreditwesengesetz(KWG) schreibt vor, dass für die Anlageberatung, die Anlagevermittlung und das Platzierungsgeschäft BaFin-Erlaubnis erforderlich ist. Die Voraussetzungen sind insbesondere für Einzelpersonen und Existenzgründer in ersten Schritt oft nicht zu erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Finanzberater, der die vorgenannten Finanzdienstleistung erbringen will, jedoch an ein Institut (CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 3d) KWG) binden, welches über eine solche BaFin-Erlaubnis verfügt. Diese werden anschaulich als „Haftungsdach“ bezeichnet, da sie durch in diesem Fall die Haftung für das Handeln des Finanzberaters übernehmen. Das Gesetz kennt diesen Ausdruck dagegen nicht.
Wer sich als sogenannter Tied Agent, also vertraglich gebundener Vermittler, unter ein solches Haftungsdach begibt, benötigt dann selbst keine Zulassung der BaFin für seine Aktivitäten als Anlageberater oder Anlagevermittler oder auch als Finanzanlagenvermittler nach der § 34f GewO. Die gebundenen Vermittler handeln im Namen und auf Rechnung des Haftungsdachs. Dieses übernimmt administrative und aufsichtsrechtliche Aufgaben. Auch muss das haftende Unternehmen die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit des gebundenen Vermittlers prüfen und bestätigen. Die BaFin führt ein öffentliches Register, das Auskunft über die vertraglich gebundenen Vermittler gibt, welche vom Haftungsdach der BaFin angezeigt wurden.
Die Kunden können sich in Haftungsfällen direkt an das Haftungsdach wenden und dieses in Anspruch nehmen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Tied Agent nicht vom Haftunsdach in Regress genommen werden kann. Insbesondere im Innenverhältnis mit dem haftenden Unternehmen kann eine Haftung des gebundenen Vermittlers bestehen. Zahlreiche Rechtsfragen im Bereich Beraterhaftung, Haftungsdach und Vermögensschadenhaftpflicht sind noch nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt, sodass hier rechtliche Unsicherheiten bestehen.
Alternativen zum Haftungsdach
Als Alternative zum Haftungsdach kommen die eigene BaFin-Lizenz nach KWG oder eine Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in Betracht.
BaFin-Erlaubnis für Anlageberatung und Anlagevermittlung nach 32 KWG
Eine eigene BaFin-Lizenz nach KWG stellt sich in vielen Situationen als unerreichbar dar. Insbesondere muss bei der Gründung ein ausreichendes Anfangskapital von mindestens EUR 50.000,00 vorhanden sein und es müssen im laufenden Betrieb ausreichende Eigenmittel nach CRR-VO vorgehalten und nachgewiesen werden. Außerdem werden grundsätzlich zwei Geschäftsleiter benötigt, welche über eine ausreichende Erfahrung verfügen, woran die BaFin strenge Maßstäbe anlegt. Die hohen administrativen und organisatorischen Anforderungen setzen eine entsprechende Organisation und schriftliche Dokumentation voraus, die einen erheblichen Aufwand und entsprechendem Personalapparat voraussetzen.
Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO
Eine weitere Alternative stellt die Erlaubnis nach § 34f GewO dar. Danach dürfen die dort genannten Finanzinstrumente, das sind Anteile an Investmentvermögen nach dem KAGB und Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetzes, vermittelt werden. Die Tätigkeit ist also auf Fondsvermittlung begrenzt. Hierfür ist dann ein Sachkundenachweis gegenüber der Industrie- und Handelskammer und sowie eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Zudem ist eine mit entsprechenden Kosten verbundene jährliche Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder gleichen Steuerberater vorgesehen.