Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im B2C- Verhältnis
Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz beraten bei AGB für den B2C- Bereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus Verträgen im Unternehmer - Verbraucher - Verhältnis (Business-to-Consumer bzw. B2C) nicht mehr wegzudenken. AGB ermöglichen es zahlreichen Unternehmen, die Bedingungen, welche für sämtliche abgeschlossenen Verträge gelten sollen, standardisiert in die vertraglichen Vereinbarungen mit einzubeziehen. Diese Bestimmungen müssen daher nicht jedes Mal einzeln ausgehandelt werden. Das spart jede Menge Zeit und Geld. Jedoch gibt es bei der Vertragsgestaltung mit AGB insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern einiges zu beachten. Fehler können schnell zu unangenehmen zeit- und geldaufwendigen Streitigkeiten führen. Auch Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände sind möglich.
Anwaltliche Beratung zu AGB im B2B- Verhältnis
Als erfahrene Anwälte beraten und vertreten wir zahlreiche Unternehmen umfassend bei allen rechtlichen Fragestellungen zu AGB im B2C- Verhältnis. Speziell bei der maßgeschneiderten Erstellung der AGB, aber auch bei Problemen mit Verbraucherverbänden und Konkurrenten stehen wir als Partner und Problemlöser unter anderem bei der
- Entwicklung und Einbeziehung neuer AGB,
- Überprüfung oder Umgestaltung bestehender Klauseln,
- Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten mit Kunden sowie
- Abmahnungen von Verbraucherverbänden, Abmahnvereinen, Kammern oder Wettbewerbern
an Ihrer Seite. Erste grundlegende Informationen haben wir für Sie auf dieser Website zusammengefasst. Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Nutzen Sie hierzu gerne das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
AGB wirksam in einen Vertrag miteinbeziehen
AGB können ihre Wirkung nur entfalten, wenn diese vom Verwender wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen wurden. Hierzu muss der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich vor oder bei Vertragsschluss auf die AGB hinweisen. Eine bestimmte Art und Weise, wie dieser Hinweis vorgenommen werden muss, ist nicht vorgeschrieben. Der Hinweis kann bei Vertragsabschlüssen daher mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form erfolgen. Insbesondere bei Massenverträgen wie an Automaten, Parkhäusern oder ähnlichen genügt ein gut sichtbarer Aushang.
Zudem muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Ein Aushang muss daher an einer entsprechend gut sichtbaren Stelle so angebracht werden, dass diese nicht übersehen werden können. Eine nachträgliche Aushändigung der AGB auf der Rechnung oder auf einem Lieferschein genügt somit meistens nicht, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Auch muss es möglich sein, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit, die gesamten AGB anzufordern, genügt daher ebenfalls nicht.
Eine tatsächliche Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Verbraucher können daher die Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht dadurch vereiteln, dass sie diese bewusst nicht zur Kenntnis nehmen.
Darüber hinaus müssen diese Vertragsbedingungen auch gut lesbar und verständlich formuliert sein. Überlange oder verklausulierte Formulierungen stehen der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Die Klauseln müssen daher stets transparent, verständlich und übersichtlich formuliert werden. Für Menschen mit Behinderungen, wie beispielsweise Menschen mit Blindheit oder eingeschränktem Sehvermögen, muss eine alternative Form der Wahrnehmung ermöglicht werden, etwa durch eine akustische Wiedergabe. Allerdings besteht keine Pflicht dazu, die Bestimmungen für Ausländer in mehreren Sprachen vorzuhalten. Es genügt die deutsche Sprache, wenn dies die Verhandlungs- oder Vertragssprache ist.
Inhaltlich dürfen die Bedingungen auch keine ungewöhnlichen oder sonst überraschenden Regelungen enthalten, mit denen der Verbraucher vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dadurch soll beispielsweise ein Überrumpelungseffekt vermieden werden. Darüber hinaus müssen die gewählten Formulierungen eindeutig sein. Mehrdeutige Formulierungen gehen stets zulasten des Unternehmers.
Gibt es für Unternehmen eine Pflicht, AGB zu verwenden?
Es besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht für Unternehmen zur Verwendung von AGB. Allerdings unterschätzen zahlreiche Unternehmen regelmäßig die Auslegung von Äußerungen im Geschäft oder auf der Homepage. So stellen sämtliche Äußerungen, die nahelegen, dass der Unternehmer von den gesetzlich vorgesehenen Regelungen in seinen Verträgen abweichen möchte AGB dar. Wer also beispielsweise die Formulierung “gekauft wie gesehen” oder Ähnliches in seinem Geschäft oder auf seiner Homepage verwendet, der nutzt AGB.
Da es sich hierbei häufig um unzulässige Klauseln handelt, entsteht das Risiko von teuren Abmahnungen durch Verbraucherverbände, Abmahnvereine, Kammern oder Konkurrenten. Es ist daher empfehlenswert, Allgemeine Geschäftsbedingungen bewusst zu verwenden und mit diesen die Verträge im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten im eigenen Interesse zu gestalten. Durch AGB können Unternehmer die Vertragsbedingungen zu Ihren Gunsten verändern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Onlineshops
Für Onlineshops bestehen im BGB zahlreiche Informationspflichten, denen diese im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gerecht werden müssen. Zu diesen zählen insbesondere
- Informationen zum Zustandekommen der Verträge,
- das bestehende Mängelhaftungsrecht,
- die Widerrufsbelehrung,
- die Zahlungsbedingungen und die Lieferbedingungen,
- die Speicherung des Vertrages in Textform.
Hinsichtlich des Zustandekommens der Verträge haben Onlinehändler zwei Gestaltungsmöglichkeiten. In der ersten Variante ergeht mit der Onlinestellung der Ware ein verbindliches Angebot, welches der Verbraucher mit dem Betätigen des Kauf-Buttons annimmt und dadurch den Vertrag mit dem Unternehmer abschließt. Der Vertrag kommt daher direkt mit dem Klick des Verbrauchers zustande.
Alternativ kann der Händler mit der online gestellten Ware lediglich den Verbraucher dazu auffordern, ein Kaufangebot an den Händler abzugeben. In diesem Fall sendet der Verbraucher mit dem Betätigen des Kauf-Buttons ein Angebot an den Händler, welches dieser durch eine Bestätigung meist in Form ein E-Mail annimmt. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der Bestätigung durch den Unternehmer zustande.
Sämtliche vorgeschriebenen Informationen können die Betreiber von Onlineshops durch AGB beim Vertragsschluss mit einbeziehen. Dies erleichtert den Geschäftsverkehr und den Aufwand im Rahmen der abzuschließenden Verträge enorm.
Verträge, in denen keine AGB gültig sind
AGB können auf nahezu alle Geschäfte angewendet werden. Es gibt lediglich einige wenige Ausnahmen, bei denen die Verwendung von vorformulierten Vertragsklauseln nicht möglich ist. Dies gilt beispielsweise für Verträge im Bereich
- des Familienrechts und Erbrechts,
- des Gesellschaftsrechts,
- der Tarifverträge,
- der Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Darüber hinaus müssen bei der Verwendung von AGB in Arbeitsverträgen die Besonderheiten des Arbeitsrechts entsprechend berücksichtigt werden.
Welche gesetzlichen Vorgaben gilt es zu beachten?
Grundsätzlich herrscht in Deutschland für alle Vertragsparteien die Vertragsfreiheit. Diese ist jedoch bei der Verwendung von AGB deutlich eingeschränkt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern die Verbraucher regelmäßig eine schwächere Stellung einnehmen, da es diesen an Erfahrung und Fachkenntnissen im Wirtschaftsverkehr fehlt.
Das BGB regelt daher strenge Grundsätze, denen die jeweiligen von Unternehmern verwendeten AGB gerecht werden müssen. So sind Klauseln, welche nicht ausreichend transparent sind oder den Verbraucher überrumpeln, regelmäßig unwirksam. Auch AGB, welche gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder von Grundentscheidungen des Gesetzgebers abweichen, sind nicht wirksam. Zudem dürfen durch die AGB die wesentlichen Vertragspflichten der Vertragsparteien nicht derart eingeschränkt werden, dass der eigentliche Vertragszweck kaum noch erreicht werden kann.
Die Rechtsprechung hat bereits zahlreiche Klauseln für unwirksam erklärt. Es gilt daher insbesondere bei Einschränkungen der Haftung oder anderen Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zugunsten des Unternehmers die Inhalte der bestehenden Rechtsprechung genau zu prüfen. Am besten sollte man einen erfahrenen Anwalt für die Gestaltung oder zumindest Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beauftragen.
Unwirksame Klauseln bei AGB
Wenn einzelne Klauseln unwirksam sind, etwa weil sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, wird dadurch der übrige Vertrag nicht berührt. Die übrigen Klauseln bleiben wirksam. An die Stelle der unwirksamen AGB treten die vom Gesetzgeber insbesondere im BGB vorgesehenen Regelungen. Der Vertrag bleibt also zwischen den Vertragspartnern bestehen.
Darüber hinaus müssen Unternehmen, welche unwirksame AGB verwenden, auch mit teuren Abmahnungen durch Verbraucherverbände, Abmahnvereine, zuständige Kammern oder Wettbewerber rechnen. Diese können neben erheblichen Kosten auch die vorübergehende Stilllegung von Webseiten zur Folge haben. Derartige Abmahnungen können nur vermieden werden, wenn ausschließlich zulässige AGB verwendet werden. Schon eine einzige unzulässige Klausel kann zeit- und kostenaufwendige Abmahnungen nach sich ziehen.
AGB erstellen: Muster nutzen oder Anwalt fragen?
Die Bedürfnisse jedes Unternehmens sind individuell. Allgemeingültige Muster, die auf alle Unternehmen passen, gibt es daher nicht. Daher sind auch sogenannte Muster- AGB regelmäßig eine schlechte Wahl. Die Verwendung von sogenannten AGB-Generatoren stellt zwar eine Steigerung gegenüber diesen Mustern dar, doch auch diese können Probleme häufig nicht vermeiden.
Um die Risiken von unwirksamen AGB rechtssicher auszuschließen, sollten Sie Ihre AGB durch einen Anwalt erstellen lassen. Dieser kann die Klauseln passgenau auf Ihr Geschäftsmodell und die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zuschneiden.
FAQ: schnelle Fragen, schnelle Antworten zu AGB
Was sind AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).
Wie werden AGB wirksam einbezogen?
Bei der Verwendung von AGB durch ein Unternehmen im Verhältnis zum Verbraucher, also Business-to-Consumer bzw. B2C, muss der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich vor oder bei Vertragsschluss auf die AGB hinweisen. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, die AGB vollständig zur Kenntnis zu nehmen, wobei die AGB lesbar und verständlich, also nicht verklausuliert, transparent, verständlich und übersichtlich gestaltet sein müssen. Der Verbraucher muss der Geltung der AGB dann zustimmen. Dies kann auch stillschweigend, also durch Eingehen des Vertrages erfolgen.
Muss ich AGB verwenden?
Nein, es besteht keine Pflicht für Unternehmen AGB zu verwenden. Allerdings nutzen viele Unternehmen AGB ohne es zu wissen. AGB sind AGB, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet werden.
Was darf ich in meinen AGB regeln?
Grundsätzlich kann in AGB alles geregelt werden, was für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung ist. Allerdings ist bei der Verwendung von AGB die Vertragsfreiheit deutlich eingeschränkt. Hierdurch sollen die Verbraucher geschützt werden. Daher sind überraschende oder widersprüchliche Klauseln in AGB unwirksam. Auch Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sind unwirksam.
Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?
Sollten tatsächlich einzelne Klauseln unwirksam sein, wird dadurch der übrige Vertrag nicht berührt. Die übrigen AGB bleiben also wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung.