Irreführende Werbung für ICOs durch Influencer

US-Stars im Visier der Aufsichtsbehörden

Veröffentlicht am: 03.12.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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US-Stars im Visier der Aufsichtsbehörden

Irreführende Werbung bzw. Schleichwerbung von Social Media-Influencern ist ein weltweites Phänomen. In den USA wurden kürzlich gegen den Profiboxer Floyd Mayweather und den Hip-Hop-Star DJ Khaled sechsstellige Bußgelder aufgrund entsprechender Aktivitäten verhängt.

Besonders brisant war in diesem Fall, dass die US-Promis für digitale Börsengänge, sogenannte Initial Con Offerings (ICOs), im Zusammenhang mit Krypto-Währungen geworben hatten. Aufgrund von betrügerischen Aktivitäten im Umfeld dieser modernen Form der Start Up-Finanzierung sehen die Behörden für das Aufsichtsrecht hier genau hin. In den USA ist dies vor allem die Börsenaufsicht SEC.

Schleichwerbung für Betrüger?

Die SEC war es auch, die Mayweather und Khaled in die Verantwortung nahm. Die beiden mussten neben den Bußgeldern noch weitere Beträge zahlen, die sie für ihre Werbeaktionen erhalten hatten. Vorgeworfen wurde ihnen insbesondere, dass sie nicht offengelegt hatten, dass sie für die Werbung bezahlt wurden.

Hinzu kam, dass es sich auch gerade bei dem von Mayweather und Khaled angepriesenen ICO womöglich um ein schwarzes Schaf handelt. Immerhin wurden die verantwortlichen Personen hinter dem Projekt bereits vor Monaten wegen Wertpapierbetrugs angeklagt.

ICO und Aufsichtsrecht          

Auch in Deutschland gibt es zahlreiche aufsichtsrechtliche Fragen rund um Initial Coin Offerings. Auch wenn es in letzter Zeit etwas ruhig geworden ist um Bitcoin und andere Kryptowährungen, so werden doch digitale Börsengänge – ob auf Basis von Blogchain oder anderen Technologien – auch künftig eine Rolle spielen.

Wie diese Rolle aussehen wird, bleibt abzuwarten. Nicht zu unterschätzen ist dabei die Vielfalt der bereits bestehenden ICO-Variationen. Die Funktionsweise der ausgegebenen Coins bzw. Tokens hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Das macht die aufsichtsrechtliche Bewertung nicht einfacher. Jedes neue Modell muss grundsätzlich auf die Vereinbarkeit zum Beispiel mit dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kreditwesengesetz, dem Vermögensanlagegesetz oder auch dem Zahlungsdienstleistungsgesetz geprüft werden.

Sicher erscheint aber, dass es – trotz aller negativer Auswüchse und offener Rechtsfragen – kein Zurück für die Finanzmärkte in die Zeit vor den ICOs und Crowdfinanzierungen mehr geben wird.

Influencer als Werber

Und auch die werberechtlichen Problemfelder rund um Social Media-Netzwerke und ihre prominenten Akteuere werden die Rechtsprechung und gegebenenfalls auch den Gesetzgeber weiter beschäftigen. Es gibt bereits zahlreiche Abmahnungen und gerichtliche Verfahren gegen Influencer, die mit unlauteren Mittel Produkte und Dienstleistungen für ihre Auftraggeber promoten.

Rechtsanwälte und Gerichte werden jedenfalls weiter vor der Herausforderung stehen, neue mediale Entwicklungen mit den Wertungen des bestehenden Wettbewerbsrechts in Einklang zu bringen.