EU stoppt Greenwashing
Das Ende des Dauerthemas im Wettbewerbsrecht?
Falsche und schwammige umweltbezogene Werbeaussagen sind schon lange ein Problem des Werberechts. Reguliert werden diese bislang nur wenig. Dies soll sich nun durch eine neue EU-Richtlinie ändern.
Grüne Sticker mit Aufschriften wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ auf Lebensmitteln und technischen Geräten sind längst keine Seltenheit mehr. Dass diese aus Sicht des Werberechts nicht ganz unproblematisch sind, zeigen zahlreiche vor Gericht ausgetragene Konflikte. Erfüllen die Produkte nicht die tatsächlichen ökologischen Anforderungen, die sie vorgeben zu haben, handelt es sich möglicherweise um irreführende Werbung. Die Herausforderungen im Zusammenhang mit umweltbezogenen Werbeaussagen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten im nationalen und internationalen Wettbewerbsrecht haben das Europäische Parlament dazu veranlasst, eine Richtlinie zur Verhinderung des sogenannten „Greenwashing“ zu verabschieden.
Hinfort mit mit Falsch- und unfundierten Aussagen
Die Änderungsrichtlinie sieht unterschiedlichste Vorschriften vor, welche das Verbot der irreführenden Werbung auf eine Vielzahl von Anwendungsfällen erstrecken. Ziel ist es, eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen, welche nicht nur Verbraucher vor Täuschung schützt, sondern auch Unternehmen zur Kommunikation bezüglicher umweltbezogener Faktoren verpflichtet. Die Richtlinie legt dabei fest, dass Werbeaussagen irreführend seien, wenn sie unwahre Aussagen oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthielten. Dazu sollten Aussagen über die ökologischen und sozialen Auswirkungen eines Produktes oder einer Dienstleistung sowie über die Aspekte der Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit gehören.
Die wichtigsten Vorschriften
Die Richtlinie stellt folgende Anforderungen an Werbeaussagen:
- Nachvollziehbarkeit: Umweltaussagen über Produkte müssen belegt und die Belege klar kommuniziert werden
- Wissenschaftlich fundiert: Die Belege bezüglich der Umweltwerbung müssen wissenschaftlicher Natur sein
- Regulation von Umweltsiegeln: Produkte dürfen keine Umweltzeichen führen, welche sich Unternehmen selbst ausgedacht haben – Die Anforderungen an Umweltsiegeln sollen separat noch verstärkt werden
Insbesondere technische Produkte sollen außerdem durch entsprechende Kennzeichnung über folgendes informieren:
- Gewerbliche Haltbarkeitsgarantien: Transparente Angabe zur „Lebensdauer“ des Produkts
- Updates: Mindestzeitraum in dem Softwareaktualisierungen vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden
- Reparaturmöglichkeiten: Bestehen von Kundendienstleistungen und Reparaturdiensten
- Lieferoptionen: Darstellung umweltfreundliche Lieferoptionen
Umsetzung bald fällig
Die Vorschriften der EU-Richtlinie müssen bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden, damit sie ab dem 27. September 2026 Anwendung finden können. Dabei ist jedoch klarzustellen, dass die Einhaltung der Vorgaben aus der Richtlinie nicht vor einer Schadensersatzpflicht wegen verbotener Werbung schützt. Im Gegenteil: Werbeaussagen können trotz Übereinstimmung mit der neuen Richtlinie weiterhin als irreführend eingestuft werden.