Es kann nur einen geben

Unternehmensnachfolge bei Trigema

Veröffentlicht am: 16.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Unternehmensnachfolge bei Trigema

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Eigenwillig und erfolgreich – so in etwa lässt sich der Führungsstil des Trigema-Chefs Wolfgang Grupp beschreiben. Und so will der Inhaber des schwäbischen  Textilherstellers auch seine Nachfolge im Betrieb regeln. Ob das gut geht, bleibt abzuwarten.

Potenzielle Nachfolger aus dem Familienkreis stehen bereit

Die Ausgangslage ist denkbar günstig. Während viele Mittelständler in Deutschland darüber klagen, dass der familiäre Nachwuchs sich für die Fortführung des Familienbetriebs entweder nicht eignet oder keine Ambitionen hat, sind bei Trigema bereits beide Kinder von Grupp im Management aktiv. Wolfgang junior leitet die Bereiche Verkauf und IT, seine  Schwester Bonita den E-Commerce und das Personal. Doch was Nachfolge sich ein Segen aussieht, könnte auch zum Fluch werden.

Ein Kind soll weichen - aber wer?

Grupp hat nämlich bereits entschieden und öffentlich kundgetan, dass nur eines seiner Kinder sein Nachfolger im Familienbetrieb sein wird. Nach eigenen Angaben in einem Focus-Interview hat er ein Testament geschrieben, nach dem „nur ein Kind die Firma erbt“. Grupp, der sein Unternehmen (ungewöhnlich genug) als persönlich haftender Einzelkaufmann führt schließt aus, „dass eine Firma mehrere Inhaber hat.“

Wer dieser eine Nachfolger wird,  ist offenbar noch offen - auch im Testament. Das kann insoweit problematisch sein, als Grupp als Erblasser die Erben selbst bestimmen bestimmen muss. Überlässt er dies etwas einem Dritten, wäre das Tesament anfechtbar. Zumindest im Wege der Testamentsauslegung muss sich der Ebe bestimmen lasen. Wie Grupp das gelöst hat, dürfte interessant sein.

Erbstreit vorprogrammiert?

Grupps Trigema-Nachfolgeplan bedeutet, dass langfristig nicht nur ein Kind die alleinige Geschäftsführung innehaben soll, sondern auch alleiniger Eigentümer des ganzen Unternehmens werden soll. Man muss kein Psychologe sein, dass dies – zu wessen Gunsten die Entscheidung auch ausfällt – zu schweren Konflikten zwischen den Geschwistern führen kann. Der Verlierer dieser Alles oder Nichts-Wahl wird sich vermutlich zu Unrecht zurückgesetzt fühlen. Auf der Grundlage solcher Emotionen kann leicht ein Konflikt zwischen den Geschwistern entstehen. Dieser wird bei der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft häufig in Form eines Rechtsstreits ausgetragen. Das Schlachtfeld ist dabei oft das Pflichtteilsrecht, das Potential für einen Erbstreit bietet.

Pflichtteilsprobleme in der Unternehmensnachfolge

Wird in einem Unternehmertestament geregelt, dass nur ein Kind alleiniger Betriebsnachfolger wird, muss unbedingt an mögliche Pflichtteilsansprüche der weichenden Geschwister gedacht werden. Gerade wenn Familienvermögen überwiegend aus Betriebsvermögen besteht, ist die im Erbrecht geforderte Mindestpartizipation am Nachlass schwierig. Dann entstehen Pflichtteilsansprüche, die grundsätzlich sofort in Geld auszuzahlen sind. Diese Ansprüche können für den Betriebsnachfolger existenzbedrohend sein.

Bei Grupp gibt es übrigens mit seiner Ehefrau noch eine weitere pflichtteilsberechtigte Person, wodurch sein Nachfolgekonzept noch stärker gefährdet sein könnte.

Die Erbschaftssteuer nicht vergessen

Auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist es eine besondere Konstellation, wenn eines der Kinder die Firma bekommt und das andere Kind nur Privatvermögen. Während der Unternehmensnachfolger im Zweifel voll in den Genuss umfassender Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen kommt, kann es für den Erben von Immobilien, Geldvermögen und sonstigem Privatvermögen teuer werden.

Offen für Alternativen?

Die Beweggründe von Grupp liegen auf der Hand. Er glaubt, dass eine Doppelspitze im Unternehmen zu Konflikten in der Geschäftsführung führen kann, wenn sich die Kinder nicht einig sind. Dann droht nicht nur eine Führungsschwäche sondern auch eine Blockade bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen.

Dennoch sollte Grupp zumindest darüber nachdenken, ob nicht alle seine Nachkommen zumindest Eigentümer des Familienunternehmens bleiben sollen – gerade, wenn sie im Betrieb mitarbeiten. Notwendig hierfür wäre zunächst eine Änderung der Rechtsform zum Beispiel in eine GmbH oder GmbH & Co. KG. Durch geschickte gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Gestaltungen könnten viele Konflikte vermieden werden, vor allem, wenn alle Familienmitglieder die Unternehmensnachfolge gemeinsam gestalten. Dann ließe sich auch eine starke, relativ unabhängige, Geschäftsführung installieren.

Außerdem könnte die Nachfolge bereits zu Lebzeiten eingeleitet werden, indem Gesellschaftsanteile am Familienunternehmen verschenkt werden – Schritt für Schritt an die Nachfolgergeneration. Durch solche Schenkungen ließen sich auch etwaige Pflichtteilsansprüche reduzieren.