AGB-Abmahnung

Strategie, Schutz und Verteidigung beim Streit um fehlerhafte Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erleichtern den Geschäftsverkehr. Die Verwendung fehlerhafter AGB- Klauseln und kleine Formulierungen können jedoch schnell zu einer Abmahnung durch einen Wettbewerber führen. Nur wer die AGB-Spielregeln kennt, kann in solchen wettbewerbsrechtlichen Konflikten erfolgreich bestehen.

Anwaltliche Leistungen rund um AGB-Abmahnungen

Unsere im Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälte beraten und vertreten Sie umfassend im Bereich der AGB-Abmahnung.

  1. Prüfung bereits vorhandener AGB oder Nutzungsbedingungen
  2. Vertretung gegen erhaltene Abmahnungen von Konkurrenten
  3. Abmahnschutz durch Erstellen individueller rechtssicherer AGB
  4. Eigene Abmahnung von Wettbewerbern, die unwirksame AGB verwenden
  5. Gerichtliche Vertretung und Betreuung im AGB-Prozess

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Anwälte für Wettbewerbsrecht oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Wer darf wegen eines AGB-Verstoßes abmahnen?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verstöße gegen AGB-Klauseln wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, da die entsprechenden AGB-Formulierungen sogenannte „Marktverhaltensregeln“ darstellen.

Abmahnbefugt  ist hierbei grundsätzlich jeder Mitbewerber.  Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. An das Wettbewerbsverhältnis sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insoweit müssen beide sich gegenüberstehenden Unternehmen nicht unbedingt der gleichen Branche angehören oder auf derselben Wirtschaftsstufe stehen. Auch müssen die verkauften Produkte oder Dienstleistungen nicht genau übereinstimmen, um trotzdem ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen.

Gründe für eine AGB-Abmahnung

Es gibt zahlreiche Fehlerquellen bei selbst erstellten AGB oder der ungeprüften Übernahme von Dritt-AGB. Vor diesem Hintergrund ist eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung von AGB oder Nutzungsbedingungen unbedingt zu empfehlen. Nachfolgende, nicht abschließend aufzufassende Beispiele sind als unwirksam oder unzulässig zu qualifizieren und stellen somit ein erhebliches Abmahnrisiko dar:

  1. Das Vorhalten von keiner Widerrufsbelehrung im Verkehr mit Verbrauchern
  2. Eine fehlerhafte Anwendung und Umsetzung der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung
  3. Keine klaren Angaben zum Beginn und zum Ende der 14-tägigen Widerrufsfrist
  4. Unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts  
  5. Verwendung einer Gerichtsstandvereinbarung gegenüber Verbrauchern
  6. Angabe unverbindlicher Lieferzeiten
  7. Kein Vorhalten der wesentlichen grundlegende Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  8. Verwenden der veralteten „40 Euro Klausel“

Die Abmahnung - Form und Inhalt

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen unzulässiger AGB ist grundsätzlich zwar formfrei möglich, d.h. auch mündlich, per E-Mail oder per Telefax zulässig. Es empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen, die Abmahnung schriftlich auszusprechen und dem Gegner diese per Einschreiben und Zustellungsmitteilung zukommen zu lassen, um einen Zugangsnachweis in den Händen zu halten im Falle des Bestreitens des Erhalts der Abmahnung.

In der anwaltlichen Abmahnung wegen fehlerhafter AGB-Klauseln ist sodann die konkret beanstandete Formulierung zu benennen. Darüber hinaus ist der Abgemahnte aufzufordern, diese Handlung unverzüglich zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben.

Die Vorlage einer Vollmacht des abmahnenden Mitbewerbers ist zwar nicht zwingend erforderlich, jedoch oftmals zu empfehlen. In der Regel wird der Abmahnung noch eine Kostenberechnung über die zu erstattenden Abmahnkosten innerhalb einer Frist sowie der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt.

Folgen und Kosten einer Abmahnung

Sobald ein Rechtsanwalt eine Abmahnung wegen fehlerhafter AGB für seinen Mandanten ausspricht, entstehen Abmahnkosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die daraus resultierenden zu zahlenden Gebühren sind abhängig von dem jeweiligen angenommenen Streitwert. Der Gegenstandswert wird hierbei vom Rechtsanwalt auf Basis bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen festgesetzt.

In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten liegen die Gegenstandswert in der Regel zwischen EUR 5.000 (Verstöße gegen die Impressumspflicht) und EUR 100.000.

Zu korrekten Bemessung des Streitwertes gilt es, verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Im Fall einer erhaltenen Abmahnung steckt oft ein erhebliches Sparpotential, da die in der Abmahnung benannten Gegenstandswerte nicht selten deutlich überhöht von der Gegenseite angesetzt werden.

Strategische Tipps für Abgemahnte und Abmahner

Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung fehlerhafter AGB-Klauseln erhalten haben, sollten Sie unbedingt auf die Expertise spezialisierter Anwälte im Wettbewerbsrecht zurückgreifen.  Dieser hilft Ihnen dabei, die richtige Verteidigungs- und auch Angriffsstrategie für Sie zu wählen.

Im Falle einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hat der Konkurrent einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Wer in diesem Fall nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgibt, riskiert ein teures Gerichtsverfahren etwa in Form einer einstweiligen Verfügung. Deshalb empfehlen wir in dieser Konstellation die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Hierbei sollte eine selbst formulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung verwendet werden, die zwar allen erforderlichen gesetzlichen Anforderungen (Abgabe eines Vertragsstrafenversprechens im Falle des Verstoßes) erfüllt, zugleich aber auch die Interessen des Abgemahnten wahrt.

Sämtliche Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten, die sich in der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung wiederfanden, können gestrichen. werden Die Modifizierung der Unterlassungserklärung reicht bereits aus, um ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden.

Über die zusätzlichen Annexansprüche und Abmahnkosten kann anschließend in Ruhe mit der Gegenseite verhandelt werden. Oftmals kann durch eine kluge Verhandlungsstrategie eine erhebliche Reduzierung der ursprünglich gestellten Forderungen erzielt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch der Webseitenauftritt des Abmahners zu prüfen und genau zu beleuchten. Nicht selten kann bei eigenen Fehlern des Abmahners eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden.

Ist jedoch hingegen von einer unberechtigten oder gar rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen, könnte der Abgemahnte im Gegenzug ohne weitere Vorankündigung sogleich eine sogenannte „negative Feststellungsklage“ einreichen. Hierdurch gelingt es dem Abgemahnten schnellstmögliche Rechtssicherheit herbeizuführen und unberechtigte Kosten auf den Abmahner abzuwälzen. Auch muss dann nicht langwierig mit der Gegenseite verhandelt werden und keine Unterlassungserklärung abgeben werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass im gerichtlichen Verfahren der Abmahner selbst die volle Beweislast dafür trägt, die Rechtmäßigkeit seiner monierten Abmahngründe nachzuweisen.

Eine allgemeingültige Handlungsempfehlung bei Abmahnungen wegen fehlerhafter AGB-Klauseln gibt es nicht.  Nutzen Sie unsere jahrelange Abmahnexpertise und Erfahrung im Wettbewerbsrecht, damit Sie in strategischer Hinsicht optimal in Ihrem Abmahnfall aufgestellt sind.

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