Die Vertragsstrafe im Markenrecht
Das müssen Sie zu Vertragsstrafen im Markenrecht wissen
Wer tatsächlich oder vermeintlich durch die Benutzung eines geschützten Zeichens gegen ein geschütztes Markenrecht verstößt, der kann schnell in Kontakt mit einer anwaltlichen Abmahnung kommen. In der Regel wird im Rahmen einer solchen Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Damit verbunden ist regelmäßig die Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe für den Fall, dass es erneut zu einem Verstoß kommt.
Es stellt sich daher häufig die Frage, was es mit diesen Vertragsstrafen auf sich hat, wie hoch diese sein dürfen, und unter welchen Umständen sie fällig werden. Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen.
Anwaltliche Leistungen zum Thema Vertragsstrafen im Markenrecht
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- der Abmahnung und rechtlichen Bewertung von Markenrechtsverletzungen,
- der Bewertung von Unterlassungserklärungen und möglicher Abwendungsstrategien,
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Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kurz erklärt
Unter einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versteht man die Abgabe eines Versprechens, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht zu wiederholen. Um die Einhaltung dieses Versprechens sicher zu stellen, verpflichtet sich derjenige, der die Unterlassungserklärung abgibt, im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Wird durch eine Person ein bestehendes Markenrecht eines Dritten verletzt, ist generell davon auszugehen, dass diese Rechtsverletzung auch zukünftig wiederholt werden wird. Durch die Abgabe einer solchen Erklärung wird eine solche Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Dadurch wird die Gefahr, mit einem gerichtlichen Verfahren wegen der Markenrechtsverletzung konfrontiert zu werden, beseitigt.
Aber Vorsicht: wer eine solche Erklärung abgibt, der ist in der Regel auch an die damit verbundene Vertragsstrafenpflicht gebunden. Dies gilt auch dann, wenn die darin eingegangene Verpflichtung über den gesetzlich bestehenden Schutzrahmen hinausgeht. Solche Erklärungen sollten daher nicht leichtfertig abgegeben werden. Es empfiehlt sich, diese durch einen kompetenten Rechtsanwalt abfassen zu lassen.
Einfache oder strafbewehrte Unterlassungserklärung: Wann welche Form Sinn macht
Aufgrund einer Gesetzesänderung im Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt es mittlerweile auch einzelne Konstellationen, in welchen nach einer Abmahnung die Abgabe einer einfachen Erklärung die Handlung zukünftig zu unterlassen, also ohne Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe, ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Diese Konstellationen betreffen jedoch nur einzelne Verstöße bei Kennzeichnungspflichten.
Bei Verstößen gegen das Markenrecht (MarkenG) ist jedoch regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig.
Markenrecht trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung erneut verletzt
Verletzt eine bereits abgemahnte Person das Recht des Markeninhabers erneut, ist der Gang zum Gericht grundsätzlich sofort möglich. Dies birgt jedoch ein erhebliches Kostenrisiko. Erkennt die Gegenseite den aus der bestehenden strafbewehrten Unterlassungserklärung resultierenden Anspruch sofort an und bezahlt die geltend gemachte Vertragsstrafe, dann müssen Sie sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens selbst tragen. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Rechtsverletzer auch im Wiederholungsfalle zuerst anwaltlich abzumahnen.
Mit der Abmahnung sollte die erneute Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit deutlich erhöhter Vertragsstrafe verlangt werden. Durch die erneute Rechtsverletzung ist die Schutzwirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgehoben und die bisher drohende Vertragsstrafe hat sich als zu gering herausgestellt, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Erst wenn der Betreffende dieser Aufforderung nicht in der gesetzten Frist nachkommt, sollte umgehend gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen und der bestehende Anspruch konsequent durchgesetzt werden.
Höhe der Vertragsstrafe im Markenrecht
Viele Fragen sich, wie hoch eine Vertragsstrafe eigentlich sein darf oder welche Höhe angemessen ist? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht. Zweck der Vertragsstrafe ist es, vorwiegend eine erneute widerrechtliche Verwendung durch den Unterlassungsschuldner zu unterbinden, indem diese einen daraus resultierenden Nutzen deutlich übersteigt.
Die Vertragsstrafe muss immer angemessen sein. Das heißt, sie muss bezogen auf den konkreten Einzelfall im Hinblick auf mehrere Kriterien in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese Kriterien sind insbesondere
- die Schwere und das Ausmaß der begangenen Markenrechtsverletzung,
- der daraus resultierenden Schaden und die Gefährlichkeit für den Markenrechtsinhaber,
- die Leistungsfähigkeit des Markenrechtsverletzers bzw. dessen Nutzen aus dieser Rechtsverletzung.
In Fällen einer normalen wirtschaftlichen Bedeutung wird von den Gerichten in der Regel ein Rahmen von 2.500 - 10.000 Euro als angemessen bewertet. Beträgen von unter 2.000 Euro genügen jedoch regelmäßig nicht. In Fällen einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung oder bei Wiederholungstätern kann dieser Rahmen jedoch weitaus höher ausfallen.
Muss eine Vertragsstrafe im Markenrecht immer bezahlt werden?
In den allermeisten Fällen muss die Vertragsstrafe gezahlt werden, wenn der Unterlassungsschuldner gegen die von ihm abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt. Ausnahmefälle können lediglich dann vorliegen, wenn der Verstoß nicht schuldhaft geschah oder wenn sich der Unterlassungsgläubiger rechtsmissbräuchlich verhält. Letzteres liegt vor, wenn sein Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Hierzu ist eine Gesamtschau bezüglich des Verhaltens des Abmahnenden in der Zeit vor, während und nach der der Rechtsverletzung zu betrachten. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Markenrechtsinhaber lediglich eine formale Rechtsstellung innehat und versucht, diese zum Nachteil anderer auszunutzen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er zahlreiche Marken nur zu dem Zweck angemeldet und gehortet hat, um Dritte mit ähnlichen Bezeichnungen abzumahnen. Ein weiteres Indiz hierfür liegt vor, wenn er selbst kein ernsthaftes Verwendungsinteresse an diesen Marken hat, etwa weil er selbst gar keine Produkte mit den geschützten Bezeichnungen in Umlauf bringt oder mit dieser nicht selbst am Markt agiert. In derartigen Fällen ist nach einem Urteil des BGH von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. Die Vertragsstrafe kann dann nicht geltend gemacht werden.
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