Die Stiftung von Todes wegen und die Körperschaftsteuer
BFH-Entscheidung zum Beginn der Steuerpflicht
BFH-Entscheidung zum Beginn der Steuerpflicht
Ein Beitrag von Bernfried Rose, Rechtsanwalt für Stiftung
Sowohl bei der Errichtung als auch beim laufenden Betrieb einer Stiftung stehen häufig steuerliche Fragen im Fokus. Der Bundesfinanzhof musste kürzlich über die Steuerbefreiung einer vermeintlich gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen entscheidend.
Laienhafte Stiftungsgründung per Testament
Der Entscheidung lag eine Stiftung Gründung per Testament zugrunde. Eine solche Stiftung von Todes wegen ist grundsätzlich zulässig. Der Wortlaut des Erblassers in seinem letzten Willen war etwas eigenwillig. Sein Vermögen sollte „eine allgemein nützlichen Stiftung für ältere durch nicht selbstverschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger zugutekommen.“ Die Einnahmen aus seinem Vermögen sollten „nur in die Stiftung fließen und nicht dem Staat Deutschland und auch nicht dem Finanzamt zugutekommen“.
Nach dem Tod des Erblassers wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der die Stiftung errichtete. Diese wurde drei Jahre nach dem Erbfall als rechtsfähig anerkannt, zugunsten der Stiftung wurde ein Erbschein ausgestellt.
Wann entsteht eine rechtsfähige Stiftung von Todes wegen?
Bei einer Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt festgestellt, dass die Stiftung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Für die Vergangenheit wurde in entsprechenden Steuerbescheiden Körperschaftsteuer festgesetzt.
Es kam zum Einspruch gegen den Steuerbescheid und zur Klage vor dem Finanzgericht, die schließlich beim BFH landete. Gestritten wurde darüber, wann die Körperschaftsteuerpflicht bei der Stiftung einsetzte. Dabei stellte sich die Frage, wann eine rechtsfähige Stiftung von Todes wegen entsteht. Nach dem Stiftungsrecht gilt eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für die Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Damit ermöglicht es das Gesetz, der Stiftung als Erbin Vermögen vom Stifter beim Erbgang zu erwerben. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist das Vermögen bei Stiftung von Todes wegen bereits mit dem Tod des Stifters vorhanden. Das gelte, so der BFH, auch im Steuerrecht, sodass die Körperschaftsteuerpflicht schon rückwirkend mit dem Tod des Stifters beginne.
Betriebsprüfung führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Das Gericht sah die Pflicht hinsichtlich der Körperschaftsteuer auch nicht aufgrund einer etwaigen Gemeinnützigkeit entfallen. Eine gemeinnützige Stiftung bedarf sowohl einer entsprechenden Stiftungssatzung im Sinne der Abgabenordnung als auch einer tatsächlichen Geschäftsführung die den Bestimmungen in der Satzung entspricht. Vor der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde lag eine solche Satzung nicht vor. Die Rückwirkungsfiktion, die für die Stiftung von Todes wegen im Stiftungsrecht gilt, so der BFH, ist auf das Steuerrecht nicht anwendbar.
Schon bei der Stiftungsgründung an die Steuern denken
Der Fall zeigt anschaulich die Komplexität des Bereichs Stiftung und Steuern. Das gilt insbesondere für die in der Praxis nicht so häufig vorkommende Stiftung von Todes wegen. Wie jede andere Stiftung sollte auch diese unbedingt unter Hinzuziehung von Stiftungs- und Steuerexperten ins Leben gerufen werden. Die laienhafte Umsetzung einer Stiftungsidee in einem Testament führt in der Regel immer zu Komplikationen und Verzögerungen bei der Umsetzung – häufig auch mit steuerlichen Nachteilen im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit.
Alternativ sollten Erblasser steht auch immer eine etwas „abgespeckte“ Stiftung Gründung zu Lebzeiten in Betracht ziehen, und diese dann im Erbfall mit weiterem Vermögen bedenken. Das hat ebenfalls den Vorteil, dass bereits zu Lebzeiten die Stiftungsorgane ihre Tätigkeit aufnehmen können.