Schenkungsteuer bei KG, GmbH & Co KG und OHG
Vorweggenommene Erbfolge für Gesellschaftsanteile
Die Übertragung von Anteilen an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dürfte eine der herausforderndsten Aufgaben für den Berater sein.
Neben dem Gesellschaftsrecht und Erbrecht stellt insbesondere die Sicherstellung der schenkungssteuer– und ertragssteuerneutralen Übertragung der Gesellschaftsanteile hohe Anforderungen an den Berater.
Anwaltliche Leistungen bei der Schenkungsteuer bei KG, GmbH & Co KG oder OHG
Unsere Steuerberater, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht unterstützen Sie bei der steueroptimierten Übertragung und Vererbung von Gesellschaftsanteilen bei der KG, GmbH & Co KG oder der OHG. Dabei berät und begleitet Sie unser Team bei vertraglichen Gestaltungen sowie den strategischen und steuerlichen Weichenstellungen.
Unser Arbeitsspektrum lässt sich wie folgt beschreiben:
- Beratung zu Einzelfragen der schenkungsteuerlichen Privilegierung von Anteilen an einer KG, GmbH & Co KG oder OHG
- Rechtliche und steuerliche Begleitung von Unternehmensnachfolgen bei Anteilen an einer KG, GmbH & Co KG oder OHG
- Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen und Schenkungssteuererklärungen bei Anteilen an einer KG, GmbH & Co KG oder OHG
- Bewertung von Unternehmensanteilen inklusive der Erstellung von Gutachten für Unternehmensbewertungen
- Einholung von verbindlichen Auskünften beim Finanzamt
- Führung von Einspruchsverfahren und Klageverfahren
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Abgrenzung: Erbschafts- oder Schenkungssteuer?
Die Übertragung von KG-, GmbH & Co KG- oder OHG-Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommen Erbfolge ist abzugrenzen von der Erbschaftsteuer auslösenden Nachfolge von Todes wegen.
Hier finden Sie nähere Informationen zur Vererbung von Gesellschaftsanteilen in der KG, GmbH & Co KG oder OHG: Erbschaftsteuer bei KG, GmbH & Co KG und OHG
Regelverschonung und Optionsverschonung
Das Erbschaftssteuergesetz sieht zwei Optionsmodelle für die steuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen vor, die Regelverschonung und die Optionsverschonung.
Nach der Regelverschonung werden Anteile an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG auch bei Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu 85% steuerfrei gestellt. Zusätzlich wird ein gleitender Freibetrag von 150.000 € eingeräumt. Damit können Gesellschaftsanteile bis zu einem Wert von 1.000.000 € schenkungssteuerfrei übertragen werden. Bei Anteilswerten von 1.000.000 € bis 3.000.000 € reduziert sich der Freibetrag bis auf 0,00 € ratierlich.
Nach der Optionsverschonung wird eine Übertragung von KG, GmbH & Co. KG oder OHG bei den vorweggenommenen Erbfolgen sogar vollständig steuerbefreit.
Anforderungen an die steuerfreie Übertragung bei Unternehmensnachfolge
Das Erbschaftsteuergesetz stellt verschiedene Anforderungen an die schenkungssteuerfreie Übertragung. Anders als bei den vorweggenommenen Erbfolgen bei GmbH-Anteilen wird hier auch keine Mindestbeteiligungsquote verlangt.
Zum einen muss es sich um begünstigtes Betriebsvermögen handeln. Das ist grundsätzlich unproblematisch, wenn es sich um Gesellschaftsanteile an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG handelt. Es müssen auch nicht gleich alle Anteile bei der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden, sondern die nachfolgende Generation kann schrittweise an die unternehmerische Verantwortung herangeführt werden.
Bei der Übertragung von Anteilen an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist besonders die sorgfältige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und des Schenkungsvertrages notwendig. Ausgestaltungen des Schenkungsvertrages und/oder des Gesellschaftsvertrages, die dazu führen, dass der Beschenkte nicht steuerlicher Mitunternehmer ist, führen zur Versagung der schenkungssteuerlichen Privilegierung der Gesellschaftsanteile, gleichzeitig drohen erhebliche Belastungen mit Ertragssteuern. Gerade bei Übertragungen von Anteilen unter Nießbrauchvorbehalt ist hier ganz besondere Vorsicht geboten.
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Nicht alles Vermögen einer gewerblich tätigen KG, GmbH & Co. KG oder OHG ist steuerbegünstigt bei der Schenkungsteuer. Das nicht steuerbegünstigte Verwaltungsvermögen wird abschließend aufgezählt im Erbschaftsteuergesetz. Dazu zählen zum Beispiel nicht betrieblich genutzte Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer unmittelbaren Beteiligung von unter 25% - auch hier findet sich eine gut versteckte Steuerfalle: Im Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandvermögen gehaltene Anteile werden für die Ermittlung der Beteiligungsquote - nicht zusammengerechnet - Kunstgegenstände etc., aber auch Forderungen, Bankguthaben, Kassenbestand, wenn der sog. Finanzmitteltest diese als Verwaltungsvermögen einordnet.
Verwaltungsvermögen in Höhe von 10% der Unternehmenswerte ist weiterhin begünstigt, ansonsten ist Verwaltungsvermögen steuerpflichtiger Erwerb.
Junges Verwaltungsvermögen
Generell nicht begünstigt ist das junge Verwaltungsvermögen. Das ist Verwaltungsvermögen, welches erst innerhalb eines Zweijahreszeitraumes eingelegt oder aber aus betrieblichen Mitteln angeschafft bzw. hergestellt worden ist. Auch bei Umschichtungen von Verwaltungsvermögen kann junges Verwaltungsvermögen entstehen.
Zum einen sollte vor der Übertragung der Umfang des jungen Verwaltungsvermögens geklärt sein, um überraschende Steuerlasten zu vermeiden bzw. junges Verwaltungsvermögen vorab zu entnehmen. Zum anderen könnte überlegt werden, vor der Übertragung gezielt junges Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen umzuschichten.
Besteht kein Verwaltungsvermögen, kann mit entsprechendem Vorlauf auch Verwaltungsvermögen zugeführt werden, um die 10% Steuerfreistellung für Verwaltungsvermögen in Anspruch zu nehmen.
Behaltensfrist, Lohnsummenregelung, Entnahmebegrenzung
Wenn der Erwerber nach der Übertragung gegen die Behaltensfrist oder die Lohnsummenregelung bzw. Entnahmebegrenzung verstößt, so entfällt ganz oder anteilig die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen.
Behaltensfrist
Bei der Regelverschonung hat der Erwerber die Anteile an KG, GmbH & Co. KG oder OHG für fünf Jahre zu behalten. Auch die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen führt zu einem Verstoß. In der Praxis führt gerade die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen zu „Herausforderungen“. Die Regelungen zur Behaltensfrist für wesentliche Betriebsgrundlagen sind bei der GmbH viel einfacher, ein Formwechsel kann daher in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Auch bei einer Insolvenz liegt ein Sperrfristverstoß vor. Bei der Optionsverschonung ist diese Einschränkung sieben Jahre zu beachten.
Wichtig ist daher, bereits in den Übertragungsverträgen entsprechende Vorsorge zu treffen. Bei der Einkommensteuer können sogar den Schenker Steuerlasten treffen.
Lohnsummenregelung
Die Lohnsummenregelung sieht vor, dass bei Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern die gezahlten Lohnsummen nicht oder zumindest nicht im erheblichen Maße reduziert werden sollen. Im Gegenzug zur erbschaftsteuerlichen Privilegierung sollen Arbeitsplätze erhalten werden. Der Verstoß gegen die Lohnsummenreglung führt allerdings nur insoweit zur Reduzierung der Steuerfreistellung, soweit die Lohnsummenquote unterschritten wird.
Die Lohnsummenregelung muss bei der Regelverschonung fünf Jahre und bei der Optionsverschonung sieben Jahre beachtet werden. Die einzuhaltende Lohsummenquote hängt von der Anzahl der Mitarbeiter und des gewählten Verschonungsregimes ab.
Anzahl der Beschäftigten | Regelverschonung | Optionsverschonung | |
---|---|---|---|
bis 5 | - | - | |
6 bis 10 | 250% | 500% | |
11 bis 15 | 300% | 565% | |
über 15 | 400% | 700% |
Bei mehr als 5, aber weniger als 10 Mitarbeitern reicht es damit bereits aus, wenn innerhalb von 5 Jahren nur die Hälfte der bisherigen Löhne gezahlt wird. Bei der Optionsverschonung und mehr als 15 Mitarbeiter müssen über sieben Jahre dieselben Lohnsummen gezahlt werden.
Entnahmebegrenzung
Zu einer Nachversteuerung kommt es auch dann, wenn der Mitunternehmer der KG, GmbH & Co. KG oder OHG innerhalb der fünfjährigen bzw. siebenjährigen Behaltensfrist Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen.
Problematisch ist, dass erst im Nachhinein durch Betriebsprüfungen Sachverhalte als Entnahme gewertet werden können und damit das Risiko bestehen kann, dass nachträglich ein Verstoß gegen die Entnahmebegrenzung auffällt. Mindestens zum Ende der Behaltensfrist ist gezielt zu überprüfen, ob die Entnahmebegrenzung eingehalten wurde, um ggf. noch zu reagieren.
Versorgung des Abgebers
Kernbereich der Beratung bei vorweggenommener Erbfolge bei KG, GmbH & Co. KG und OHG ist die rechtliche wie wirtschaftliche Absicherung und Versorgung des Übertragenden.
In der Praxis erleben wir immer wieder, dass die Parteien sich eine Versorgung "hintenrum" vorstellen, also vertraglich nicht vorgesehene Zahlungen vom Empfänger an den Übergeber. Das ist nicht nur aus rechtlichen Gesichtspunkten (Absicherung) höchst bedenklich, sondern führt auch grundsätzlich zu einer Steuerhinterziehung. Für die Versorgung des Übergebers stehen drei Varianten zur Auswahl:
- Übertragung gegen Versorgungsleistung
- Übertragung gegen Nießbrauch
- Verkauf der Gesellschaft (auch familienintern)
Vorababschlag Familienunternehmen
Enthält der Gesellschaftsvertrag der KG, GmbH & Co. KG oder OHG die folgenden Bestimmungen, dass:
- die Entnahme auf höchstens 37,5 % des Gewinns – gekürzt um die auf den Gewinn entfallenden Ertragssteuern begrenzt ist,
- die Übertragung der Anteile nur auf Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen zugelassen wird,
- für den Fall des Ausscheidens aus der Beteiligung eine Abfindung unter dem gemeinen Wert der Beteiligung erfolgt,
wird bei der Schenkungsteuer ein Wertabschlag von bis zu 30 % gewährt. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen prozentualen Wertabschlag gegenüber dem gemeinen Wert.
Diese Regelungen müssen im Gesellschaftsvertrag zwei Jahre vor der Übertragung und 20 (!) weitere Jahre beibehalten werden.
Wir haben in der Praxis noch nie einen Gesellschafter erlebt, der diese restriktiven Voraussetzungen akzeptiert hätte. Die steuerfreie Übertragung auf die nächste Generation ist auch über die Optionsverschonung (100 % Steuerfreistellung) zu erreichen.
Großerwerbe ab 26 Mio. €
Bei einem Großerwerb verringert sich der Verschonungsabschlag (85 % oder 100 %) um jeweils 1 % für jede 750.000 € die das begünstigte Vermögen den Betrag von 26 Mio. € übersteigt.
Dabei werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren erfasst.
Die Verringerung des Verschonungsabschlags kann also schon durch über 10 Jahre gestreckte Übertragungen oder durch die Übertragung auf mehrere Personen vermieden werden. Weiterhin kann die durch die Verringerung entstehende Steuerbelastung auf Antrag erlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Erwerber im Wege der sog. Verschonungsbedarfsprüfung nachweist, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um die Steuer auf die Übertragung zu bezahlen. Durch entsprechende Gestaltung kann im Vorfeld der vorweggenommenen Erbfolge sichergestellt werden, dass die Verschonungsbedarfsprüfung auch zur vollständigen Steuerfreistellung der Übertragung führt.
Erhebliche steuerliche Risiken ohne spezialisierte Beratung
Das folgende Beispiel soll die steuerlichen Risiken aufzeigen für die zeitgleiche Übertragung von Anteil und Sonderbetriebsvermögen:
Vater (V) tritt seinen Anteil an einer GmbH & Co. KG mit vertraglicher Wirkung 01.01.2020 um 00.01 Uhr an seinen Sohn (S) ab. Im Notarvertrag wird – wie so häufig – jedoch die Übertragung des Anteils aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist der KG im Handelsregister vereinbart. Im gleichen notariellen Vertrag überträgt (V) dem (S) ein betriebliches Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen (SBV) mit der Regelung, dass Besitz, Nutzen und Lasten zum 01.01.2020, 00:01 Uhr auf den (S) übergehen.
Hier ist die steuerfreie Übertragung vollständig gescheitert. Es fallen Ertragssteuern und Schenkungssteuern im ggf. existenzbedrohenden Ausmaß an.
Es lauern auch an anderer Stelle der vorweggenommenen Erbfolge bei KG, GmbH & Co. KG, OHG „steuerliche Tretminen“, die ertragssteuerliche Belastungen oder Schenkungsteuer auslösen können.
Die steuerlichen Risiken soll niemand von der vorweggenommenen Übertragung abhalten. Die vorweggenommene Erbfolge bei Unternehmen sollte allerdings durch spezialisierte Steueranwälte begleitet werden.