Vaterschaftstest zur Klärung der Erbfolge
Wer zahlt denn dafür?
Meist ist ein schlechtes Testament Schuld daran, wenn Angehörige darüber streiten, wer Erbe geworden ist. Aber auch bei der gesetzlichen Erbfolge kann es zu Konflikten kommen, wenn die Verwandtschaftsverhältnisse ungeklärt sind.
Stehen bei Männern sexuelle Lust und Bereitschaft zur Verhütung in einem Missverhältnis, kann es später bei der Klärung der Erbfolge schon mal zu Turbulenzen kommen. Tauchen plötzlich vermeintliche Kinder auf, muss in der Regel die Vaterschaft durch ein Gerichtsverfahren festgestellt werden.
Ein Vater und mindestens vier Mütter
Das OLG Schleswig beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, in dem ein Erblasser neben einer Witwe auch drei Kinder von drei Frauen hinterließ und schließlich noch ein weiteres Kind auftauchte, das Pflichtteilsansprüche geltend machte.
Die Witwe hielt erstmal dagegen und verlangte den Nachweis, dass ihr Mann auch der Vater dieses unehelichen Kindes sei. Das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest bestätigte aber das behauptete Vater-Kind-Verhältnis.
Streit über die Verfahrenskosten
Gestritten wurde dann darüber, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Das Amtsgericht legte die Kosten nicht dem pflichtteilsberechtigten Kind, sondern den erbenden Kindern auf. Dagegen wehrten sich diese erfolgreich beim Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.06.2023 – 8 WF 50/23).
Zahlen müssen jetzt die Mutter und die Tochter je zur Hälfte. Der Rest der Familie hätte beim Verfahren nämlich gar nicht hinzugezogen werden müssen, so die Argumentation des OLG.
Taktische Erwägungen für die Vaterschafsklärung zugunsten möglicher Erben
Die Richter waren verwundert darüber, dass die Tochter, die beim Erbfall schon viele Jahre erwachsen war, zu Lebzeiten nicht versucht hatte, die Vaterschaft klären zu lassen. Tochter und Mutter werden sicher ihre Gründe dafür gehabt haben. Vielleicht wollten sie schlicht keine schlafenden Hunde wecken. Hätte man Papa schon früher mit seiner biologischen Vaterschaft behelligt, wäre dieser womöglich auf die Idee gekommen, den Pflichtteil des unehelichen Kindes zu mindern. Das hätte er – ganz klassisch – durch Schenkungen versuchen können oder aber durch noch mehr gezeugte Kinder.