Stiftungsboom und Stiftungsreform

Aktuelle Entwicklungen für die Gründung von Stiftungen

Veröffentlicht am: 31.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Aktuelle Entwicklungen für die Gründung von Stiftungen

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Carmen Mielke-Vinke, Fachanwältin für Erbrecht und für Steuerrecht in München

In Deutschland steigt die Zahl der Stiftungsgründungen weiterhin an. Nach der Statistik des Bundesverbands Deutscher Stiftungen gibt es derzeit insgesamt 23.876 Stiftungen, wobei 712 Stiftungen allein im Jahr 2019 neu errichtet wurden.

Die Formen der Stiftungen sind dabei so vielfältig, wie die Motive der Stifter. Viele sind häufig von dem Wunsch geleitet, mit der Gründung ihrer Stiftung etwas Gutes zu tun. Sie errichten deswegen meist gemeinnützige Stiftungen. Diese stellen den ganz überwiegenden Teil der Neugründungen mit 92 Prozent dar. Gemeinnützig anerkannte Stiftungen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, sind darüber hinaus steuerbegünstigt und sowohl Stifter als auch Spender können Zuwendungen steuerlich mindernd geltend machen.

Im Rahmen der Vermögensnachfolge und Unternehmensnachfolge werden regelmäßig Familienstiftungen eingesetzt. Diese dienen zwar nicht gemeinnützigen Zwecken, aber dem langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens und der Versorgung von Familienmitgliedern über mehrere Generationen hinweg. Im Besonderen für Großvermögen wird die Familienstiftung außerdem in letzter Zeit vermehrt eingesetzt, um eine Belastung des Unternehmens mit Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Ob die Stiftung gemeinnützigen oder privatnützigen Zwecken dienen soll, bestimmt allein der Stifter. Von zentraler Bedeutung ist deshalb der Stiftungszweck, der vom Stifter frei festgelegt wird. Alle weiteren Fragen und Gestaltungen ordnen sich diesem Zweck unter. Der Stifterwille sollte deshalb im Vorfeld einer Stiftungserrichtung genau ermittelt und entsprechend detailliert niedergelegt werden.

Die gemeinnützige Stiftung

Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung ist die klassische Form der gemeinnützigen Stiftung. Im Gegensatz zur unselbständigen Stiftung, ist diese selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und kann daher selbst Verträge schließen und im Rechtsverkehr als eigenständige juristische Person auftreten. Die rechtsfähige Stiftung hat keine Gesellschafter und unterliegt daher der Aufsicht der Stiftungsbehörde, diese soll sicherstellen, dass die Stiftung die jeweiligen gemeinnützigen Zwecke fördert und den Willen des Stifters umsetzt. Wichtiger Bestandteil der Prüfung der Stiftungsbehörde ist, ob das eingebrachte Stiftungsvermögen ausreichend hoch ist, um den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen zu können. Die Summe für das erforderliche Stiftungsvermögen einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung ist grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird von den Aufsichtsbehörden der verschiedenen Bundesländer nach dem zu erfüllenden Stiftungszweck abhängig gemacht.

Dagegen ist die nicht-rechtsfähige gemeinnützige Stiftung, auch Treuhandstiftung genannt, kein eigenständiger Rechtsträger. Sie verwaltet nicht selbst ihr Stiftungsvermögen, sondern das Vermögen wird vielmehr einem Treuhänder übergeben, der es nach den vom Stifter bestimmten Zwecken anzulegen und zu verwalten hat. Vorteil einer solchen Treuhandstiftung ist deren Flexibilität. Sie unterliegt keiner staatlichen Stiftungsaufsicht und kann außerdem mit relativ niedrigen Beträgen im Hinblick auf das Stiftungsvermögen errichtet werden.

Eine Stiftung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, genießt außerdem umfassende steuerliche Begünstigungen. Grundsätzlich kann jede Spende oder Zustiftung an eine steuerbegünstigte Stiftung bis zu einem Anteil von 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Stifters als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Darüber hinaus können Zustiftungen in das Vermögen einer Stiftung bis zu einer Million Euro innerhalb von 10 Jahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit in Summe zwei Millionen abzuziehen.

Desweiteren sind Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit. Eine weitere Möglichkeit, um sich von der Erbschaftsteuer befreien zu lassen, besteht darin, ererbtes Vermögen binnen 24 Monaten in eine gemeinnützige Stiftung einzubringen. Auch darf eine gemeinnützige Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens einsetzen, insbesondere für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen, ohne die Steuerprivilegien zu verlieren.

Die Familienstiftung

Als Familienstiftungen werden Stiftungen bezeichnet, deren Stiftungszweck überwiegend oder ausschließlich auf die Förderung oder Verfolgung des Wohls einer oder mehrerer Familien gerichtet ist.

Die Familienstiftung dient nicht gemeinnützigen Zwecken, sondern dem langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens und der Versorgung von Familienmitgliedern über mehrere Generationen hinweg. Familienstiftungen eignen sich hervorragend für eine rechtssichere Vermögensnachfolgeplanung. Sie bieten sich dabei sowohl für die Unternehmensnachfolge, als auch für die Nachfolge des Privatvermögens an. Der Stifter bringt dabei entweder zu Lebzeiten oder beim Erbfall das Unternehmen bzw. Anteile am Unternehmen, Bargeld, Wertpapierdepots oder Immobilien in die Stiftung ein. Die Erträge der Stiftung, also Kapitalerträge, Mieten oder Unternehmensgewinne werden dann an die begünstigten Familienmitglieder ausgeschüttet.

Für die Familienstiftung spricht, dass eine Zersplitterung des Unternehmens bzw. Privatvermögens insbesondere durch Erbgänge, Scheidungen etc. verhindert wird. Dadurch kann der Stifter sein Vermögen über Generationen hinweg zusammenhalten und auch vor dem Zugriff durch Gläubiger oder sonstiger Angriffe von außen schützen.

Anders als die gemeinnützige Stiftung genießt die Familienstiftung keine grundsätzliche steuerliche Privilegierung. Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung fällt Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer an. Für die Anwendung der Steuerklasse ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und den Begünstigten (Destinatäre) entscheidend. Sind diese nur der Ehegatte und Abkömmlinge (Kinder, Enkel), ist im Rahmen der Errichtung der Stiftung die günstige Steuerklasse I einschlägig. Je nach Wert des der Stiftung übertragenen Vermögens werden Zuwendungen dann mit Steuersätzen von 7 Prozent (bei Erwerben bis 75.000 Euro) bis 30 Prozent (bei Erwerben über 26 Millionen) besteuert.

Alle 30 Jahre wird bei der Familienstiftung ein Erbfall fingiert, auf den außerdem Erbersatzsteuer anfällt. Anderseits enthält das Erbschaftsteuergesetz Begünstigungsregelungen für die Übertragung von unternehmerischen Vermögen, die auch für die Übertragung auf eine Stiftung und für die Erbersatzsteuer gelten. Bei begünstigtem Betriebsvermögen kann es dann zu einer deutlichen Steuerreduzierung von 85 Prozent oder sogar 100 Prozent kommen. Bei Großvermögen kann es sinnvoll sein, gleich mehrere Familienstiftungen zu errichten, um so den im Gesetz vorgegebenen Betrag von 26 Millionen Euro mehrfach nutzen zu können.

Wann und in welcher Form ist die Gründung einer Stiftung sinnvoll?

Die Beweggründe, eine Stiftung zu errichten sind vielfältig. Stifter sollten sich zunächst die Frage stellen, welche Ziele sie mit der Gründung einer Stiftung verfolgen wollen. Wenn sie etwas gestalten und Dauerhaftes schaffen wollen, an gesellschaftlichen Entwicklungen teilnehmen wollen, etwas Gutes tun und der Gesellschaft etwas zurückgeben wollen, dann ist die gemeinnützige Stiftung ein geeignetes Mittel. Soll das Familienvermögen gegen Zersplitterung abgesichert, die Unternehmensnachfolge gesichert und die Unternehmenskontinuität gewährleistet werden, dann sollte der Stifter über die Errichtung einer Familienstiftung nachdenken.

Aktuelle Entwicklungen im Stiftungsrecht

Derzeit ist das Stiftungsrecht noch durch die, für jedes Bundesland unabhängig voneinander bestehenden und teilweise abweichenden, landesgesetzlichen Regelungen bestimmt. Aktuell könnte die anstehende Reform des Stiftungsrechts den ohnehin schon bestehenden Stiftungsboom in Deutschland noch weiteren Antrieb geben.

Nach sieben Jahren ist nun der nächste Meilenstein bei der Stiftungsrechtsreform erreicht. Der Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ist auf der Tagesordnung des Bundestages. Ziel ist eine Verabschiedung des Gesetzes noch vor Ende der Legislaturperiode im Juni 2021 und ein Inkrafttreten am 1. Juli 2022.

Zukünftig soll ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht gelten und das bisher geltende zersplitterte Landesstiftungsrecht ablösen. Damit gilt für alle Stiftungen einheitlich das gleiche Recht. Das bedeutet für alle Stiftungen – ob groß oder klein – mehr Rechtssicherheit durch die Entwicklung einheitlicher Rechtsprechung und Verwaltungsregelungen in Auslegung des BGB.

Stiftungen werden auch in Zukunft für Stifter ein attraktives Instrument sein, um die eigene Vermögensnachfolge und Unternehmensnachfolge zu regeln.