Immobilienkredite im Falle der Scheidung

Wem werden gemeinsame Darlehen zugerechnet?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die bislang ungeklärte Frage beantwortet, wie von beiden Ehegatten bereits vor Eheschließung aufgenommene gemeinsame Darlehenskredite, die dem Erwerb eines Familienheims durch einen Ehegatten dienten, im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung zu bewerten sind.

Veröffentlicht am: 05.02.2020
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht in München
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Zugewinn bei Scheidung

Im konkreten Fall stritten die geschiedenen Ehegatten um den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung. Für dessen Berechnung wird bei jedem Ehegatten zunächst der Wert des Anfangsvermögens (Aktiva) zum Tag der Eheschließung berechnet, indem alle Verbindlichkeiten von den Vermögenswerten (Passiva) abgezogen werden. Dieselbe Berechnung wird mit dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages vorgenommen. Im Falle der Scheidung schuldet dann der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.

Besonderheiten bei finanzierten Immobilien

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lebten die geschiedenen Ehegatten schon vor der Eheschließung im Jahre 2003 zusammen. Bereits im Jahre 2002 erwarb die Ehefrau ein Haus samt Grundstück zu Alleineigentum. Dieses bewohnten die Ehegatten. Der Kaufpreis wurde durch Darlehen finanziert, für welche die Ehegatten als Gesamtschuldner hafteten. Die Darlehen wurden während der Ehe von der Ehefrau teilweise übernommen und der Ehemann wurde vor Zustellung des Scheidungsantrags aus der Mithaftung vollständig entlassen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau einen Zugewinnausgleich.

Der BGH musste in diesem Fall darüber entscheiden, wie die von beiden Ehegatten bereits vor Eheschließung aufgenommenen Darlehen, die dem Erwerb eines Familienheims durch die Ehefrau dienten, nach der Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs beim Anfangsvermögen zu bewerten sind. Zutreffend und klar ist, dass die Darlehen der Ehegatten nunmehr im Endvermögen in voller Höhe als Passivposten allein bei der Ehefrau zu berücksichtigen sind, da nach dem Scheitern der Ehe im Innenverhältnis nur der Alleineigentümer für die Rückführung der Darlehen verantwortlich ist.

Aber wie sieht es nun mit der Einordnung der Darlehensverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung aus, wenn die Ehefrau zwar Alleineigentümerin des Hausgrundstückes ist, die Darlehensverbindlichkeit von beiden Ehegatten aber zur Hälfte übernommen wurde? Insbesondere, wenn der Nichteigentümer während der Ehe die Kreditraten auch noch alleine bezahlte.

Voreheliche Gesamtschuld bei Immobilienkrediten

Dieser würde bei strenger güterrechtlicher Betrachtung aufgrund der Darlehensverbindlichkeit in Höhe der hälftigen Darlehensschuld über ein negatives Anfangsvermögen verfügen und wäre somit nach der Scheidung aufgrund fehlender Berücksichtigung der Darlehensschuld im Endvermögen gegenüber der Ehefrau zugewinnausgleichspflichtig.

Der BGH löst das Problem dadurch, dass er die Darlehensverbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten als Gesamtschuldner zueinander allein der Ehefrau als Eigentümerin zurechnet. Und zwar in voller, und nicht lediglich in hälftiger Höhe. Da die Immobilie schon bei Eheschließung im Alleineigentum der Ehefrau stand, erfolgte die Kreditaufnahme allein im Interesse der Ehefrau. Dies gilt unabhängig davon, dass der Ehemann überwiegend die Darlehensraten während der intakten Ehe bezahlte. Denn dies beruhe einerseits auf der dem Ehemann obliegenden Verpflichtung zum Familienunterhalt und andererseits auf den als ehebezogene Zuwendungen geleisteten Tilgungsanteilen, soweit diese nicht bereits Unterhaltsbestandteil sind.

Einstellung von Immobilienkrediten in die Zugewinnbilanz

Geht ein Ehegatte somit vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen (BGH, Beschluss vom 6.11.2019 − XII ZB 311/18).

Die Folge ist somit, dass die Ehefrau dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zu bezahlen hatte und nicht umgekehrt.

Gerade Immobilien und Kredite gelten als großer Streitpunkt bei gescheiterten Beziehungen oder im Falle der Scheidung. Auch wenn es vielen schwerfällt: Bereits vor Beginn der Ehe sollten sich Heiratswillige unbedingt mit dem Thema Ehevertrag beschäftigen, besonders wenn Immobilien und Kredite mit in die Ehe gebracht werden. So kann Streit vermieden werden. Der BGH hat richtig entschieden. Es leuchtet jedem ein, dass ein Immobiliendarlehen dem zugerechnet wird, dem die Immobilie gehört.

Doch der BGH hat für Immobilien in der Scheidung auch klargestellt, dass dies nur eine Vermutung ist und im Einzelfall auch eine andere Bewertung des Innenverhältnisses der Ehegatten möglich ist. Insofern sollten sich die Ehegatten in solchen Konstellationen anwaltlich beraten lassen, um diese Unsicherheiten im Ernstfall einer Scheidung zu entgehen.