Rechtsprechung zur Stiftung nach Schweizer Recht
Finanzgericht Baden-Württemberg zur Familienstiftung und zur gemeinnützigen Stiftung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei Entscheidungen vom 22. April und 23. April 2015 zu steuerlichen Fragen Stellung genommen, die aus deutscher Sicht bei Stiftungen nach Schweizer Recht auftauchen können. Ein Steuersparmodell - das zeigen nicht nur diese Entscheidungen - ist die Familienstiftung regelmäßig nicht.
Im ersten Fall ging es um eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Deren Satzung sieht vor, dass die Stiftung Angehörige einer bestimmten Familie „in jugendlichen Jahren“ einmalig finanziell unterstützen kann. Ein in Deutschland lebendes 29-jähriges Familienmitglied bekam eine solche Zuwendung im Jahr 2011. Das deutsche Finanzamt sah hierin eine Schenkung unter Lebenden. Das Gericht hatte hierfür eine doppelte Begründung: Einerseits handele es sich um eine steuerpflichtige satzungswidrige Zuwendung der Familienstiftung, da diese nicht „in jugendlichen Jahren“ erfolgt sei. Andererseits gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Der betroffene Empfänger sei ein solcher Zwischenberechtigter. In diesem Zusammenhang begründete das Gericht ausführlich, warum der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts auch ausländische Stiftungen als verselbständigte Rechtsträger umfasse und warum hierin kein Verstoß gegen EU-Recht liege. Die Kapitalverkehrsfreiheit in der Europäischen Union gelte zwar auch im Verhältnis zur Schweiz. Die Schweizer Familienstiftung werde jedoch unterm Strich wie eine deutsche Familienstiftung mit der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer belastet.
Das gleiche Gericht musste schon tags darauf wiederum eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schweizer Stiftung treffen. Diesmal ging es nicht um eine Familienstiftung, sondern um eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreite Stiftung Schweizerischen Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt. Diese, so das Finanzgericht, sei nicht von der Körperschaftsteuer zu befreien. In der Begründung hieß es, dass Deutschland nicht verpflichtet sei, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Zwar erfülle die Stiftung auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach hiesigem Steuerrecht. Diese Steuerbefreiung gelte jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz, da diese weder EU-Mitglied sei und in dem in Frage stehenden Zeitraum kein Amtshilfeabkommen in Steuersachen vereinbart gewesen sei. Auch in dieser Entscheidung sahen sich die Richter veranlasst, darzulegen, dass in ihrer Rechtsauffassung auch kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der EU vorliege.
Hintergrund
Die Familienstiftung ist grundsätzlich kein Steuersparmodell. Vor allem bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist die Erbersatzsteuer der Familienstiftung zu berücksichtigen. Ob die Stiftung steuerliche Vorteile bringt, hängt sowohl von der Ausgestaltung der Satzung ab, als auch von der familiären Konstruktion. Umfassende Steuerbefreiungen gibt es nur für die gemeinnützige Stiftung, die sich allerdings - unter strengen Voraussetzungen - mit der Familienstiftung kombinieren lässt. Dass bei einer Stiftung nach ausländischem Recht nicht nur neue Probleme im Stiftungsrecht, sondern auch schwierige steuerliche Fragen auftauchen können, zeigen die beiden Entscheidungen oben.