MVZ: Medizinische Versorgungszentren erklärt

Überblick: (Zahn-) Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Deutschland

MVZ sind beliebt. Ihre Zahl steigt konstant und derzeit sind schon über 25.000 Ärztinnen und Ärzte in über 4.200 MVZ tätig – allein im humanmedizinischen Bereich. Über MVZ wird viel gesprochen, geschrieben und auch emotional gestritten. Doch was genau sind MVZ, was zeichnet sie aus? Worin liegen die Vorteile und Nachteile? Kommt eine Gründung für mich in Betracht? Sollte ich meine Praxis an ein MVZ verkaufen? Auf dieser Themenseite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema „MVZ“.

Inhaltsübersicht

Unsere Spezialisierung: MVZ / Vertragsarztrecht / ambulante Versorgung

Unsere Kanzlei verfügt über Fachanwälte für Medizinrecht und Gesellschaftsrecht, die Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe in allen rechtlichen Fragen zum MVZ beraten. Mehr noch als das treffen im Medizinrecht oft mehrere juristische Disziplinen zusammen: So kommen regelmäßig auch arbeitsrechtliche, mietrechtliche und/oder datenschutzrechtliche Fragen auf. Unser Team von Rechtsanwält:innen und Steuerberater:innen verfügt über langjährige Erfahrungen bei rechtlichen Themen im Gesundheitswesen. Wir beraten auch bei der Abgabe der Einzelpraxis, der Veräußerung von Anteilen an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher: Gemeinschaftspraxis), sowie der Klinikgründung und dem Klinikverkauf jedweder Größe deutschlandweit.

Was ist ein MVZ?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine selbstständige Kooperationsform zwischen mindestens zwei Ärztinnen und Ärzten mit mindestens je einer halben Zulassung. Bei rein zahnärztlichen MVZ spricht man auch von „zMVZ“. Unter dem Dach eines MVZ können auch Angehörige psychotherapeutischer-, zahnärztlicher- und ärztlicher Heilberufe in beliebiger Konstellation kooperieren. MVZ müssen aber nicht (mehr) fachübergreifend sein. Auch zwei Orthopädinnen können beispielsweise gemeinsam ein MVZ gründen. Es gibt auch keine weiteren personellen oder räumlichen Mindestanforderungen.

Zwei halbe Zulassungen genügen für eine MVZ-Gründung

MVZ bilden im Verhältnis zu den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) und im Verhältnis zu den Patienten eine eigene rechtliche und wirtschaftliche Einheit. MVZ sind selbst Leistungsträger. Sie nehmen selbst an der vertragsärztlichen, -zahnärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung teil. MVZ werden eigenständig zugelassen und bekommen eine eigene Betriebsstättennummer. MVZs sind eine rein vertragsärztliche Kooperationsform - es existiert daher kein „Privat-MVZ".

Welche Vorteile hat ein MVZ? – Die Privilegierung

Gegenüber allen anderen Möglichkeiten der ärztlichen Berufsausübung im öffentlichen Gesundheitswesen genießt das MVZ einige erhebliche Vorteile. Man spricht auch von der Privilegierung des MVZ. Vergleichsmaßstab sind die übrigen Niederlassungsformen, Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher: Gemeinschaftspraxis).

In einer Einzelpraxis können grundsätzlich nur drei Ärzte angestellt werden, die fachlich auch angeleitet werden müssen. Die Expansionsmöglichkeit ist daher sehr begrenzt. Eine Praxisgemeinschaft ist streng genommen keine Kooperationsform, da hier mehrere ÄrztInnen selbstständige Praxen „unter einem (unselbstständigen) Dach“ führen und sich lediglich Räume und/oder Personal teilen. Somit kommt es zuvorderst auf den Vergleich zur BAG an. Und hier punktet das MVZ:

Vorteil 1: Rechtsform – mehr Möglichkeiten für das MVZ

BAGs können nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartmbB) gegründet werden. MVZ können darüber hinaus als eingetragene Genossenschaft (e.G.) und sogar einer GmbH gegründet werden. Auch die Gründung einer gGmbH ist möglich. (Für Einzelpraxen kommt die GmbH in den meisten Fällen nicht in Frage).

Die Rechtsform der GmbH gewährt dem MVZ die Haftungsbegrenzung. Ein solcher Schutz besteht für Einzelpraxen und BAGs grundsätzlich nicht. Zwar ist die ärztliche Tätigkeit gegen Haftungsfälle aus der Behandlung durch die Berufshaftpflichtversicherung geschützt, gerade aber bei besonderen Praxiskonzepten und größeren Einheiten kann der Haftungsschutz ungemein wichtig werden.

Vorteil 2: Anzahl der Nebenbetriebsstätten und Anstellungen

In einem MVZ können unbegrenzt viele (zahn-)ärztliche Angestellte beschäftigt werden. In BAGs sind diese -je nach Berufsrecht- auf zwei bzw. drei Anstellungen beschränkt. Dasselbe gilt für die Anzahl der Nebenbetriebsstätten bzw. Zweigpraxen. MVZ können unbegrenzt „Filialen“ eröffnen und mit Anstellungsgenehmigungen besetzen. In Einzelpraxen oder BAGs scheitert das schon daran, weil die hier erforderliche Überwachung der ärztlichen Tätigkeit nicht dargestellt werden kann. MVZ-„Filialen“ können dagegen auch Angestellten leitend bespielt werden – ohne eine Supervision.

Vorteil 3: Übertragbarkeit der Anstellungsgenehmigungen

Anstellungsgenehmigungen können flexibler als in BAGs und anderen Kooperationsformen von einem in den anderen Standort verlegt werden. Bei der KV bzw. KZV ist nur eine Anzeige und keine Genehmigung erforderlich. Das beschleunigt Prozesse und MVZ-Betreiber können gezielt agieren und schneller auf den aktuellen Bedarf reagieren. Der Arbeitsvertrag mit den betreffenden Angestellten muss unterdessen diesbezügliche Einzelheiten möglichst klar bestimmen.

Nach aktueller Rechtsprechung ist es in gesperrten Planungsbereichen sogar möglich, dass Anstellungsgenehmigungen ohne Nachbesetzungsverfahren in ein anderes MVZ verlegt werden können. Voraussetzung dafür ist eine Identität auf Gesellschafterebene.

Vorteil 4: Fachgruppenübergreifende Kooperation

Unter dem „Dach“ eines MVZ ist es Angehörigen unterschiedlicher Fachgruppen möglich gemeinsam zu kooperieren. Das gilt auch bereichsübergreifend: Nur in MVZ können beispielsweise eine Psychologin mit einem Hausarzt kooperieren oder ein Zahnarzt mit einem Orthopäden oder einer Chirurgin. Das eröffnet Räume für innovative und ganzheitliche Behandlungsansätze.

Vorteil 5: Die Möglichkeit der Alleingesellschafterstellung

MVZ können als GmbH- und somit von einer Person als AnteilseignerIn gehalten werden. BAGs sind dagegen (fast ausschließlich) in der Rechtsform einer Personengesellschaft, zumeist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Das bedeutet, dass sich bei Ausscheiden eines Gesellschafters die BAG damit sofort auflöst – mit weitreichenden vertragsarztrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen und Problemen.

Im MVZ können Behandelnde als Vertrags(zahn)ärztInnen tätig sein (sog. Freiberufler-MVZ) oder auch beim MVZ angestellt sein. Eine Ärztin kann beispielsweise ein MVZ gründen, Gesellschafterin der Trägergesellschaft werden und sich dann gleichzeitig von dieser anstellen lassen. Umgekehrt kann zum Beispiel ein Zahnarzt auch als Alleingesellschafter eine MVZ GmbH gründen und darin eine zahnärztliche Leiterin und andere ZahnärztInnen beschäftigen.

Vorteil 6: Marketing: Das MVZ wirkt „größer“

Werbung und Außendarstellung sind für Ärztinnen und Ärzte streng reguliert. Eine Praxis darf sich beispielsweise nicht ohne weiteres als „Zentrum“ für etwa Ernährungsmedizin, Dermatologie usw. nennen. „Medizinisches Versorgungszentrum“ klingt dagegen bereits nach einer größeren Einheit. Patientinnen und Patienten assoziieren eine interdisziplinäre ärztliche Kooperation. GründerInnen berichten uns insofern von spürbaren positiven Werbeeffekten. In der Realität trifft die interdisziplinäre Zusammenarbeit freilich nicht immer zu. Doch gerade bei größeren Einheiten können effektvolle medizinisch-fachliche Synergien entstehen.

Vorteil 7: Chance für Krankenhäuser

MVZ sind für Krankenhäuser das Tor zur Beteiligung an der ambulanten Versorgung. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers war es auch, über das Mittel der MVZ die stationäre und die ambulante Versorgung näher zu verzahnen. Tatsächlich wird das auch vielfach gelebt und praktiziert, mitunter jedoch auch missbraucht. Jedenfalls können Plankrankenhäuser über diesen Weg Zulassungen erwerben und sich an der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung beteiligen.

Welche Nachteile hat ein MVZ?

Die Nachteile des MVZs sind im Grunde die Nachteile der Rechtsform der GmbH, weswegen MVZs in den meisten Fällen überhaupt erst gegründet werden. Diese sind im Wesentlichen:

  1. höherer Gründungsaufwand, insbesondere durch Notar-Pflicht;
  2. höherer laufender Verwaltungsaufwand, insbesondere durch Bilanzierungspflicht und Publizitätspflichten. Die Kosten der Steuerberatung fallen regelmäßig etwas höher aus.
  3. andere steuerliche Behandlung. GmbHs unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Im Ergebnis kann das zu einer etwas höheren Steuerlast führen.

Ein MVZ bietet mithin zahlreiche Chancen und Gestaltungsoptionen, eignet sich aber nicht für jeden. Jedes MVZ-Vorhaben erfordert ein individuelles wirtschaftliches Konzept, eine sorgfältige Vorbereitung und eine eingehende Steuerberatung.

Wer darf ein MVZ gründen?

Derzeit liegt die Gründungsberechtigung bei folgenden zugelassenen Personen und Einrichtungen:

  • zugelassene Ärztinnen und Ärzte,
  • zugelassene Psychotherapeutinnen und -Therapeuten,
  • zugelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  • Krankenhäuser, die gemäß § 108 SGB V zugelassen sind,
  • Erbringer nicht ärztlicher Dialyseleistungen (gemäß § 126 Absatz 3 SGB V),
  • anerkannte Praxisnetze (gemäß § 87b Absatz 2 SGB V),
  • gemeinnützige Träger (zugelassen oder ermächtigt) und
  • Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden, kreisfreie Städte)

Die Aufzählung ist abschließend, weswegen weiteren Beteiligten des Gesundheitswesens eine Gründung verwehrt ist. Die Gründungsberechtigung ist ständig Gegenstand einer politischen Diskussion, bei der es vor allem um den Einfluss von Investoren geht. Bis zum Jahr 2012 waren außerdem auch ApothekerInnen, Pflegedienste oder Rehabilitationseinrichtungen gründungsberechtigt. Diesen Gruppen ist eine MVZ-Gründung nun nicht mehr möglich.

Der zeitliche Rahmen einer MVZ-Gründung

Ein wesentlicher zeitlicher Faktor ist in der Praxis zumeist die Phase der Überlegung, ob überhaupt ein MVZ gegründet werden sollte. Das ist sehr unterschiedlich und lässt sich kaum vorhersagen. Unternehmerische Ziele sind zu definieren. Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Vorfragen müssen geprüft werden. Ist das Vorhaben hinreichend bestimmt, nimmt die Umsetzung erfahrungsgemäß ca. neun Monate in Anspruch. Die Vertragsgestaltung und die (ggf. notarielle) Gesellschaftsgründung lassen sich zwar meistens kurzfristig darstellen. Allerdings sind die Antragsfristen der Zulassungsausschüsse ausschlaggebend für die Zeitpläne. Je nach KV- bzw. KZV-Bezirk und Einzelfall lässt sich ein MVZ-Vorhaben auch zügiger umsetzen.

Bedenken bei MVZ-Ketten?

MVZ-Ketten, also Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit einer Vielzahl von Standorten kaufen derzeit teilweise massenhaft Arzt- und Zahnarztpraxen. Doch ist das moralisch bedenklich? Teilweise stehen hinter den MVZ-Ketten internationale Privat-Equity-Gesellschaften wie z.B. der Norwegische Staatspensionsfond. Ziel der Anleger, die in Deutschland zumeist ein kleines Krankenhaus erwerben, um die MVZ-Gründungsberechtigung zu erhalten, sind bislang vor allem zahnärztliche- und augenärztliche Praxen.

Kritiker sehen darin vor allem eine Kapitalisierung des Gesundheitswesens zulasten der Patientinnen und Patienten. Investigativer Journalismus deckte bereits Fälle auf, in denen Ärztinnen und Ärzte zu zweifelhaften Abrechnungen bestimmter Leistungen und sogar zu medizinisch nicht-indizierten Leistungen angehalten wurden. MVZ-Ketten sind längst zu einem Politikum geworden.

MVZ-Investoren sollten nicht pauschal vorverurteilt werden

Die Entwicklung ist tatsächlich als ambivalent zu bewerten. Es gibt nicht den einen Typ einer MVZ-Kette. Sie unterscheiden sich erheblich. Während manche scheinbar um jeden Preis kurzfristig Profite maximieren wollen, sorgen andere für moderne Praxisausstattungen und flexible Arbeitszeitmöglichkeiten für Mitarbeitende. Ebenso wie es unter Einzelpraxen solche „schwarzen Schafe“ gibt, die ein maximales Einkommen dem Patientenwohl, der Praxisausstattung und dem Praxisteam überordnen, finden sich unseriöse Praktiken auch unter den MVZ-Ketten.

Praxisführung: Steigender Aufwand, steigende Professionalisierung

Es sollten nicht von der Entwicklung die Augen verschlossen werden, dass (zahn-)ärztliche Praxen in Ausstattung und administrativem Aufwand immer komplexer werden. Gleichzeitig steigt der Wunsch im Kollegium nach flexiblen (Teil-)Arbeitszeiten und immer mehr möchten sich auf die eigentliche Arbeit statt auf administrativen „Papierkram“ konzentrieren. Wir raten mithin davon ab, MVZ mit mehreren Standorten pauschal zu verurteilen, wie das beispielsweise Karl Lauterbach Ende des Jahres 2022 polemisch getan hat.

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Wer leitet das MVZ ärztlich und wirtschaftlich?

Ein MVZ hat eine oder mehrere Personen in Gesellschafterstellung und verfügt über eine Geschäftsführung sowie eine ärztliche Leitung. Wer ist nun für was verantwortlich? Alle Positionen können getrennt oder in Personalunion wahrgenommen werden. Die Gesellschafterstellung (=wem die Gesellschaft gehört) und die Geschäftsführung (=wer die Gesellschaft wirtschaftlich führt und nach außen vertritt) sind zivilrechtliche Kategorien.

Wer ist im MVZ für was verantwortlich?

Davon ist die gesetzlich vorgeschriebene (zahn-)ärztliche Leitung des MVZ zu trennen. Zwar können die Ämter in der Hand einer Person vereint sein. Die Geschäftsleitung muss aber nicht ärztlich besetzt sein. Wegen der wirtschaftlichen Aufgaben sind Ärztinnen und Ärzte womöglich sogar ungeeignet für die Geschäftsführerposition. Die ärztliche Leitung kann auch im Angestelltenverhältnis im MVZ tätig sein. Wichtig ist nur die gesetzlich vorgeschriebene medizinisch-fachliche Unabhängigkeit. Über die ärztliche Leitung muss ein bestimmter Vertrag geschlossen werden, der auch der KV vorgelegt werden muss.

Keine Gesamtverantwortung über Behandlungen und Wirtschaftlichkeit

Die genauen Aufgaben der ärztlichen Leitung sind gesetzlich nicht genau definiert. Fest steht nur, dass die Leitung keine betriebswirtschaftliche Verantwortung trägt und auch nicht die einzelnen Behandlungen ärztlich verantwortet. Das würde gegen die Therapie- und Weisungsfreiheit der Behandelnden verstoßen. Außerdem kann die Leitung schon fachlich gar nicht ausgeübt werden, wenn es sich um unterschiedliche Fachrichtungen im MVZ handelt. Die Leitung muss sich daher eher auf die organisatorischen Abläufe beziehen. Sie ist disziplinarrechtlich gegenüber den KVen und KZVen verantwortlich. Es ist sicherzustellen, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden. Denkbar ist auch die sog. kooperative Leitung, bei der die Leitungen auf zwei Ärztinnen oder Ärzte aufgeteilt wird. Das bietet sich vor allem bei unterschiedlichen Fachgebieten an.

Wie gehe ich es an? – Erste Schritte zum MVZ

Die Gründung eines MVZ ist ein Projekt, was eine sorgfältige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Beratung voraussetzt. Die Ziele und Absichten müssen klar definiert werden. Unterschiedliche Schritte müssen zeitlich koordiniert werden. Dazu zählt zum Beispiel:

  1. Businessplan, ggf. Standortanalysen, Investitionsplanung
  2. Planung und Umsetzung der Gesellschaftsstruktur / GmbH gestalten und gründen
  3. Zulassungsrechtliche Planung / Vorbereitung der Übertragung/ Anträge
  4. Besetzung der (zahn-)ärztlichen Leitung
  5. Personalplan / arbeitsrechtliche Schritte
  6. Immobilien suchen / Mietverträge abschließen
  7. Steuerberatung
  8. Datenschutzkonzept
  9. Übertragung laufender Verträge, z.B. Leasing von Geräten
  10. Marketing / Außendarstellung / Webpräsenz

Diese und weitere Aspekte sind unbedingt zu berücksichtigen. Wir können Sie mit unserem interdisziplinär aufgestellten Team umfassend beraten und entwickeln mit Ihnen einen Fahrplan zum eigenen MVZ. In vielen Fällen werden MVZ aus bestehenden Praxen oder BAGs entwickelt. Das kann vieles vereinfachen. Insbesondere können Infrastruktur und Gesellschaftervereinbarungen übernommen werden.

FAQ: Praxisabgabe, Praxiskaufvertrag

Als Wirtschaftsrechtskanzlei mit FachanwältInnen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht beraten wir Ärztinnen und Ärzte und Angehörige von Heilberufen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Thema MVZ. Unser Team von RechtsanwältInnen und SteuerberaterInnen verfügt über die nötige Praxiserfahrung, um Sie bei der Vorbereitung, Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung optimal zu unterstützen.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Muss ein MVZ bei der Gründung notariell beurkundet werden?

Ja, aber nur wenn für die Trägergesellschaft eine GmbH gewählt wird. Eine GmbH ist stets notariell zu beurkunden. Außerdem kann es in bestimmten Fällen eine Pflicht zur notariellen Form geben, z.B. wenn eine verheiratete Person über ihr (annährend) gesamtes Vermögen verfügt oder Immobilien bei der Gründung oder der Veräußerung übertragen werden. Im Übrigen besteht keine originäre Notar-Pflicht für MVZ.

Gibt es auch privatärztliche MVZ?

Nein. MVZs sind eine rein vertrags(zahn)ärztliche beziehungsweise -psychotherapeutische Kooperationsform. Organisationsrechtlich lassen sich unterdessen praktisch alle Möglichkeiten im privat-medizinischem Bereich umsetzen, die im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur mit einem MVZ darstellbar wären. Sprechen Sie uns zu Fragen gern an!

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Bestenfalls so früh wie möglich. Eine konkrete Absicht für eine unternehmerische Entwicklung in der ambulanten Versorgung sollte freilich bestehen. Eine anwaltliche Beratung kann Ihnen bspw. bei dem Prüfen der rechtlichen Möglichkeiten, den notwendigen Vorbereitungshandlungen und dem Zeitplan helfen.

Was kostet die Beauftragung eines Anwalts?

Pauschal lässt sich das nicht seriös beantworten. Der anwaltliche Aufwand hängt gleich von mehreren Umständen ab, bspw. ob nur Verträge entworfen werden sollen, ob und ggf. wie lange Verhandlungen andauern, wie viele Beteiligte involviert sind usw. Zwar wünschen sich manche MandantInnen Pauschalpreise und teilweise bieten Kanzleien das sogar auch an. Wir halten das jedoch für unseriös. Denn entweder stellt sich heraus, dass der Aufwand größer wird, dann wird Ihr Anwalt ab einem gewissen Aufwand den wirtschaftlichen Anreiz an Ihrem Mandat verlieren. Oder der kalkulierte Aufwand bleibt geringer als erwartet. Dann hätten Sie zu viel gezahlt. Aus diesem Grund berechnen wir nur den tatsächlich erfassten zeitlichen Aufwand – bei voller Transparenz. Genauere Informationen erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Anwalt bzw. Ihrer Anwältin.

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