Wenn Kinder erben...
...und Immobilien im Nachlass sind
... und Immobilien im Nachlass sind
Ein Beitrag von Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Berlin
Nicht selten erben auch minderjährige Kinder. So können sie zum Beispiel testamentarisch zu Erben eingesetzt werden. Aber auch ohne Testament - also bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge - erben Kinder als Erben erster Ordnung regelmäßig.
Minderjährige Kinder sind nur beschränkt geschäftsfähig. Dabei sind die Eltern – soweit sie das Sorgerecht innehabe – gesetzliche Vertreter der Kinder. Doch auch das Vertretungsrecht der Eltern kennt Grenzen. Der Gesetzgeber schützt minderjährige Kinder besonders, deshalb gibt es eine Reihe von Rechtsgeschäften, die Eltern für ihre Kinder nicht ohne die Genehmigung des Familiengerichts abschließen dürfen.
Ergänzungspfleger für wichtige Geschäfte
In besonderen Fällen geht der Schutz für die minderjährigen Kinder noch weiter: Dann wird für den Abschluss des Rechtsgeschäftes vom Gericht ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt, dieser prüft sodann den Sachverhalt und schließt – anstelle der Eltern – für das minderjährige Kind den Vertrag ab. Wenn zum Beispiel die Eltern mit sich selbst ein Geschäft abschließen würden, da sie selbst Vertragsparteien sind und das Kind auf der anderen Seite vertreten – das geht nicht, dann kommt ein Ergänzungspfleger ins Spiel.
Ein besonderes Thema in diesem Zusammenhang sind Immobilien in der Erbschaft. Ein minderjähriges Kind darf dann eine Immobilie ohne familiengerichtliche Genehmigung erwerben, wenn der Erwerb lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies ist selten der Fall. Oft sind Immobilien vermietet oder verpachtet, dann tritt das Kind als Vermieter/Verpächter mit den entsprechenden Pflichten in die bestehenden Verträge ein. Bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern existieren sehr oft sogenannte Wohnungseigentümergesellschaften (WEGs), deren Mitglied das minderjährige Kind wird und aus denen sich ebenfalls Pflichten ergeben, gesetzliche und daneben auch vertraglich festgelegte – wieder ein rechtlicher Nachteile. In all diesen Konstellationen also bedarf es einer Genehmigung des Familiengerichts, die Eltern dürfen das Kind nicht einfach aus Ihrer Sorgerechtsstellung heraus vertreten.
Wenn auch die Interessen der Eltern berührt sind, wird es schwierig
Nun hatte der Bundesgerichtshof einen besonderen Fall zu entscheiden: Es erbten zwei minderjährige Kinder zusammen mit ihrer Mutter mehrerer Grundstücke. Diese sollten langfristig verpachtete werden. Den Pachtvertrag sollten die Kinder zusammen mit ihrer Mutter – auf der anderen Seite der jeweilige Pächter - abschließen. Die Mutter beantragte für den Abschluss des Pachtvertrages die Genehmigung beim Familiengericht.
Das Familiengericht war der Auffassung, dass es nicht nur genehmigen müssen, sondern auch einen Ergänzungspfleger bestellen müsse für den Abschluss der Verträge. Denn die Mutter habe eigene Interessen im Blick und könne daher nicht neutral für die Kinder entscheiden. Gegen die Bestellung des Ergänzungspflegers legte die Mutter Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht sah das genauso wie das Amtsgericht – erst in höchster Instanz beim Bundesgerichtshof wurden die Entscheidungen korrigiert, die Mutter bekam Recht. Wenn dem Pächter die familiengerichtliche Genehmigung des Pachtvertrages bekannt gegeben würde, seien alle Beteiligten gut genug geschützt, so der BGH.
Festzuhalten ist, dass bei Minderjährigen stets Obacht geboten ist, jeder Sachverhalt ist besonders und sollte genau – natürlich immer den Schutz des Kindes im Blick – individuell bewertet werden.