Immobilien in "wilder Ehe"

Wenn Lebensgefährten ohne Trauschein ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen.

Veröffentlicht am: 27.07.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn Lebensgefährten ohne Trauschein ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen.

Der Wunsch nach Immobilieneigentum ist häufig größer als der Wunsch nach Eheschließung. So kommt es, dass immer häufiger Paare ohne Trauschein gemeinsam ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen.

Vor nur 50 Jahren hätte Lebensgefährten in „wilder Ehe“ vermutlich für solch ein unsittliches Vorhaben weder einen Verkäufer noch eine Bank gefunden. Da derartige moralische Hürden für das Zusammenleben heute nicht mehr bestehen, können sich die Lebensgefährten ganz den rechtlichen Fallstricken für den gemeinsamen Immobilienerwerb widmen.

Wer kauft, wer zahlt, wer kommt ins Grundbuch?

Vor allem unverheiratete Paare sollten sich beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung Gedanken darüber machen, wer den Kaufpreis zahlt bzw. finanziert und wer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. In den meisten Fällen wollen beide Käufer sein und als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Es handelt sich dann um einen sogenannten Erwerb nach Bruchteilen, z.B. zu je ½.

Alternative GbR bzw. Familienpool

Eine gute Alternative zum Bruchteilseigentum stellt der Erwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar. Gesellschafter sind die Lebensgefährten, die GbR erwirbt das Haus bzw. die Wohnung. Eine solche Lösung eröffnet zahlreiche gesellschaftsrechtliche Regelungen, die in den meisten Fällen individueller und zweckmäßiger sind als die Regelungen beim Miteigentum. Das gilt besonders für den Fall der Trennung bzw. des Ausscheidens aus der Gesellschaft. Gerade auch in Konstellationen mit Kindern bieten vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften bzw. Familiengesellschaften zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz des Vermögens.

Absicherung durch Partnerschaftsvertrag und Erbvertrag

Auch im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages von einem Anwalt für Familienrecht können Regelungen zur Immobilie getroffen werden, z.B. ein Vorkaufsrecht im Fall der Trennung. Und auch eine erbrechtliche Regelung für den Todesfall sollte getroffen werden. Ohne Trauschein greift nämlich nicht die gesetzliche Erbfolge zugunsten des Lebensgefährten. Ein entsprechendes Testament ist also erforderlich. Will man wirkliche Rechtssicherheit für den Erbfall, benötigt man sogar einen Erbvertrag, da ein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung nur von verheirateten Paaren errichtet werden kann.

Achtung Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer!

Beim Immobilienkauf fließt viel Geld. Faktisch führt die Zahlung des Kaufpreises bzw. die Tilgung des Immobilienkredits unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch häufig zu erheblichen Vermögensverschiebungen zwischen den Partnern. Dabei muss stets damit gerechnet werden, dass das Finanzamt von Schenkungen ausgeht. Diese sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig.

Bei Ehegatten ist die Lage entspannt. Sie können das Eigentum an der gemeinsam genutzte Wohnimmobilie ohnehin steuerfrei hin- und herschieben. Für sonstige Immobilien haben sie außerdem noch den persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Paare ohne Trauschein können dagegen nur auf einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro zurückgreifen – keine wirkliche Entlastung beim Kauf einer Immobilie. Die gleichen steuerlichen Spielregeln gelten dann auch bei Erbfall in Bezug auf die Erbschaftsteuer.

Weitere Informationen zum Immobilienrecht finden Sie hier: Immobilienrecht

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