Testamentsvollstreckung 2015
Diese Entscheidungen sollten Testamentsvollstrecker kennen
Als Kanzlei für Wirtschaftsrecht und Erbrecht gehören Testamentsvollstreckungen zu unseren Kernkompetenzen. Für unsere Mandanten, die entweder selbst Testamentsvollstrecker sind, eine Testamentsvollstreckung anordnen wollen oder uns als Testamentsvollstrecker einsetzen, verfolgen wir daher selbstverständlich stets aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich. Nachfolgend wichtige Urteile aus den letzten Wochen:
Der Notar als Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckungen sind bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren etc. begehrt. Dies mag an der – zumindest auf den ersten Blick – hohen Vergütung für den Testamentsvollstrecker liegen. Mangels gesetzlicher Regelung leitet sich diese in der Praxis häufig nach gängigen Tabellen ab, die als Honorar für die Testamentsvollstreckung einen Prozentsatz des Nachlasswertes vorsehen. Auch viele Notare sehen vor diesem Hintergrund eine Testamentsvollstreckung als lukratives Mandat an. Allerdings ist es dem Notar untersagt, ein Testament zu beurkunden, in dem er selbst als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Aufgrund des Interessenkonfliktes des Notars sind solche von ihm beurkundeten Urkunden, die ihm selbst einen „rechtlichen Vorteil“ verschaffen, unwirksam. Andererseits haben natürlich viele Erblasser ein Interesse daran, dass der der Notar, der sich bereits zu Lebzeiten um alle wichtigen Angelegenheiten gekümmert hat und dem uneingeschränkt vertraut wird, auch nach dem Todesfall die Fäden in der Hand hält. In der Praxis hat sich daher eine sogenannte „Ersatzlösung“ etabliert, bei der der Erblasser den Notar, der sein Testament beurkundet hat, dadurch zum Testamentsvollstrecker bestimmen kann, dass er die Einsetzung in einem gesonderten eigenhändigen oder von einem anderen Notar beurkundeten Testament vornimmt. Ein Erblasser (oder sein Notar) kam jetzt auf die Idee, den Notar in einem gesonderten öffentlichen Testament, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde, einzusetzen. Das machte das Nachlassgericht jedoch nicht mit und stellte dem Notar kein Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Diese Entscheidung hat nun das OLG Bremen in einer Entscheidung vom 23. September 2015 (5 W 23/15) bestätigt. Die Benennung des Notars, so dass Gericht, sei durch den Erblasser nicht in einem gesonderten eigenhändigen Ergänzungstestament vorgenommen worden, sondern vielmehr durch eine Einbeziehung in das Beurkundungsverfahren Bestandteil des von dem beurkundeten Notar protokollierten und beurkundeten Testaments geworden. Der Notar hatte es sich also offenbar zu einfach gemacht.
Ersatzvollstrecker vom Nachlassgericht - wenn der Testamentsvollstrecker ausfällt
Testamentsvollstreckungen sind aufwendig und bergen viele Haftungsrisiken für den Testamentsvollstrecker. Das Amt sollte daher stets von Spezialisten für Erbrecht, die über ein gutes kaufmännisches Verständnis und Kenntnisse im Erbschaftsteuerrecht verfügen. Das vermeintlich hohe Honorar kann daher in vielen Fällen die Mühen und Risiken nicht aufwiegen. Wer als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde und im Erbfall einen Fachanwalt für Erbrecht konsultiert, wird daher in vielen Fällen den Rat bekommen, das Amt gar nicht erst anzutreten. Wird das Amt nicht angenommen, ist gegebenenfalls ein Ersatz-Testamentsvollstrecker zu bestellen. Durch Auslegung des letzten Willens, kann sich ergeben, dass das Nachlassgericht einen solchen Ersatz suchen und bestellen soll. Zu den Anforderungen hat das OLG Schleswig in einem Beschluss vom 6. Juli 2015 wie folgt ausgeführt: Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet und nimmt die im Testament bestimmte Person das Amt nach dem Erbfall nicht an, genügt für die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers der erkennbare Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall der von ihm benannten Person fortbestehen zu lassen; an die Feststellung des stillschweigenden Ersuchens sind dann keine überspannten Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall stellte das Gericht als Begründung für die Annahme einer Ersatztestamentsvollstreckung unter anderem darauf ab, dass der Erblasser bei der Anordnung den Begriff „Testamentsvollstreckung“ (also das Amt) und nicht „Testamentsvollstrecker“ (also die Person) gewählt hatte und damit das Amt in den Vordergrund stellte.
Erwerb von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker
Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers ist komplex. Insbesondere ist er nicht der Vertreter der Erben, wie häufig angenommen wird. Problematisch können Verfügungen des Testamentsvollstreckers sein, vor allem wenn sie unentgeltlich erfolgen und/oder der Testamentsvollstrecker selbst einen Nachlassgegenstand erwirbt. Das OLG Düsseldorf musste nun in einem Urteil vom 30. Juni 2015 (I 3 U 11/14) ausführlich zu der Thematik Stellung nehmen. In dem Sachverhalt hatte der Erblasser den Testamentsvollstrecker „von den Beschränkungen des § 181 BGB“ befreit und ihm so ermöglicht, bei der Veräußerung von Nachlasswerten – hier ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie – sowohl auf als Veräußerer als auch als Erwerber aufzutreten.
Testamentsauslegung bei der Einsetzung von Testamentsvollstreckern
Gerade – aber nicht nur – bei eigenhändig errichteten Testamenten ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Notar gibt es häufig Probleme mit der Auslegung des Testaments. Bereits die Frage, wer überhaupt in welchem Umfang Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden soll, ist häufig schwer zu entscheiden, wenn laienhafte Formulierungen mit den Regeln des Erbrechts aufeinander prallen. Ein Klassiker in dieser Hinsicht ist die Formulierung, dass eine Person als „Erbe“ eines bestimmten Vermögenswertes eingesetzt wird. Schließlich bekommt der Erbe im Erbrecht stets den Nachlass als ganzes bzw. einen Bruchteil davon, während der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögenswert erhält. In diesen Fällen muss man dann bei der Auslegung des letzten Willens einen genauen Blick auf den Nachlass, die Werte der verteilten Vermögenswerte und die sonstigen Umstände werfen. Zu diesen sonstigen Umständen kann auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gehören. So hat das OLG Schleswig in einem Beschluss vom 7. August 2015 (3Wx 61/15) ausgeführt, dass bei der Einsetzung einer Bedachten „als Erbin meiner Wohnung“ – deren Wert 78% des Nachlasses ausmacht – und gleichzeitiger Berufung von 2 Testamentsvollstreckern Zweifel an der Berufung der Bedachten zur Alleinerbin bestehen. Erwerb von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers ist komplex. Insbesondere ist er nicht der Vertreter der Erben, wie häufig angenommen wird. Problematisch können Verfügungen des Testamentsvollstreckers sein, vor allem wenn sie unentgeltlich erfolgen und/oder der Testamentsvollstrecker selbst einen Nachlassgegenstand erwirbt. Das OLG Düsseldorf musste nun in einem Urteil vom 30. Juni 2015 (I 3 U 11/14) ausführlich zu der Thematik Stellung nehmen. In dem Sachverhalt hatte der Erblasser den Testamentsvollstrecker „von den Beschränkungen des § 181 BGB“ befreit und ihm so ermöglicht, bei der Veräußerung von Nachlasswerten – hier ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie – sowohl auf als Veräußerer als auch als Erwerber aufzutreten.