Das Testament auf dem Notizzettel - 2020

Form und Auslegung von letztwilligen Verfügungen

Veröffentlicht am: 27.05.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Form und Auslegung von letztwilligen Verfügungen

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Testamente werden häufig spontan verfasst. Der letzte Wille wird dann nicht notariell beurkundet, sondern landet als handschriftliches Testament auf einem Stück Papier. Das Oberlandgericht München musste sich mit einem Fall befassen, indem eine sehr schlichte Verfügung auf einem kleinen Notizzettel festgehalten wurde.

Ein fleißiger Erblasser schreibt viele Testamente

 Ein lediger und kinderloser Erblasser hatte zu Lebzeiten diverse Verfügungen von Todes wegen aufgesetzt. Meistens hatte er darin seine Schwester als Alleinerbin bedacht. Vor seinem Versterben hatte er während eines Krankenhausaufenthalts noch einen mit seinem Namen unterschriebenen Text auf der Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den Maßen 10 x 7 cm errichtet. Dieser Zettel war an der Oberkante mittig etwa 3 cm eingerissen und hatte (auszugsweise)  folgenden Inhalt:

„mein Testament lautet (…) dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders (…) xxx und xxx  nicht im Altenheim sterben muss, …“

Die in den früheren Testamenten als Alleinerbin bedachte Schwester sah hierin weder ein formwirksames Testament noch einen hinreichenden Testierwillen. Sie beantragte daher einen Erbschein auf der Grundlage der früheren Verfügungen.

Nachlassgericht sieht wirksame Verfügung, das OLG auch

Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag ab.  Es wertete den Notizzettel als eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament. Der Text sei so auszulegen dass alle Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen eine Erbengemeinschaft bilden.

Dagegen wehrte sich die Schwester und der Fall landete beim OLG München. Auch dieses Jahr den notwendigen Test hier willen des Erblassers gegeben. Es sei allgemein anerkannt, dass regelmäßig kein Grund bestehe, der Frage nachzugehen, ob lediglich ein Entwurf vorliege, wenn ein formgerecht abgefasstes Testament vorliege, das inhaltlich vollständig sei und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür  bestünden, dass der Erblasser nicht seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte. Das gelte auch bei einem handschriftlich beschriebenen Notizzettel.

Die Richter in München teilten auch die Ansicht des Nachlassgerichts, dass der Zettel vom Verstorbenen selbst geschrieben und unterschrieben worden sei. Hierzu lag ein Sachverständigengutachten vor, dem das Gericht folgte.

Der Einriss in den Zettel sei auch nicht als Widerruf des Testaments zu werten. So etwas könne bei einer derart fragilen Urkunde schnell passieren.

Noch mal gut gegangen

Der Fall zeigt einerseits, dass es auch mit geringen Mitteln möglich ist, ein wirksames Testament zu schreiben. Andererseits zeigt sich auch, wie mangelnde Sorgfalt bei der Testamentserrichtung schnell zu einem Erbstreit führen kann. Auch wir ein handschriftliches Testament verfasst, sollte dies stets in einem „seriösen“ Format tun, und auch inhaltlich seinen letzten Willen so eindeutig wie möglich formulieren. Um  als Laie keine Risiken einzugehen, sollte eine letztwillige Verfügung entweder beurkundet werden, oder zumindest von einem Rechtsanwalt für Erbrecht entworfen bzw. geprüft werden.