Anforderungen an ein gültiges Testament
Zweifel an Echtheit und Testierfähigkeit
Werden Angehörige enterbt, gehen diese oft gegen das Testament vor. Am Ende müssen sie sich aber dennoch oft mit dem Pflichtteil begnügen.
Ergibt sich die Erbfolge aus einem handschriftlichen Testament und werden Angehörige dabei enterbt, führt das häufig zum Streit. Nicht selten wird dann nicht nur die Echtheit des letzten Willens angezweifelt, sondern auch die Testierfähigkeit des Erblassers. So einen Fall musste das Oberlandesgericht München entscheiden (OLG München, Beschluss vom 12. August 2024 - 33 Wx 294/23 e).
Schwester soll statt Ehefrau und Tochter erben
In dem Fall hatte ein Mann in einem Testament seine Ehefrau und seine Tochter enterbt und statt ihrer seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Die enterbten Angehörigen wollten das nicht akzeptieren und griffen das Testament im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht an. Es handele sich um ein gefälschtes Testament und ohnehin sei der Erblasser testierunfähig gewesen. Diese Argumentation hatte aber weder beim Nachlassgericht noch in der Beschwerdeinstanz beim OLG München Erfolg. In beiden Punkten stützten Gutachten das Testament.
Sachverständige bestätigen Echtheit und Testierfähigkeit.
Zur Überprüfung der Echtheit der Testamentsurkunde wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten vom Gericht eingeholt. Auf diese Weise kam die erbende Schwester ihrer Beweislast hinsichtlich der Eigenhändigkeit des handschriftlichen Testaments nach. Hinsichtlich der Testierfähigkeit überzeugte sich das Gericht ebenfalls durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch einen Psychiater. Der erkannte zwar eine Erkrankung des Erblassers an einer Störung der Geistestätigkeit, nicht aber einen daraus folgenden Ausschluss der freien Willensbildung.
Es bleibt der Pflichtteil
Die enterbte Ehefrau und das enterbte Kind konnten sich damit im Erbscheinverfahren nicht durchsetzen und der Erbschein wurde der Schwester ausgestellt. Den Angehörigen bleibt aber die Möglichkeit den Pflichtteil zu fordern. Sowohl Kinder als auch Ehegatten gehören zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Der Pflichtteil beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist vom Erben in Geld auszuzahlen.