Klage im Markenrecht
Markenrechtsklage nach Markenrechtsverletzung
Das Markenschutzrecht ist von zentraler Bedeutung in unserem Wirtschaftssystem. Der Umfang eingetragener - und damit geschützter Marken ist nahezu unübersehbar groß. Hierbei kann es schnell zu Kollisionen und sogar zu Verletzungen des Markenschutzes kommen. Dies führt nicht selten zu zeitraubenden und teuren Rechtsstreitigkeiten.
Wie Sie Ihren Markenschutz rechtssicher gestalten und Streitigkeiten im Markenrecht vermeiden, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Anwaltliche Leistungen zum Thema Klagen im Markenschutzrecht
Egal ob Markeninhaber, Lizenznehmer oder Markenschutzverletzer, als kompetente Rechtsanwälte im Markenrecht stehen wir als verlässliche Partner an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie bei
- der Abmahnung und rechtlichen Bewertung von Markenrechtsverletzern,
- der Bewertung von Abmahnungen und ihrer Verteidigungsmöglichkeiten,
- notwendigen Überprüfung und Recherche im Rahmen einer Markenanmeldung
- der Kommunikation und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche wegen Markenverletzungen.
- Klage gegen Unternehmen und Klageverfahren gegen Geschäftsführer
- Führung von Schiedsverfahren.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Anwälte für Wettbewerbsrecht oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Markenschutz: Eine kurze Erklärung
Eine Marke lässt sich beschreiben als die Summe aller Vorstellungen, die ein Kunde oder Konsument mit einem Unternehmen, einer Dienstleistung oder einem Produkt verbindet. Die Marke kann sich in den verschiedensten Gestaltungen äußern, etwa einem Namen, einem Schriftzug mit einem Bild, einer bestimmten Farbe oder Ähnlichem. Als Beispiel lässt sich etwa Coca-Cola, McDonalds oder Nivea anführen. Durch den Markenschutz kann der Berechtigte verhindern, dass andere Personen das von ihm geschützte Kennzeichen in bestimmten Verkehrskreisen nachahmen und so seinem Markenimage schaden können.
Notwendig für diesen Schutz ist jedoch, dass die Marke beim Marken- oder Patentamt eingetragen ist. Wer den Markenschutz für sich eintragen lässt, dem steht das alleinige Nutzungsrecht zu. Damit kann er auch unberechtigte Benutzungen unterbinden. Ein gewisser Schutz von bekannten Kennzeichen kann zwar auch durch das im BGB geregelte Namensschutzrecht entstehen. Dessen Reichweite ist jedoch begrenzt und die Wirksamkeit im Streitfall nicht sicher.
Wann man von einer Markenrechtsverletzung spricht
Der Schutz einer Marke wird verletzt, wen ein Dritter das geschützte Kennzeichen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Zeichen für seine Zwecke und ohne Erlaubnis des Markeninhabers verwendet. Durch diese Nachahmung wird das Alleinstellungsmerkmal der geschützten Aussagekraft des Markenzeichens ausgehöhlt.
Es ist also nicht notwendig, dass ein identisches Zeichen verwendet wird. Auch eine zu starke Ähnlichkeit führt wegen der dadurch entstehenden Verwechslungsgefahr zu einer Markenrechtsverletzung. Eine solche Markenverletzung kann auch vorliegen, wenn eine neu angemeldete Marke einer bereits bestehenden Marke zu sehr ähnelt. Es gilt daher bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Marke beim Markenamt die Umstände genau zu prüfen.
Es geht im Ergebnis darum, geschäftliche Interessen zu schützen. Dies geschieht, indem ein aufgebautes Alleinstellungsmerkmal bewahrt wird und dadurch Verwechslungen ausgeschlossen werden. Hierzu verschafft man dem Berechtigten die Möglichkeit, seine Rechtsposition und Unterlassungsansprüche, beispielsweise durch markenrechtliche Abmahnungen, einstweiligen Rechtsschutz und gerichtliche Klagen durchzusetzen.
Teure Konsequenzen: Die Folgen einer Markenrechtsverletzung
Wer die bestehenden Rechte eines Markeninhabers verletzt, der muss grundsätzlich mit kostspieligen Konsequenzen rechnen. So drohen neben einer teuren Abmahnung und der damit regelmäßig verbundenen Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der Verletzungshandlung auch Schadensersatzforderungen. Darüber hinaus kann gefordert werden, dass alle Produkte, welche unrechtmäßig mit der Marke gekennzeichnet sind, an den Markeninhaber herausgegeben oder vernichtet werden müssen.
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Rechtsverletzende bewusst oder unbewusst die Rechtsposition des Markeninhabers durch die widerrechtliche Benutzung beeinträchtigt hat. Die Voraussetzung für die Pflicht zum Schadensersatz besteht auch bei fahrlässigem Handeln. Dieses wird in der Regel vorliegen, wenn zuvor keine ausreichende Recherche durchgeführt wurde. Die anzustellenden Anstrengungen unterscheiden sich jedoch für unterschiedliche Personenkreise. So wird von einem Großkonzern eine größere Sorgfältigkeit bei der Recherche verlangt als von einem kleinen Einzelhändler.
Kommt der Abgemahnte den Forderungen nicht nach, kann der Markeninhaber seine bestehenden Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Abmahnungen und die darin bestimmten Fristen sollten daher dringend ernst genommen werden.
Die Höhe der Schadenersatzforderungen aus einer Klage im Markenrecht
Wie hoch der anfallende Schadenersatz ausfällt, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Schaden kann sich entweder aus dem mit der Markenverletzung erzielten Gewinn oder den für den Rechteinhaber tatsächlich entstandenen Schaden ergeben. Diese Positionen lassen sich jedoch häufig nicht genau bestimmen. Wer abgemahnt wird, der ist dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu diesen Punkten zu machen.
Eine weitere, in der Praxis einfachere und daher übliche Art der Schadensbemessung ist die Geltendmachung eines Lizenzschadens. Dieser beträgt üblicherweise in etwa 1 - 3 % des Produktverkaufspreises. Wenn jedoch nur eine sehr geringe Menge der Produkte verkauft wurden, fällt dieser Schadensbetrag nur sehr gering aus. Allgemeine Informationen zu Klageverfahren finden Sie hier: Klage & Schadensersatz gegen Unternehmen
Sinn und Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird für die Zukunft sichergestellt, dass der betreffende zukünftig die Rechtspositionen des Markeninhabers berücksichtigt und diese nicht mehr verletzt. Sollte es doch zu einem Verstoß kommen, so wird eine empfindliche Vertragsstrafe fällig.
Die den Abmahnungen in der Regel beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig zu weitreichend. Wenn der Betroffene diese abgibt, verpflichtet er sich zu mehr, als er eigentlich müsste. Er ist im Nachgang dann strikt an diese abgegebene Erklärung und deren Einhaltung gebunden. Hat man eine solche Unterlassungserklärung erhalten, sollte man daher sorgfältig prüfen, welche Erklärung abgegeben wird. Das Hinzuziehen eines erfahrenen Rechtsanwalts ist in den meisten Fällen unerlässlich.
Wer kann eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen?
Solche Abmahnungen kann aussprechen, wer über ein geschütztes Markenrecht verfügt. Regelmäßig wird dies der Betroffene nicht selbst tun, sondern einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Im Rahmen der Abmahnung muss der Markenrechtinhaber nachweisen, dass er tatsächlich über die geltend gemachte Rechtsposition verfügt. Dies wird in der Regel durch eine Markenurkunde oder einen entsprechenden Registerauszug geschehen.
Eine Abmahnung wegen einem Verstoß gegen das Markenrecht kann sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen treffen. Zwar ist die rein private Nutzung von Marken nicht abmahnungswürdig. Jedoch lassen sich die Grenzen häufig nicht sicher bestimmen. Wer als Privatperson etwa auf einer Internetseite oder einem Blog einen Werbebanner einbindet, der gilt nicht mehr als privat handelnder. Auch bei Verkäufen auf eBay verlaufen die Grenzen zwischen Zulässigkeit und Unzulässigkeit fließend.
Wann ist eine Abmahnung unzulässig
Abmahnungen sind nicht immer zulässig. Es gibt einige Ausnahmen, die beachtet werden sollten. So ist eine Abmahnung unzulässig,
- wenn Sie im Falle einer abgemahnten ähnlichen oder identischen Kennzeichnung der Inhaber der bereits früher eingetragenen Marke sind und die Eintragung noch gültig ist.
- Wenn Sie von jemanden abgemahnt werden, der nicht selbst Inhaber des Schutzrechtes ist.
- Wenn sich die Eintragung der Marke als missbräuchlich erweist. Dies ist der Fall, wenn die Eintragung nur zu dem Zweck geschah, andere abzumahnen.
- Wenn in den vergangenen fünf Jahren die nun eingetragene Marke nicht oder nur für private Zwecke verwendet wurde.
- Wenn die Markenverletzung bereits verjährt ist.
Fristen und Verjährung bei Abmahnungen
Die in einer Abmahnung benannten Fristen sollten durch die Betroffenen immer ernst genommen und beachtet werden. Es ist empfehlenswert, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen und vor Fristablauf zu reagieren. Sollte die gesetzte Frist sehr kurz (unter 7 Tagen) bemessen sein, empfiehlt es sich, eine Fristverlängerung zu beantragen. Eine Frist von 7 bis 14 Tagen gilt in der Regel als angemessen.
Wichtig ist auch, die Verjährungszeit im Auge zu behalten. Sofern die Markenrechtsverletzung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, ist sie verjährt. Der Markeninhaber kann dann keine Ansprüche mehr geltend machen.
Ihr kompetenter Partner im Markenrecht
- Sie sind Markeninhaber oder Lizenznehmer und wurden durch Dritte in Ihren Rechtspositionen verletzt?
- Sie sind gewerblich handelnder Unternehmer oder Privatperson und wurden wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt?
- Sie werden mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung und einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch konfrontiert?
- Es bestehen Streitigkeiten mit Konkurrenten um bestehende Markenrechte?
Als erfahrene Partner stehen wir ihnen für alle Fragen zum Thema Markenrecht zur Seite. Wir unterstützen Sie zuverlässig bei der rechtlichen Überprüfung und Bewertung von Verletzungen und im Raum stehender Markenrechtsverstöße. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation und notfalls die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Rechte im Streitfall. Wir schützen Ihre Rechtspositionen und setzen ihre Ansprüche lösungsorientiert und konsequent durch. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf.