Lebzeitige Vermögensübertragungen durch güterrechtliche Vereinbarungen
Nur nicht verschaukeln!
Nur nicht verschaukeln
Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Die sogenannte Güterstandsschaukel bietet ein in der Praxis weit verbreitetes und sicheres Gestaltungsinstrument, um einseitig akkumuliertes Vermögen zwischen Ehegatten ohne Anfall von Schenkungssteuer zu übertragen. Gerade im Zusammenhang mit der Gestaltung der eigenen Vermögensnachfolge ergibt sich häufig die Notwendigkeit, dass Vermögen zu Lebzeiten von beiden Ehegatten auf die Kinder übertragen wird. Nur so lassen sich die gesetzlich vorgesehenen schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Freibeträge der Kinder, die sowohl im Verhältnis zum Vater als auch zur Mutter gesondert bestehen, vollumfänglich nutzbar machen.
Funktionsweise der Güterstandsschaukel
Die Grundstruktur entsprechender Gestaltungen ist dabei denkbar einfach: Die Ehegatten schließen durch einen entsprechenden Ehevertrag eine Vereinbarung über die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft) zu einem bestimmten Zeitpunkt, errechnen den Anspruch auf Zugewinnausgleich des einen Ehegatten zu diesem Zeitpunkt und übertragen sodann Vermögen von dem anderen Ehegatten zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung.
Dieser Vorgang ist nicht unentgeltlich und deshalb bereits dem Grunde nach nicht schenkungssteuerpflichtig. Mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes erfolgt notwendigerweise gleichzeitig die Vereinbarung eines anderen Güterstandes, häufig ist dies die Gütertrennung. Zu einem späteren Zeitpunkt schließen die Ehegatten sodann einen weiteren Vertrag und „schaukeln“ in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück.
Problem: Bestehende Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft
Häufig treffen wir in der Gestaltungspraxis auf Fälle, in denen Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Möglicherweise haben sie bereits zu Beginn der Ehe den Güterstand der Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, wodurch ein Zugewinnausgleich regelmäßig ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise in Unternehmerehen weit verbreitet.
„Rückwirkende Vereinbarung“ der Zugewinngemeinschaft
Allerdings können die Ehegatten durch vertragliche Vereinbarung die güterrechtliche Lage rückwirkend verändern und so beispielsweise auf den Tag des Eheschlusses die Geltung der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Rechtstechnisch liegt eine vertragliche Festlegung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt der Eheschließung vor (vgl. DNotI-Report 2007, 149 ff.), die zivilrechtlich uneingeschränkt gilt.
Mit einer weiteren vertraglichen Vereinbarung kann nunmehr zugunsten des weniger vermögenden Ehegatten die Beendigung der Zugewinngemeinschaft vereinbart, die Zugewinnausgleichsforderung ermittelt und so das in einem weiteren Schritt auf die Kinder zu übertragende Vermögen zunächst zwischen den Ehegatten gleichmäßig verteilt werden, §§ 1363 Abs. 1, 1378 BGB.
Steuerliche Wirkungen gemäß § 5 ErbStG: Keine Schenkungsteuer
Der Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung durch den Ehegatten zu Lebzeiten und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung gilt gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht als steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten zuvor die Zugewinngemeinschaft rückwirkend und damit abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 und 1408 BGB vereinbart haben (so ausdrücklich: BFH-Urteil vom 12. Juli 2005, II R 29/02, BStBl. II 2005, 843 ff.).
Im Erbfall keine Anerkennung der rückwirkend vereinbarten Zugewinngemeinschaft
Aber Vorsicht: Kommt es nicht zum Ausgleich des Zugewinns zu Lebzeiten der Ehegatten, wenn zuvor die Zugewinngemeinschaft mit Rückwirkung vereinbart wurde, tritt also der Erbfall davor ein, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitraum zwischen dem Tag des Vertragsschlusses zwischen den Ehegatten und dem Erbfall. Hierdurch werden der rechnerische Zugewinn und damit die Möglichkeit zur steuerneutralen Vermögenszuordnung zwischen Ehegatten regelmäßig ganz erheblich beschränkt.
Durch lebzeitige Maßnahmen und Vorkehrungen im Rahmen von Vermögensnachfolgegestaltungen lassen sich regelmäßig erhebliche Steuersparpotenziale heben. Dies insbesondere durch die durchdachte Zuordnung von einseitig erworbenem Ehegattenvermögen und nachfolgend vollständige Inanspruchnahme von schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Freibeträgen.
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