Inkasso und Vollstreckung von Forderungen in Italien
Der Einzug und die Durchsetzung von Forderungen im Ausland sind stets mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Als deutsch-italienische Kanzlei können wir außergerichtlich und gerichtlich den notwendigen Druck auf den Schuldner aufbauen, um Ihre Forderungen und Ansprüche aller Art in Italien durchzusetzen.
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Unsere Leistungen
Außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen in Italien
Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger
Gerichtliche Geltendmachung von Forderungen in Italien
Gerichtliches Mahnverfahren
Zwangsvollstreckung in Italien
- Bonitätsprüfung von Schuldnern in Italien
Unser Honorar
Unser Honorar ist abhängig von der Höhe der Forderung und dem Umfang unserer Tätigkeit. Grundsätzlich bieten wir Mandanten sowohl eine Abrechnung nach der gesetzlichen Gebührenverordnung als auch auf der Basis eines Zeithonorars oder Festpreises an. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und erfragen Sie die Kosten für Ihren konkreten Fall!
Hintergrundinformationen zum Inkasso und zur Vollstreckung von Forderungen in Italien
Die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen
Gerichtliche Auseinandersetzungen dauern in Italien sehr lange. So vergehen z.B. in Handelssachen statistisch mehr als drei Jahre, bis ein Urteil in erster Instanz vorliegt. Aus diesem Grund sollte ein besonderes Augenmerk auf einer schnellen außergerichtlichen Einigung mit dem Schuldner liegen. In vielen Fällen ist bereits das erste anwaltliche Schreiben mit der fachmännischen Darstellung der Sach- und Rechtslage und der Folgen einer Zahlungsverweigerung ausreichend, um den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Auch ist außergerichtlich zu klären, ob der Schuldner zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist. Wird über die Berechtigung der Forderung gestritten, kann der Rechtsanwalt zum einen die Rechtslage darstellen und sich mit den Argumenten der Gegenseite auseinandersetzen. Er kann aber auch als Vermittler fungieren oder den Weg zu anderen Vermittlungsstellen ebnen.
Das Mahnverfahren
Ein gerichtliches Mahnverfahren soll den Druck auf den Schuldner erhöhen bzw. dem Gläubiger einen vollstreckbaren Titel verschaffen. Es stellt im Vergleich zur Klage oft den kostengünstigeren und weniger zeitintensiven Weg dar. In den meisten Fällen wird es opportun sein, die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu begründen. Im Gegensatz zum italienischen Recht, bei dem schon im Zeitpunkt der Antragstellung des Mahnbescheides alle Beweise mit eingereicht werden müssen, ist dies bei einem deutschen Mahnverfahren erst notwendig, sobald es nach Widerspruch des Schuldners in das streitige Verfahren geht. Hinsichtlich der Zuständigkeit bedarf es jedoch einer entsprechenden Begründung ohne die der Mahnbescheid nicht erlassen wird. Weitere Hürde ist die durch das Mahngericht zu veranlassende Übersetzung des Bescheids ins Italienische. Soweit es nämlich im Ausland zu einer Zustellung des Mahnbescheides in deutscher Sprache kommt, bleibt es dem Empfänger unbenommen, den Bescheid wegen Unkenntnis der deutschen Sprache zurückzuweisen und so die Zustellung zu verhindern. Die Widerspruchsfrist für grenzüberschreitende Mahnbescheide beträgt einen Monat. Ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, gegen den wiederum ein Einspruch des Schuldner möglich ist. Die diesbezügliche Frist wird durch besonderen Beschluss des zuständigen Rechtspflegers festgesetzt. Der Vollstreckungsbescheid eröffnet wie ein Gerichtsurteil den Weg in die Vollstreckung der Forderung.
Die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen (Klage)
Wird eine Forderung eingeklagt, müssen zunächst die Weichen gestellt werden. Soll direkt in Italien geklagt werden oder in Deutschland, um den deutschen Titel anerkennen zu lassen und die Vollstreckung in Italien zu betreiben? In vielen Fällen wäre eine Klage sowohl in Italien als auch in Deutschland zulässig. Dann kann und muss der Rechtsanwalt den erfolgversprechenderen Weg wählen. Für diese Frage spielt wiederum die jeweils anwendbare Rechtsordnung eine Rolle. Sofern die Parteien im Rahmen eines Vertragsverhältnisses allerdings schon eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben und diese mit dem geltenden Recht zu vereinbaren ist, hat diese Vorrang.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 22.12.2000 (EuGVO). Hiernach sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Auch von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. ein Schuldner, der seinen Wohnsitz in Italien hat, in Deutschland verklagt werden, wenn ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag Streitgegenstand ist und der Erfüllungsort in Deutschland liegt.
Das Mediationsverfahren - mögliche Prozessvoraussetzung
Für bestimmte Rechtsstreitigkeiten ist in Italien inzwischen ein durchgeführtes Mediationsverfahren obligatorische Voraussetzung eines Gerichtsprozesses. Dies betrifft u.a. Miet- und Pachtsachen, erbrechtliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten aus Finanz-, Bank- und Versicherungsverträgen.
Die Vollstreckung von Titeln in Italien
Die Durchführung der Vollstreckung in Italien bestimmt sich nach italienischem Recht. Die Vollstreckung eines deutschen Titels in Italien ist grundsätzlich möglich. Wird von einem italienischen Gericht eine Vollstreckungsklausel erteilt, hat die Entscheidung die Wirkung eines inländischen Vollstreckungstitels.
Die Vollstreckung in Italien muss vom Gläubiger beim zuständigen Gericht beantragt werden. Die Vorgehensweise ist abhängig davon, ob die Forderung seitens des Schuldners bestritten oder unbestritten ist.
Zentrales Normenwerk für unbestrittene Forderungen ist die EG-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO), die den Erlass eines europäischen Vollstreckungstitels vorsieht, wenn es sich um eine titulierte unbestrittene Zahlungsforderung im Bereich der Zivil- und Handelssachen handelt. Forderungen können dabei aktiv oder passiv unbestritten sein. Während aktives Nichtbestreiten nur bei ausdrücklichem Anerkenntnis durch den Schuldner vorliegt, umfasst das passive Nichtbestreiten alle Fälle, in denen der Schuldner den Ansprüchen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt wiedersprochen hat. In Betracht kommen hierbei Vollstreckungsbescheide oder Versäumnisurteile.
Diese europäischen Vollstreckungstitel werden ohne nochmalige Prüfung automatisch vom ausländischen Gericht anerkannt. Sie bieten - sofern die Voraussetzungen vorliegen - eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis gegenüber dem Verfahren für bestrittene Forderungen.
Die Vollstreckung bestrittener Forderungen richtet sich hingegen ebenfalls nach der EuGVO (s.o.). Hiernach findet keine automatische Anerkennung des erlangten Titels statt, sondern das Gericht prüft im Rahmen des sogenannten "Exequaturverfahrens", ob die Voraussetzungen der Anerkennung des Titels vorliegen und dieser für vollstreckbar erklärt werden kann.
Wie in Deutschland gibt es auch in Italien die Möglichkeit, für den Schuldner Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung einzulegen.
Die Vollstreckung selbst findet durch Pfändung in bewegliche und unbewegliche Gegenstände und von Geld und Forderungen gegen Dritte statt. Falls letztendlich eine Umwandlung der gepfändeten Gegenstände in Geld vom Gläubiger gewünscht ist, kann dieser nach Ablauf von 10 Tagen nach der Pfändung einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Verjährung von Forderungen nach italienischem Recht
Die Regelverjährung beträgt im italienischen Zivilrecht 10 Jahre. Unter die Regelverjährung fallen insbesondere Kaufpreisforderungen und Warenlieferungen bei Kaufverträgen unter Kaufleuten. Es gibt zahlreiche kürzere Verjährungsfristen, z.B. im Arbeitsrecht, Mietrecht, Gesellschaftsrecht. Die Verjährung von Forderungen (Beginn, Hemmung, Unterbrechung, Ablauf) sollte stets im Einzelfall von einem Rechtsanwalt geprüft werden!
Autor: Francesco Senatore