Digitaler Nachlass bald geregelt?
FDP will Gesetzesänderung
FDP will Gesetzesänderung
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Was passiert eigentlich mit meinen Accounts und Nutzerdaten, wenn ich versterbe? Diese Frage haben sich die meisten wohl noch nicht gestellt. Wenn der Verstorbene aber nicht mit einem sogenannten digitalen Testament vorgesorgt hat, stehen seine Erben in der Praxis aber häufig vor einem Problem. Das soll sich nun ändern.
Digitaler Nachlass im AGB-Recht
Die FDP-Fraktion, die sich den digitalen Wandel ja seit der letzten Bundestagswahl auf die Fahnen geschrieben hat, beschäftigt sich erneut mit dem Thema „digitales Erbe“. Einem Antrag zufolge soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, das AGB-Recht entsprechend zu reformieren.
Danach soll eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Diensten unwirksam sein, welche die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des Account-Inhabers vorsieht oder den Eintritt des Erben oder der Erbengemeinschaft in das Rechtsverhältnis ausschließt. Es solle jedoch weiter gestattet sein, die aktive Nutzung des Accounts durch die Erben zur regulären Kommunikation mit Dritten über die bloße Mitteilung des Todes hinaus auszuschließen.
Grundsatzurteil des BGH
Wie es in dem Antrag heißt, werde das Thema digitales Erbe bislang nur von den Gerichten angegangen, die einen Bruch zwischen analogem und digitalem Tod zu vermeiden versuchten. Trotz der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im "Facebook-Urteil" vom 12.07.2018 seien diverse Fragen offen.
In dem genannten Urteil hatte der oberste Gerichtshof entschieden, dass das Facebook-Konto des Verstorbenen grundsätzlich auf die Erben übergehe. Sie hätten einen Anspruch gegen Facebook, ihnen den Zugang zu dem Konto zu eröffnen. Die digitalen Inhalte seien insofern mit Tagebüchern oder persönlichen Briefen vergleichbar.
Erben haben Zugangsrecht auf Facebook
Die wegweisende Entscheidung des BGH war auf die Klage zweier Eltern erfolgt, die Einblick in die Chat-Verläufe ihrer verstorbenen Tochter verlangt hatten. Sie erhofften sich Informationen über die Umstände ihres Todes. Facebook hatte ihnen den Zugriff allerdings unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten verweigert. Denn nicht nur die Tochter selbst, sondern auch deren Freunde hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
Die Richter gaben den Eltern aber im Ergebnis recht. Sie urteilten, Beteiligte könnten nicht darauf vertrauen, dass kein anderer von den Nachrichten Kenntnis erlange. Auch das Datenschutzrecht stünde nicht entgegen, da dieses nur lebende Personen schütze.
Rechtliche Harmonisierung erwünscht
Ob der Antrag der FDP-Fraktion in Bezug auf das AGB-Recht sinnvoll ist, mag dahinstehen. Denn der Bundesgerichtshof entschied in demselben Urteil, dass die damalige AGB-Klausel von Facebook wegen Verstoßes gegen die Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sei. Ein ausdrückliches Verbot im AGB-Recht für diesen sehr speziellen Sonderfall dürfte überflüssig und möglicherweise lediglich in Anbetracht der bevorstehenden Wahlen beantragt worden sein.
Mit ihrer Aufforderung an die Regierung, den digitalen Nachlasses europaweit anwenderfreundlich rechtlich zu harmonisieren, ist der Partei aber zuzustimmen. Denn in Bezug auf die Rechte der Nutzer, über ihre Daten zu bestimmen, besteht gegenüber großen Internetriesen weiter großer Regelungsbedarf.