Wie gewonnen, so zerronnen
Verlust des Vermächtnisses bei lebzeitiger Veräußerung
Bei der Regelung der Vermögensnachfolge müssen Erblasser insbesondere entscheiden, wen sie als Erben bestimmen wollen. Nicht minder wichtig ist die Wahl möglicher Vermächtnisnehmer.
Anders als Erben, die eine feste Quote am Nachlass erhalten, erhalten Vermächtnisnehmer einen konkreten Vermögensgegenstand. Dies kann sowohl ein Geldbetrag als auch ein anderer Vermögenswert (beispielsweise Schmuck, Immobilien, Unternehmensanteile) sein. Im Erbfall erwirbt der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Übertragung dieses Vermögenswertes gegen den/die Erben. Dass dies nicht immer ohne Streit gelingt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 26.11.2020 – Aktenzeichen 12 U 140/20).
Vermächtnis zugunsten des Lebensgefährten
Im zu entscheiden Fall hatte die spätere Erblasserin im Jahr 2009 ein notarielles Testament errichtet. Sie setzte ihre Kinder als Erben ein. Zudem war unter anderem auch ein Sachvermächtnis zugunsten ihres Lebensgefährten vorgesehen. Dieser sollte einen Pkw erhalten. Wenige Monate vor ihrem Ableben veräußerte die Erblasserin diesen PKW. Nach dem Ableben der Erblasserin zahlte der Lebensgefährte, als Testamentsvollstrecker, den Veräußerungserlös aus dem Nachlass an sich aus. Die Erben erhoben Klage vor dem Landgericht. Kern der späteren Rechtsstreitigkeit war die Frage, wem der erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs zustehen sollte.
Gericht verneint Vermächtnisanspruch
Das angerufene Landgericht schloss sich der Ansicht der Kläger an und verurteilte den Lebensgefährten zur Herausgabe des von ihm vereinnahmten Verkaufserlöses für das Fahrzeug in Höhe von EUR 10.500,00 an die Kläger. Der Lebensgefährte legte hiergegen Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein. Auch die Richter der Berufungsinstanz gaben den Erben Recht. Ein Anspruch des Lebensgefährten auf den Veräußerungserlös besteht nicht.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Vermächtnis durch die Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes unwirksam geworden sei. Dies ergebe sich aus § 2169 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach dieser Vorschrift ist ein Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht (mehr) zur Erbschaft gehört.
Kein Ersatzanspruch
Auch die Regelung in § 2169 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch vermochte hieran nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als vermacht, wenn der Gegenstand vor Eintritt des Erbfalls dem Erblasser entzogen oder untergegangen ist. Demgegenüber stellt jedoch die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstands keine Entziehung dar und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstands. Wenn jedoch weder ein Entzug des Vermächtnisgegenstands noch dessen Untergang vorliegt, greift die Vorschrift des § 2169 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch nicht ein. Eine analoge Anwendung der Vorschrift lehnten die Richter ab.
Etwas Abweichendes könne sich zwar grundsätzlich durch ergänzende Testamentsauslegung ergeben, wenn der Vermächtniszweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dieser Absicht dient. Ein dahingehender Wille der Erblasserin konnte jedoch im vorliegenden Fall nicht ermittelt werden.
Selbst die Tatsache, dass die Erblasserin in ihrem Testament vorsah, dass ihr Lebensgefährte „gegebenenfalls das an dessen Stelle getretene Ersatzfahrzeug, [..] ebenfalls mitnehmen“ dürfe, änderte an dieser Einschätzung des Gerichts nichts. Die Erblasserin hatte für andere Personen Geldvermächtnisse vorgesehen und hätte mithin eine entsprechende Formulierung auch im Hinblick auf den Lebensgefährten wählen können. Dem beweisbelasteten Lebensgefährten ist es nicht gelungen, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.
Vermächtnisse bieten Gestaltungsspielraum
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt einmal mehr, dass eine sorgfältige Planung bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zwingend notwendig ist. Dies gilt nicht zuletzt auch bei der Aufnahme von Vermächtnissen.
Hätte die Erblasserin im vorliegend entschiedenen Fall ausdrücklich klargestellt, was mit dem Vermächtnis geschehen soll, sofern sich der Vermächtnisgegenstand gar nicht mehr im Nachlass befindet, wäre den Parteien ein kostspieliger Rechtsstreit über mehrere Instanzen erspart geblieben.
Vermächtnisse bieten Erblassern einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der weit über das bloße Auswählen eines Vermögenswerts und des Vermächtnisnehmers hinausgeht. Beispielsweise können Vermächtnisse auch als sogenannte Verschaffungsvermächtnisse vorgesehen werden, bei denen der Vermächtnisgegenstand, sofern nicht im Nachlass vorhanden, verschafft werden muss. Steuerlich motiviert, gewinnt das sogenannte Supervermächtnis immer man an Popularität, während wiederum ein Vor- und Nachvermächtnis eher seltener gewählt wird, jedoch in bestimmten Fällen sinnvoll sein dürfte.