Wer zahlt den Vaterschaftstest?

Kostentragung im Anerkennungsverfahren

Wird die Frage der Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, entstehen Kosten. Wer diese trägt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Veröffentlicht am: 04.02.2025
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht
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Die Frage, wer Vater eines Kindes ist, hat nicht nur faktische und familiäre Bedeutung. Die Vaterschaft stellt die Weichen beim Umgangsrecht und Sorgerecht, dem Unterhalt, sowie beim Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Ist zur Klärung der Vaterschaft ein gerichtliches Verfahren notwendig, stellt sich auch die Frage, wer die Kosten trägt. Eine Antwort gibt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Januar 2025, Az. 6 WF 155/24). 

Abstammungsgutachten bestätigt Verdacht der Vaterschaft

In dem Fall hatte die Mutter eines Kindes angegeben, während der Empfängniszeit Sex mit dem möglichen Vater gehabt zu haben. Ihre Vermutung sah sie durch das Ergebnis eines privaten Vaterschaftstests als bestätigt an. Die Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht wurde daraufhin vom Kind selbst gefordert. Das angerufene Amtsgericht bestätigte dann aufgrund des Abstammungsgutachtens eines Sachverständigen die biologische Vaterschaft des Mannes. 

Die Kosten für das Verfahren, einschließlich des Gutachtens (Vaterschaftstest), sollten nach billigem Ermessen des Gerichts der Vater und die Mutter je hälftig tragen. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Mutter und rief das OLG an. 

Kostenteilung interessengerecht

Das OLG bestätigte allerdings die Entscheidung, dass die Mutter sich hälftig an den Kosten für das Verfahren zur Klärung der Abstammung beteiligten muss. In der Pressemitteilung wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts wie folgt begründet: 

Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren handele es sich nicht um echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens könnten deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten sei allerdings regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen habe.

Hier sei es nicht angemessen, dem Vater die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Er habe insbesondere nicht „grob schuldhaft“ das Verfahren veranlasst. Ihm sei es vielmehr nicht zumutbar gewesen, die Vaterschaft bereits außergerichtlich ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch Sachverständigengutachten anzuerkennen. Allein die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Vater verkehrt, genüge zur Begründung eines groben Verschuldens nicht. Vielmehr habe der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Unwidersprochen habe er mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit hätten ihm konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Für ihn habe damit auch keine Möglichkeit bestanden, abzuschätzen oder zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe.

Auf den bereits außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest habe er sich nicht verlassen müssen. Er könne vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens eine gerichtliche Überprüfung wünsche.

Zu berücksichtigen sei schließlich, dass „beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen“, unterstreicht der Senat.

 

Video: Vaterschaft & Vaterschaftsfeststellung

In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose die rechtlichen Themen rund um die Vaterschaft.