Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses

Stellungnahme der DAV-Rechtsanwälte

Veröffentlicht am: 18.01.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Stellungnahme der DAV-Rechtsanwälte

Ein Beitrag von Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg

Das Nachlassverzeichnis ist im Erbrecht von großer praktischer Relevanz. Das gilt vor allem bei der Geltendmachung von Pflichtteilen sowie bei der Testamentsvollstreckung. Das Bundesjustizministerium will nun das notarielle Nachlassverzeichnis reformieren. Die bisherigen Überlegungen dazu wurden kürzlich vom Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisiert.

Überflüssige Neuregelung?

Teil  der neuen Regelung zum Nachlassverzeichnis soll eine Mitwirkungspflicht des Erben bei der Erstellung des Verzeichnisses sowie ein Recht des Notars auf Ablehnung des Beurkundsauftrags, wenn der Erbe seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sein.

Das halten die Experten für Erbrecht im DAV für eine überflüssige Regelung. Bereits nach dem geltenden Recht habe der Notar dieses Ablehnungsrecht. Schließlich bestehe eine Pflicht des Notars zum Unterlassen jeder mit seinen Amtspflichten nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten sowie ein Integritätsgebot für alle Amtshandlungen. Diese Prinzipien – so  die Rechtsanwälte – gölten unabhängig davon, ob der Notar das Nachlassverzeichnis als Tatsachenbeurkundung oder als Beurkundung über Willenserklärungen betreibt.

Die Vorstellungen der Anwaltschaft vom Pflichtteilsrecht

Schwerpunkt der Stellungnahme des DAV ist das Pflichtteilsrecht. Aufgrund des durch das Grundgesetz garantierten Pflichtteilsanspruch sehen die Erbrechtsanwälte die geplante Präklusionsregelung kritisch. Nach ihr muss ein Notar Einwendungen des Auskunftsberechtigten und des Auskunftsverpflichteten nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme nicht mehr berücksichtigen.

Sinnvoll sei dagegen eine Ergänzung des § 2314 BGB um einen Belegvorlageanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben. Hierdurch ließe sich ein in der erbrechtlichen Praxis sehr relevanter Themenbereich deutlich konfliktfreier gestalten.

Auskunftspflicht und Erbschaftsteuer

Ebenfalls von praktischer Bedeutung für die Abwicklung von Erbfällen ist der Vorschlag zur Neufassung von § 33 Abs. 5 ErbStG. Diese Vorschrift zur Erbschaftsteuer soll nach Vorstellung der DAV-Anwälte künftig lauten:

Jeder Erbe hat gegen Kostenerstattung Anspruch auf Übersendung von Kopien der Anzeigen nach § 33 Abs. 1 gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.“

Nach geltendem Erbrecht muss der Erbe dem Notar Auftrag und Vollmacht erteilen, solche Informationen abzurufen. Es geht dabei insbesondere um die Bankverbindungen des Erblassers.

Gute Vorschläge mit ungewissen Erfolgsaussichten

Die Fachanwälte für Erbrecht bei ROSE & PARTNER unterstützen die Initiative des DAV. Auskunftsansprüche und Nachlassverzeichnisse spielen eine überragende Rolle bei vielen Erbstreitigkeiten. Diesbezüglich wäre eine Umsetzung der Vorschläge für alle an der Abwicklung eines Erbfalls beteiligten Personen von praktischem Nutzen und würde der Rechtssicherheit dienen.

Ob und inwieweit die Stellungnahme der Rechtsanwälte bei der beabsichtigten Reform Berücksichtigung finden wird, bleibt natürlich abzuwarten. Wir werden die Entwicklung des Reformvorhabens weiter mit Intersse verfolgen.