Herrchen, Hund & Hausrat
Zu wem gehören Haustiere geschiedener Ehegatten?
Zu wem gehören Haustiere geschiedener Ehegatten?
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Viele Hausratsgegenstände können nach einer Scheidung einfach unter den Eheleuten aufgeteilt werden. Dies ist bei einem gemeinsam erworbenen Hund schon schwieriger. Nach welchen Grundsätzen zu entscheiden ist, wer den Hund nach einer Scheidung bekommt, hat nun das Oberlandesgericht in Oldenburg entschieden.
Der Hund als Hausrat?
Teile des Hausrates werden nach einer Scheidung nach Billigkeit unter den Eheleuten aufgeteilt. Wie aber teilt man den gemeinsam erworbenen Vierbeiner auf, an dem beide Eheleute auch nach der Scheidung noch hängen? Genau mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht in Oldenburg jüngst zu beschäftigen(Urteil v. 16.08.2018; Az.: 11 WF 141/18).
Die klagenden Eheleute hatten im Jahr 2013 gemeinsam den Hund „Dina“ erworben, sich aber Anfang 2016 scheiden lassen. Der Hund verblieb daraufhin zwar zunächst bei dem Ehemann, die Frau wollte aber 2018 die Herausgabe des Hundes an sich vor Gericht erstreiten. Diese Klage sollte aber letztlich erfolglos bleiben.
Wohl des Tieres ist entscheidend
Die Richter stellten in ihrem Urteil zwar grundsätzlich fest, dass es sich bei einem Hund um einen Teil des „Hausrats“ handelt, der grundsätzlich nach Billigkeit zu verteilen sei. Zu beachten sei aber auch, dass es sich bei einem Hund um ein Lebewesen handelt, der zu seinen Bezugspersonen eine Bindung aufbaut. Daher müssten nach Ansicht des Gerichtes auch Tierwohl-Belange bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Ehemann nach der Scheidung rund 2 ½ Jahre überwiegend allein um die Pflege des Hundes gekümmert. Daher sei anzunehmen, dass dieser (spätestens nach dieser Zeit) von dem Hund als alleinige Bezugsperson wahrgenommen werde. Eine Trennung von dem vertrauten Ehemann sei daher nicht mit dem Wohl des Tieres zu vereinbaren. Damit könnte die Ehefrau im Ergebnis den Hund nicht herausverlangen.
Umgangsregelungen noch zeitgemäß?
Mit einem ähnlichen Fall hatte sich bereits 2011 das Landgericht in Duisburg zu beschäftigen. In dem Rechtsstreit hatte sich das Landgericht für ein geteiltes Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund nach der Trennung des Paares entschieden (Urteil v. 14.07.2011, Az.: 5S 26/11).
Das Gericht verurteilte daher den Mann, den während der Beziehung angeschafften Labrador jeweils zwei Wochen im Monat seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu überlassen. Maßgeblich für diese Entscheidung waren die gesetzlichen Regelungen über Besitz und Eigentum. Da beide Partner den Hund am Ende der Beziehung im Besitz hatten und keiner nachweisen konnte, dass er den Hund allein erworben hatte, hätten sie beide als Eigentümer gleichermaßen das Recht den Hund „zu nutzen“. Daher entschieden die Richter im Ergebnis, dass beiden gleichermaßen ein Umgangsrecht zustehen sollte – ähnlich wie im Familienrecht bei gemeinsamen Kindern.
Der Fall ist aber von einer Situation nach einer Scheidung zweier Ehegatten zu unterscheiden. Dort gelten die besonderen Regelungen zum Hausrat, damit gestaltet sich die rechtliche Lage in einem solchen Fall anders.
Auch könnte man sich fragen, ob das Urteil des LG Duisburg überhaupt noch zeitgemäß ist. Wie das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, ist im besonderen Maße auch das Tierwohl zu berücksichtigen. Ein geteiltes Umgangsrecht, bei dem der Hund stets zwischen zwei Bezugspersonen hin und her getauscht wird, dürfte mittlerweile wohl nicht mehr den dem allgemeinem Tierwohl entsprechen.
Konfliktherd Scheidung
Der Streit um den Hund zeigt, wie vielfältig die Konflikte von Ehegatten nach einer Trennung sein können. Der Streit um Haustiere wird gelegentlich ähnlich intensiv ausgetragen, wie der um die Firma, den Zugewinn oder den Unterhalt. Welche Lehre können wir daürber hinaus ziehen? Im Familienrecht spielt nicht nur das Kindeswohl, sondern auch das Tierwohl eine Rolle.