Erbschaftsteuerbefreiung bei mündlichen Poolvereinbarungen
Die 25-Prozent-Grenze bei GmbH-Anteilen
Die 25-Prozent-Grenze bei GmbH-Anteilen
Ein Beitrag von Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater
GmbH-Anteile unterliegen nur dann der erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Unternehmen, wenn die übertragene Beteiligung mehr als 25 % beträgt.
Auch bei Beteiligung im Betriebsvermögen – zum Beispiel im Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft oder in einem Einzelunternehmen oder auch bei Holding-Strukturen hat die Beteiligungshöhe von mehr als 25 % eine Bedeutung für die Höhe der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge. Beteiligungen von 25 % und niedriger sind sogenanntes Verwaltungsvermögen, welches bei der Unternehmensnachfolge nicht begünstigt wird.
Ziel sind die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen
Bei einer geplanten Unternehmensnachfolge kann durch Abschluss entsprechender Poolverträge mit anderen Gesellschaftern trotz einer Beteiligung von 25 % und niedriger die Begünstigung für Unternehmen bei der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer erreicht werden.
Bei einer ungeplanten Unternehmensnachfolge durch überraschenden Tod des Gesellschafters kann auch dann, wenn eine schriftliche Prüfung einem nicht vorliegt und eine Beteiligung von unter 25 % vererbt wird, trotzdem die Begünstigung für Betriebsvermögen für diese Anteile bestehen. Es kommt auf die Umstände an!
Eine Poolvereinbarung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben. Die Vereinbarung kann dabei schriftlich – was natürlich schon aus Gründen der Beweisvorsorge ratsam ist – oder mündlich abgeschlossen werden. Langjährige tatsächliche Handhabung, faktischer Zwang oder gar eine nur moralische Verpflichtung reichen aber nicht aus für die Annahme einer Poolvereinbarung.
Das sagt der BFH
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erbte der Kläger ein Einzelunternehmen, dessen Wert ganz überwiegend aus einer Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 12 % betrug (Wert 1.707.561 €). An der GmbH war der Kläger bereits selbst zu 74 % beteiligt und mit weiteren 14 % über eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft war er wiederum zu 100 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH war geregelt, dass die Abtretung der GmbH-Anteile nur mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen kann und mit Genehmigung der Gesellschaft an Ehegatten und Abkömmlinge der Gesellschafter. Eine Regelung zur Stimmenausübung war im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Der Erblasser hatte ein zehnfaches Stimmrecht, ein klares Indiz dafür, dass die Anteile an den Kläger bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden war.
Voraussetzung für eine Poolvereinbarung ist zum einen, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder wenn die Mitglieder des Poolvertrages ihre Anteile nur an einen beschränkten Personenkreis übertragen dürfen. Dieses Kriterium für einen wirksamen Poolvertrag war mit den Regelungen zur Übertragung der Anteile im Gesellschaftsvertrag erfüllt. Solche Regelungen sind in den Gesellschaftsverträgen von mittelständischen GmbHs durchaus häufig zu finden.
Als weitere Voraussetzungen müssen die Gesellschafter das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich ausüben. Es reicht allerdings nicht aus, dass in der Vergangenheit die Stimmen einheitlich ausgeübt worden sind, sondern es müssen nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs die Stimmrechte einheitlich ausgeübt werden. Unerheblich ist daher, dass der Erblasser durch sein zehnfaches Stimmrecht die Gesellschaft uneingeschränkt beherrschte. Mit der Regelung in der Satzung zum Stimmrecht sei keine konkludente Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung eingegangen worden.
Mündlich nur mit Nachweis
Eine mündliche Vereinbarung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kann auch nicht von einer Poolvereinbarung ausgegangen werden.
Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das zuständige Finanzgericht zurück. Dieses hatte das Bestehen einer mündlichen Poolvereinbarung nicht ausreichend geprüft.