Verkauf einer Immobilie nach Schenkung

Keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung

Wenn Eltern ein Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist veräußern wollen, dürfen sie dieses zunächst auf ihre Kinder unentgeltlich übertragen und die Kinder veräußern dieses dann an den Erwerber. Der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8/20) entschieden.

Veröffentlicht am: 13.09.2021
Qualifikation: Fachanwältin für Erbrecht und für Steuerrecht in München
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§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, der den Eintritt in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers regelt, sei eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. von § 42 Abs. 1 Satz 2 AO. Deshalb sei die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

Schenkung und Weiterverkauf am selben Tag

Die Klägerin erwarb in 2011 ein Grundstück. In 2012 schenkte sie es jeweils zu hälftigem Miteigentum ihren beiden volljährigen Kindern. Am selben Tag verkauften die beiden Kinder das Grundstück an einen Erwerber. Die Klägerin ging davon aus, sie habe in 2012 keinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Das Finanzamt sah aber in der Immobilien-Schenkung an die Kinder einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und rechnete den Veräußerungsgewinn in Höhe von 97.591 € der Klägerin zu.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Erfassung des privaten Veräußerungsgeschäfts bei der Klägerin entspreche der Besteuerung einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung. Es habe ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 42 AO vorgelegen. Die Klägerin sei bei der Verkaufsanbahnung tätig geworden, habe aber unmittelbar vor dem Verkauf an die von ihr gefundenen Käufer – statt an diese zu verkaufen – das Grundstück auf ihre Kinder übertragen. Dadurch habe sie die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei sich vermieden. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG sei nicht als spezielle Missbrauchsvorschrift anzusehen, die einer Anwendung des § 42 AO vorgehe.

BFH: Die Spezialvorschrift geht der allgemeinen Missbrauchsregelung vor

Der BFH widerspricht dem FG. Er sieht in § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die § 42 AO vorgeht.

Die Klägerin hat das im Jahr 2011 angeschaffte Grundstück nicht veräußert, sondern in 2012 unentgeltlich im Wege der Schenkung auf die Kinder übertragen. Da die Klägerin das Grundstück nicht veräußert hat, ist ihr auch kein Veräußerungsgewinn iSd § 23 Abs.1 S. 1 Nr. 1 EStG entstanden.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), der zur Entstehung des Steueranspruchs aus der Veräußerung des Grundstücks bei der Klägerin führen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Die Schenkung des Grundstücks an einen Dritten, der das Grundstück sodann innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG veräußert, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 23 Abs.1 S. 3 EStG und stellt daher ungeachtet der zeitlichen Nähe zwischen Übertragung und Weiterveräußerung grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 Abs.1 S. 1, Abs. 2 AO dar.

Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Streitfall von der speziellen Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 23 Abs.1 S.3 EStG erfasst ist, die die Entstehung des Veräußerungsgewinns bei vorangegangenem unentgeltlichen Erwerb abschließend regelt.

Im Streitfall ist außerdem vom FG nicht festgestellt worden, dass die vertraglichen Regelungen zur Schenkung der Immobilie sowie die Weiterveräußerung des Grundstücks unangemessene Vereinbarungen enthielten. Die Kinder konnten über das geschenkte Grundstück frei verfügen.

Steuerersparnis führt nicht zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs

Auch dass der Veräußerungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als bei der Klägerin, führt nicht zur Annahme einer unzulässigen Steuergestaltung.

Der höchstrichterlich gebilligte Trick führt nur dann zu einer Steuerersparnis, wenn die Einkommenssteuerminderung nicht durch Schenkungssteuer ausgeglichen wird. Für die Kinder gibt es jedoch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer von jeweils 400.000 Euro in zehn Jahren.