Einstweilige Verfügung im Markenrecht
Markenrecht schützen durch eine einstweilige Verfügung
Verletzungen des Markenrechts sind für die Betroffenen nicht nur ärgerlich, sondern können auch einen nicht unerheblichen Schaden anrichten. Zum einen kann das Prestige der betroffenen Marke beeinträchtigt werden. Zum anderen ergeben sich regelmäßig auch finanzielle Schäden. Die Klärung der Streitigkeiten mit einer gerichtlichen Klage dauert in der Regel lange.
Um die negativen Auswirkungen von Markenrechtsverletzungen schnell beseitigen zu können, besteht daher nach den Regelungen der ZPO die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Wir klären im vorliegenden Beitrag, was Sie im Rahmen dieses Verfahrens als Antragsteller oder Betroffener beachten müssen und wie Sie sich verhalten sollten.
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Einstweilige Verfügung- kurz erklärt
Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es, bestehende Rechtsverletzungen schnell zu beseitigen und zu verhindern, dass den Betroffenen langfristig nicht oder nur schwer behebbare Schäden entstehen.
Mit dieser Möglichkeit des Eilrechtsschutzes wird das Gericht in Fällen mit entsprechender Dringlichkeit eine vorübergehende Regelung treffen. Diese ergeht in besonders dringlichen Fällen sogar ohne vorherige mündliche Verhandlung.
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Um eine einstweilige Verfügung beantragen zu können, muss gegenüber dem zuständigen Gericht ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Sachlich zuständig sind im Markenrecht die Landgerichte. Dort herrscht Anwaltszwang. Mit der Verfügung wird eine vorübergehende Regelung getroffen. Daher können nur bestimmte Ansprüche in diesem Rahmen durchgesetzt werden. Dies sind insbesondere im gewerblichen Bereich:
- Ansprüche auf Abgabe einer Unterlassungserklärung,
- Auskunftsansprüche,
- Beseitigungs- bzw. Widerrufsansprüche (im Presserecht, der sogenannte Anspruch auf Gegendarstellung).
Aufgrund des vorläufigen Charakters der Entscheidung sind hingegen folgende Ansprüche ausgeschlossen:
- Die abschließende Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts,
- Schadensersatzansprüche,
- der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung.
Diese können ausschließlich in einer Hauptsacheklage geltend gemacht werden.
Der Verfügungsanspruch ist beispielsweise das bestehende Recht des Markeninhabers, anderen die Verwendung der geschützten Marke zu verbieten. Um dieses glaubhaft zu machen, genügt in der Regel eine Markenurkunde oder ein entsprechender Registerauszug. Der Verfügungsgrund bezieht sich auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit.
Wann besteht ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung?
Der Verfügungsgrund betrifft die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Der Antragsteller muss darlegen, weshalb es für ihn nicht zumutbar ist, bis zu einer abschließenden Klärung des Streits in einer Hauptsacheklage abzuwarten. Eine solche Hauptsacheklage kann regelmäßig mehrere Jahre dauern. Im Falle von Rechtsverletzungen wird meist vermutet, dass es für den Antragsteller nicht zumutbar ist, diese bis zum eine eines solchen Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Dies auch, weil mit diesen Verletzungen häufig Schäden beispielsweise am Image der Marke einhergehen, die langfristig kaum wieder behoben werden können.
Zudem muss die gerichtliche Entscheidung zeitnah nach Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden. Wer sich hierbei zu viel Zeit lässt, der kann keine besondere Dringlichkeit mehr geltend machen. Starre Fristen gibt es hierzu nicht. Die jeweiligen Zeiträume werden teils von den Gerichten unterschiedlich angesetzt. Wer zu spät reagiert, der kann sein Recht daher ausschließlich über den langen Weg der Hauptsacheklage mit einer endgültigen Regelung durchsetzen.
Ist vor der einstweiligen Verfügung eine Abmahnung erforderlich?
Zwingend vorgeschrieben ist eineAbmahnung vor dem gerichtlichen Eilantrag nicht. Es ist jedoch in jedem Falle empfehlenswert, den Rechtsverletzer vorher abzumahnen. Dies insbesondere aus zwei Gründen.
Zum einen kommt es häufig vor, dass das rechtsverletzende Verhalten schon aufgrund der Abmahnung eingestellt wird. Das angestrebte Ziel wird also durch die Abmahnung sogar schneller erreicht als durch den gerichtlichen Antrag.
Zum anderen lässt sich das mit jedem gerichtlichen Verfahren verbundene Kostenrisiko entweder ausschließen oder zumindest erheblich minimieren. Gibt der Rechtsverletzer unverzüglich, nachdem er von dem Eilrechtsverfahren in Kenntnis versetzt wird - im Rahmen einer sogenannten Abschlusserklärung - die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und stellt sein Verhalten ein, wird vermutet, dass er dies auch im Falle einer Abmahnung getan hätte. Das einstweilige Verfügungsverfahren wäre also durch eine Abmahnung verhindert worden.
In solchen Fällen wäre also mit der Abmahnung das gerichtliche Eilverfahren vermieden worden. Aus diesem Grund muss dann der Antragsteller, obwohl er das Verfahren im Prinzip gewonnen hat, sämtliche Kosten selbst tragen. Wäre zuerst eine Abmahnung ergangen, auf die der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig reagierte, dann müsste dieser sämtliche Kosten bezahlen.
Folgen durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Sofern das Gericht dem Antrag stattgibt, wird es dem Antragsgegner untersagen, das markenrechtsverletzende Verhalten fortzusetzen. Die Einhaltung der Verfügung wird damit sichergestellt, dass im Fall der Zuwiderhandlung mit jedem Verstoß ein entsprechendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig wird oder sogar Ersatzzwangshaft angeordnet wird.
Der unterlegene Antragsgegner muss die einstweilige Verfügung sofort nach der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung befolgen. Selbst wenn er umgehend Widerspruch dagegen einlegt, bleibt die Verfügung vorerst in Kraft, bis im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Streitpunkt entschieden wird. Die Entscheidung aus der mündlichen Verhandlung wird sofort mit ihrer Verkündung wirksam. Erst wenn ein Gericht die einstweilige Verfügung durch Urteil oder Beschluss aufhebt, erlischt diese Pflicht.
Außerdem muss der unterlegene Teil die Verfahrenskosten, also die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten beider Parteien, tragen. Darüber hinaus gilt, wenn der Antragsteller die Verfügung unrechtmäßig erwirkt hat und das Gericht diese wieder aufhebt, besteht für den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch für Schäden, die ab dem Zeitpunkt der Zustellung eingetreten sind.
Risiken bei einer einstweiligen Verfügung
Für den Antragsteller besteht häufig das Problem, die besondere Dringlichkeit darzulegen. Gerade in schwierigen Konstellationen besteht für die Richter das Problem, dass theoretisch beide Seiten recht haben könnten. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen und später stellt sich heraus, dass der Betroffene rechtmäßig gehandelt hat, dann stellt diese Verfügung eine Verletzung der Rechte des Betroffenen dar. Umgekehrt verhält es sich jedoch genauso.
Diese negativen Auswirkungen lassen sich im Nachhinein häufig nicht mehr vollständig beseitigen. Daher sind Richter in unklaren Fällen eher zurückhaltend mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wird der Antrag abgelehnt, muss der Antragsteller die gesamten Kosten des Eilverfahrens tragen.
Zudem entsteht wie oben bereits beschrieben bei einer unrechtmäßig erwirkten Verfügung ein Schadensersatzanspruch, den der Antragsteller seinem Gegner ausgleichen muss.
Die korrekte Zustellung muss beachtet werden
Die Zustellung wird nicht durch das Gericht vorgenommen, sondern muss durch den Antragsteller selbst bewirkt werden. Hierbei gilt, wenn der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist, muss die Verfügung an den gegnerischen Anwalt zugestellt werden, um wirksam zu sein. Mit der Zustellung wird üblicherweise ein Gerichtsvollzieher beauftragt.
Macht der Antragsteller bei der Zustellung einen Fehler, führt dies zur Unwirksamkeit. Der Antragsgegner kann die Verfügung daher aufheben lassen und der Antragsteller muss die gesamten Kosten tragen.
Besonderheiten bei einstweiligen Verfügungen im Markenrecht
Im gewerblichen Rechtsschutz besteht allgemein eine besondere Dringlichkeitsvermutung. Diese Vermutung müsste also von der Gegenseite zunächst erschüttert werden. Dies gilt jedoch nicht im Markenrecht. Hier muss das Vorliegen eines Verfügungsgrundes durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
Zudem besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch mit einem Sequestrationsantrag zu verbinden. Mit einem solchen Antrag wird die Herausgabe von sämtlichen Waren und Produkten, die widerrechtlich mit einem Markenzeichen versehen sind, an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung erreicht. Mit diesem Antrag wird auch eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich, da andernfalls der Rechtsverletzer vorgewarnt wäre und die Möglichkeit hätte, die Waren beiseitezuschaffen.
Das heißt, selbst wenn keine vorherige Abmahnung erging und der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennen würde, muss er dennoch auch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Wenn die Möglichkeit besteht, empfiehlt es sich daher in der Praxis den Unterlassungsantrag mit einem Sequestrationsantrag zu verbinden und diesen bereits ohne vorherige Abmahnung beim Gericht zu stellen.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht erhalten – was Sie hierbei beachten sollten
Wie Sie sich beim Erhalt einer markenrechtlichen einstweiligen Verfügung verhalten sollten, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine pauschale Antwort lässt sich hierzu nicht geben. Wichtig ist jedoch immer eines: Sie sollten diese nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich mit dem Vorgang intensiv befassen. Hierbei ist es empfehlenswert, eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt wahrzunehmen.
Sofern ein markenrechtlicher Verstoß nicht widerlegt werden kann und auch sonstige Fehler bei der einstweiligen Verfügung nicht bestehen, ist es in der Regel empfehlenswert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Mit dieser wird das Verfahren abgeschlossen und der Anspruch des Antragstellers wird anerkannt. Der Vorteil liegt darin, dass grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Eilgerichtsverfahrens tragen muss. Es ist für den Betroffenen also die finanziell günstigste Möglichkeit.
Besteht jedoch der geltend gemachte Verstoß nicht oder beinhaltet die Verfügung Fehler, dann ist es empfehlenswert, einen Widerspruch (wenn die Verfügung durch Beschluss erging) oder die Berufung (wenn die Verfügung durch Urteil erlassen wurde), zu erheben. Damit wird die Verfügung angegriffen und muss im weiteren gerichtlichen Verfahren eingehend überprüft werden.
Die einstweilige Verfügung stellt immer nur eine vorübergehende Regelung dar. Selbst wenn das einstweilige Verfügungsverfahren verloren ging, kann es sinnvoll sein, den Antragsteller mit einem Antrag bei Gericht auf Anordnung zur Klageerhebung dazu zu zwingen, die Klage in der Hauptsache einzureichen. Versäumt er die vom Gericht gesetzte Frist, hat dies die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Folge.
Die Anforderungen für den Beweis der Rechtsverletzung sind im Hauptsacheverfahren strenger als im Eilrechtsverfahren. Es kann daher sein, dass der Gegenseite dieser Beweis im Hauptsacheverfahren nicht gelingt.
Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu stellen, wenn sich die vorliegenden Umstände wesentlich geändert haben.
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