Pflichtteilsverjährung bei später Feststellung der Vaterschaft
Strenge Verjährungsfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Strenge Verjährungsfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Ein Beitrag von Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht
Mit Urteil vom 13.11.2019 - IV ZR 317/17 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere Entscheidung verkündet, mit welcher die strenge kenntnisunabhängige dreijährige Verjährungsfrist von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen die Beschenkten im Grundsatz bestätigt wurde.
Selbst der Umstand, dass ein Sohn erst nach dem Tod seines leiblichen Vaters durch ein gerichtliches Vaterschaftsverfahren Kenntnis von seiner tatsächlichen Abstammung zu dem Verstorbenen erlangt hatte, reichte nicht aus, um den Beginn der Frist nicht in Gang zu setzen.
Postmortale Vaterschaftsfeststellung
Ebenso wie die Vorinstanzen entschied der BGH, dass auch im Falle einer postmortal (nach dem Tod) erfolgten Vaterschaftsfeststellung der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB grundsätzlich gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall verjährt.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und die beiden Beklagten sind Halbgeschwister und zugleich - mangels Testament - die drei gesetzlichen Erben ihres am 05.07.2007 verstorbenen Vaters (Erblasser).
Die Mutter des Klägers war zunächst mit einem anderen Mann verheiratet, welcher jahrzehntelang als der vermeintliche Vater des Klägers galt. Tatsächlich stammte der Kläger aus einer außerehelichen Beziehung der Mutter mit dem Erblasser, den sie später dann auch heiratete (und sich auch von diesem scheiden ließ).
Der Erblasser wiederum hatte bereits aus der eigenen vorangegangenen Ehe zwei Söhne, die beiden Beklagten.
Erst Anfang 2015, somit mehr als 7 ½ Jahre nach dem Tod des Erblassers, wurde dessen tatsächliche Vaterschaft zu dem Kläger vom Amtsgericht festgestellt.
Nachlass überschuldet – aber Grundstückschenkungen zu Lebzeiten
Der verstorbene Vater hinterließ jedoch einen überschuldeten Nachlass, hatte aber noch zu Lebzeiten in den Jahren 1995 und 2002 mehrere werthaltige Immobilien an seine beiden – bis dahin noch einzig offiziell bekannten- Söhne, die Beklagten, vorgenommen.
Der von diesen Schenkungen bislang nichts wissende Kläger machte im Wege der Stufenklage gegen seine Halbgeschwister Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ergänzungsansprüche aus § 2329 BGB geltend.
Kurze Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen!
Nach § 2332 BGB verjähren Ansprüche gegen Beschenkte aus § 2329 BGB taggenau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers und zwar vollkommen unabhängig davon, ob der Pflichtteilsergänzungsberechtigte von den Schenkungen Kenntnis hatte oder nicht.
Der Verjährungsfrist des „normalen“ Pflichtteilsanspruchs beträgt ebenfalls drei Jahre, aber diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat.
Die maßgeblichen Zeitpunkte dieser verschiedenen Ansprüche können daher erheblich auseinanderfallen.
Abstammungsvorschriften zur Rechtswirkung der Vaterschaft helfen nicht
Aus durchaus nachvollziehbaren Gründen vertrat der Kläger die Auffassung, die Ansprüche könnten nicht verjährt sein, weil selbst einer kenntnisunabhängigen Verjährung die Vorschrift des § 1600d Abs. 4 BGB (a.F. – heute § 1600d Abs. 5 BGB) entgegen stehe und demgemäß die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Feststellung gelten könne. Diese sogenannte Rechtsausübungssperre hindere zwangsläufig den Beginn einer Verjährungsfrist.
Nach Auffassung aller Instanzgerichte waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des klagenden Sohnes jedoch lange vor Eingang der Klageschrift verjährt.
Auf das Entstehen des Anspruchs stelle § 2332 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht ab, sondern allein auf den objektiven Umstand des Erbfalles.
Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordere und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalte, sei es nach Ansicht des BGH grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr infrage gestellt werden sollen.
Historische Gesetzgebungsmaterialien des BGB
Der BGH bemühte zu seiner unterstützenden Begründung auch die historische Entstehungsgeschichte des seit dem 01.01.1900 geltenden BGB. Diese Gesetzgebungsmaterialien (sogenannte („Motive“ und „Protokolle“) belegen nach Ansicht des BGH nicht, dass der historische Gesetzgeber die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 2329 BGB als Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist ansah, sondern bewusst ausschließlich den Erbfall als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung gewählt hat.
Keine Grundrechtsverletzung?
Die Gerichte sahen auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zwar seien die Schutzbereiche der Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Verjährungsregelung des § 2332 BGB betroffen, der Eingriff in den Schutzbereich aber nicht verfassungswidrig.
Ob das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache noch angerufen wird, ist nicht bekannt.
Gerade bei Nachlässen, die überschuldet sind, ist es unabdingbar, umfassende Auskünfte über lebzeitige Schenkungen einzufordern. Die kenntnisunabhängigen kurzen Verjährungsfristen insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen Beschenkte werden häufig auch von Rechtskundigen übersehen.
Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten beginnt mit dem Erbfall auch ohne Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Schenkung oder vom Erbfall und auch nicht erst mit dem Schluss des (Todes-)Jahres. Ebensowenig wird die Verjährung durch eine Klage gegen den oder die Erben gehemmt, es sei denn, der Erbe ist selbst der Beschenkte.
Vor allem ist zu beachten, dass die für den Beschenkten günstige Regelung auch dann, wenn Beschenkter und Erbe personenidentisch sind!