Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Erlaubnispflichten, BaFin etc.
Für das gewerbsmäßige Erbringen sogenannter Zahlungsdienste ist in Deutschland gemäß § 10 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich.
Die typischen Zahlungsdienste, wie das Einzahlungsgeschäft, das Auszahlungsgeschäft, das Lastschrift-, Zahlungskarten- oder Überweisungsgeschäft sind auch dem juristischen Laien noch verständlich. Schwerer wird es hingegen, wenn von einem sog. Finanztransfergeschäft die Rede ist. Im Bereich des Online-Geschäfts kann der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts aber schnell berührt werden, insbesondere, wenn Geldbeträge zur Übermittlung an einen Dritten entgegengenommen werden sollen.
Anwaltliche Leistungen rund um erlaubnispflichtige Zahlungsdienste
Unsere im Aufsichtsrecht spezialisierten Wirtschaftsanwälte beraten Kreditinstitute, Startups, Investoren etc. in allen Fragen rund um erlaubnispflichtige Zahlungsdienste und zur Erlangung einer erforderlichen BaFin-Lizenz:
- Prüfung der Erlaubnispflicht eines Geschäftsmodells
- Begleitung von Anfragen an die BaFin und die Bundesbank
- Prüfung der Erfolgsaussichten eines Erlaubnisantrages
- Vorbereitung der Antragsunterlagen
- Begleitung des Antragstellers während des Erlaubnisverfahrens
- Vertretung gegenüber der BaFin in Konfliktfällen
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt per E-Mail oder telefonisch einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Gerade im Bereich des E-Commerce setzen sich viele Anbieter nicht ausreichend mit einer möglichen Erlaubnispflicht ihrer Tätigkeit auseinander. Auch wenn der Verstoß unbemerkt begangen wird, sind die Risiken enorm. Denn das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis der BaFin ist strafbar.
Wenn die Geschäftstätigkeit eine Vermittlungsleistung, insbesondere über eine Plattform im Internet, zum Gegenstand hat, sollte der Prüfung einer möglichen Zahlungsdienstleistung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch, weil die Erlaubnispflicht für Zahlungsdienste nicht dadurch entfällt, dass sie als bloße Nebentätigkeit zu einer anderen (Haupt-) Tätigkeit erbracht wird.
Angestrebt wird deshalb, Geschäftsmodelle so anzupassen, dass Erlaubnispflichten nicht berührt werden, wo dies möglich und sinnvoll ist. Über konkret in Betracht kommende Ausnahmen von der Erlaubnispflicht informieren wir Sie ebenso, wie über eventuell bestehende Anpassungsmöglichkeiten der Geschäftstätigkeit.
Zahlungsinstitut
Ursprünglich war die Erbringung von Zahlungsdiensten den sog. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (im Volksmund, die klassische Bank) vorbehalten. Mit dem Inkrafttreten des ZAG wurde die Möglichkeit geschaffen, Zahlungsdienste auch von sog. Zahlungsinstituten erbringen zu lassen.
Stark vereinfacht lässt sich sagen, dass alle Nichtbanken, die Zahlungsdienste gewerbsmäßig erbringen, als Zahlungsinstitut zu qualifizieren sind. Auch wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, werden Zahlungsdienste gewerbsmäßig betrieben, wenn diese auf eine gewisse Dauer angelegt sind und mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgen.
Entscheidend für die Qualifikation als Zahlungsinstitut ist damit, ob Zahlungsdienste im Sinne des ZAG erbracht werden. Unerheblich ist hingegen, ob diese als natürliche Person, Personengesellschaft oder sonstige Personenmehrheit bzw. juristische Person angeboten werden.
Zahlungsdienste
Welche Tätigkeiten als Zahlungsdienste im Sinne des ZAG erlaubnispflichtig sind, zählt das Gesetz in § 1 Abs. 1 ZAG auf. Auch Dienste, die keine Zahlungsdienste darstellen, und damit grundsätzlich keiner Erlaubnis nach dem ZAG bedürfen, werden durch das ZAG in § 2 Abs. 1 aufgeführt.
Klassischerweise werden Zahlungsdienste in einem Drei-Personen-Verhältnis erbracht, einem Zahler, einem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister.
Für die Qualifikation eines Zahlungsdienstes hat die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger (das sogenannte Valutaverhältnis) zunächst keine Relevanz. Vielmehr entscheidet der konkrete Inhalt der Geschäftstätigkeit des Dritten (Zahlungsdienstleister), der dem Zahler hilft, Gelder von sich auf einen Zahlungsempfänger zu übertragen, ob ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.
Neben den typischen Diensten, bei denen Barein- und Barauszahlungen auf einem sog. Zahlungskonto ermöglicht werden oder Zahlungsvorgänge über ein Zahlungskonto ausgeführt werden, hat das sog. Finanztransfergeschäft für Geschäftstätigkeiten außerhalb des Finanzsektors die größte Bedeutung. Die Erfahrung zeigt, dass die Definition des Finanztransfergeschäfts für den juristischen Laien schwer zu verstehen ist, eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Einzelheiten die Haftungsgefahren aber erheblich reduzieren kann.
Bei einem Finanztransfergeschäft wird stark vereinfacht ein Geldbetrag des Zahlers zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen im Namen des Zahlungsempfängers Handelnden entgegengenommen, ohne das ein Zahlungskonto auf den Namen des Zahlers eingerichtet wird. Auch der umgekehrte Fall, bei dem ein Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, unterfällt als Finanztransfergeschäft dem erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst.
Wie der Nutzer des Zahlungsdienstes den Geldbetrag einbringt, ist für die Qualifikation als Finanztransfergeschäft unerheblich. Das Finanztransfergeschäft soll jeden Zahlungsvorgang erfassen, bei dem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer keine kontenmäßige Beziehung begründet wird, welche ihrerseits eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellen würde.
Das Finanztransfergeschäft dient insoweit als Auffangtatbestand für Dienstleistungen, welche die Übermittlung von Geldern ohne Einrichtung eines Zahlungskontos zum Gegenstand haben.
Ein in der Praxis häufig vorkommendes Finanztransfergeschäft liegt etwa vor, wenn der Betreiber eines Internetportals als Dienstleistung für die Nutzer der Plattform einen sogenannten Treuhandservice anbieten möchte. Dabei umfasst das Angebot des Internetportals die treuhänderische Entgegennahme von Geld, um dies nach vorher festgelegten Regeln an die andere Seite weiterzuleiten. Was bei Verkaufs- oder Handelsplattformen im Internet als Sicherheit für die Nutzer beworben wird, kann für den Anbieter des Treuhandservice schnell in einem Fiasko enden.
Das Fehlen einer entsprechenden aufsichtsrechtlichen Erlaubnis hat erhebliche Folgen für die beteiligten Personen. Hat die BaFin das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis festgestellt, wird sie in aller Regel die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte anordnen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht den handelnden Personen zudem eine zivilrechtliche Inanspruchnahme, die schnell ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen können.
Dabei überprüft nicht nur die BaFin selbst systematisch die Ausgestaltung neuer Geschäftsmodelle. Auch für Mitbewerber sind Hinweise an die zuständigen Stellen eine willkommene Möglichkeit, sich unliebsamer Konkurrenz zu entledigen.
Die BaFin-Erlaubnis:Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung durch die BaFin finden Sie hier: BaFin-Lizenz / BaFin-Erlaubnis